Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 989/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Landwirt. Auf seinen Antrag vom 09.04.2008 bewilligte der Direktor der Landwirtschaftskammer ihm mit Bescheid vom 16.02.2009 einen Betriebsprämie von 1.780,20 €, die bereits am 29.12.2008 auf das Konto des Klägers überwiesen worden war.
3Der vom Kläger am 26.03.2008 unterzeichnete Antrag – der sog. Mantelbogen – enthält unter Ziff. 10.9 folgende Bestimmung: „Mir ist bekannt, dass die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sowie die Angaben im und zum Antrag auch an Ort und Stelle durch die zuständigen Behörden von Land, Bund und EU sowie die entsprechenden Rechnungshöfe kontrolliert werden können und ich dem Kontrollpersonal das Betretungsrecht und eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken sowie in den Betriebs- und Geschäftsräumen einräumen muss, sowie auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren habe. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen bin ich verpflichtet, auf meine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.“ Nach dem Inhalt der Anlage A zum Mantelbogen verpflichtet sich der Antragsteller die Bestimmungen der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes zu den EU-Prämien in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten; ausdrücklich genannt ist die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004.
4Nach vorheriger Anhörung änderte der Direktor der Landwirtschaftskammer den Bescheid vom 16.02.2009 durch Bescheid vom 11.03.2010, indem er den Zuwendungsbetrag der Betriebsprämie 2008 auf Null Euro festsetzte und den ausgezahlten Betrag von 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückforderte. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger habe am 12.12.2008 eine Kontrolle verweigert, so dass gem. § 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei der Berechnung der Betriebsprämie 2008 ein Kürzungssatz von 100 % zu Grunde zu legen sei. Dies führe zur Ablehnung des Antrags auf Auszahlung der Betriebsprämie sowie zur Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages von 1.780,20 €. Die Rückzahlungspflicht ergebe sich aus Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
5Mit Bußgeldbescheid vom 12.01.2009 setzte der Direktor der Landwirtschaftskammer gegen den Kläger einen Geldbuße von 3.200,- € fest, weil der Kläger entgegen § 6 Abs. 1 DüngeVO einen Nährstoffvergleich nicht vorgelegt habe (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 DüngeVO) und entgegen § 8 Abs. 3 DüngeVO eine Maßnahme nicht geduldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorgelegt habe, indem er am 12.12.2008 eine Betriebsprüfung nach § 7 DüngeVO verweigert habe. Rechtsmittel des Klägers hatten keinen Erfolg (AG Münster, Urteil vom 22.12.2009 – 13 OWi – 540 Js 1419/09 – 179/09; OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2010 – III-4 RBs 170/10 –).
6Am 18.03.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Kontrolle durch ein Verhalten des Klägers unmöglich gemacht worden sei. Am 12.12.2008 seien zwei Mitarbeiter des Beklagten und zwei Polizeibeamte erschienen. Der Kläger habe erklärt, er lasse nicht vier Personen ins Haus. Er habe einem Prüfer angeboten ins Haus zu kommen. Dies habe der Prüfer abgelehnt. Weder die Prüfer noch die Polizisten hätten ein Recht darauf gehabt, die Wohnräume des Klägers zu betreten. Der Kläger habe keine Geschäftsräume auf seiner Hofstelle. Die Prüfer hätten die Unterlagen herausverlangen und außerhalb des Hauses prüfen können. Das hätten die Prüfer nicht verlangt; der Kläger hätte ein solches Verlangen nicht zurückgewiesen. Die vom AG Münster und vom OLG Hamm aufgestellte Behauptung, der Kläger habe die Kontrolle grundlos verweigert, sei unrichtig.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 11.03.2010 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er verweist auf die Feststellungen des AG Münster im Bußgeldverfahren. Verweigern und Unmöglichmachen einer Betriebskontrolle seien im vorliegenden Fall identisch, wenn der Kläger trotz Anmeldung einer Kontrolle es hierzu nicht kommen lasse. Es bestehe kein Recht, die Prüfung allein wegen der Anzahl der Personen zurückzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 11.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Der Direktor der Landwirtschaftskammer hat die Betriebsprämie für das Jahr 2008 zutreffend auf Null Euro festgesetzt und den Antrag auf Betriebsprämie damit abgelehnt. Nach Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt Nr. L 270 vom 21.10.2003, Seite 1) wird die Betriebsprämie auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt. Nach Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (Amtsblatt Nr. L 141 vom 30.04.2004, Seite 18) werden die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht. Diese Voraussetzungen liegen vor.
16Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die am 12.12.2008 beabsichtigte Kontrolle nicht stattgefunden hat.
17Der Kläger als Betriebsinhaber hat die Durchführung dieser Kontrolle auch unmöglich gemacht. Die Durchführung von Kontrollen ist Bestandteil der Regelung über die Gewährung von Beihilfen für die Landwirtschaft, zu denen auch die Betriebsprämie gehört (vgl. Artikel 17 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Die – aus Steuermitteln finanzierten und freiwillig beantragten – Beihilfen stehen von vornherein unter dem Vorbehalt umfangreicher Mitwirkungspflichten des Antragstellers. Zu diesen Mitwirkungspflichten gehören nach der Konzeption der zugrundeliegenden umfangreichen Vorschriften Kontrollen der Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen (vgl. etwa Artikel 17 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Auch die Diktion des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 („... unmöglich macht.“) geht davon aus, dass die Kontrollen grundsätzlich mit Einverständnis des Landwirts stattfinden. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation von der insbesondere in der Eingriffsverwaltung häufig anzutreffenden Fallgestaltung, dass Kontrollen grundsätzlich gegen den Willen des Betroffenen stattfinden und einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Dementsprechend erklärt der Landwirt bereits anlässlich eines Antrags auf Betriebsprämie sein Einverständnis mit Kontrollen. Vor diesem Hintergrund greifen die Einwände des Klägers nicht durch.
18Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die Vor-Ort-Kontrolle von nur einem Prüfer durchgeführt wird. Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht vor, dass Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt werden, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden Vor-Ort-Kontrollen sogar grundsätzlich unangekündigt durchgeführt, so dass der Beklagte dem Kläger mit der vorherigen Ankündigung bereits entgegengekommen ist. Es versteht sich von selbst, dass auch der/die Prüfer nicht angekündigt werden muss/müssen.
19Der Hinweis auf eine „zuverlässige Prüfung“ schließt nicht aus – sondern legt eher nahe –, dass zwei Prüfer nach dem sogenannten „Vieraugenprinzip“ tätig werden. Auch die folgenden Bestimmungen über Vor-Ort-Kontrollen in Artikel 25 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 schließen Kontrollen durch mehrere Prüfer nicht aus. Der in Artikel 27 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthaltene Hinweis, dass „der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor“ vor Beginn der Kontrolle über die Gründe für die Auswahl für eine Vor-Ort-Kontrolle zu informieren ist, soll ersichtlich nicht regeln, dass eine Vor-Ort-Kontrolle zwingend von nur einem Prüfer durchzuführen ist. Auch der den Artikeln 25 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu entnehmende Umfang der Vor-Ort-Kontrollen legt eher nahe, dass nicht nur ein Prüfer eingesetzt werden darf.
20Der Einwand des Klägers, es dürften nur Betriebs- und Geschäftsräume betreten werden – über die der Kläger auf seiner Hofstelle nicht verfüge –, nicht aber Wohnräume, greift im Ergebnis nicht durch. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt an keiner Stelle, welche Räume bei einer Vor-Ort-Kontrolle betreten werden dürfen; ausführlich geregelt ist allerdings der Gegenstand der Kontrollen. Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erstreckt in Satz 1 die Vor-Ort-Kontrollen auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde. Artikel 29 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält eine spezielle Regelung über die „tatsächliche Feldbesichtigung.“ Zu einer umfassenden Kontrolle, die den Maßstäben des Artikels 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genügt, gehört jedenfalls auch die Prüfung schriftlicher Unterlagen. Eine Prüfung derartiger Unterlagen wird typischerweise in einem geschlossenen Raum stattfinden. Dies wird in den Erklärungen aufgegriffen, die der Antragsteller bereits bei der Ausfüllung eines Sammelantrags gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterschreibt.
21Es trifft allerdings zu, dass Ziffer 10.9 des vom Kläger unterzeichneten Antrags (Mantelbogen) ein Betretungsrecht ausdrücklich (nur) für Betriebs- und Geschäftsräume vorsieht. Zudem wird das Betreten von Wohnräumen für die Kontrolle der Beihilfevoraussetzungen in der Regel nicht erforderlich sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur der Zutritt zu abgetrennten Betriebs- und Geschäftsräumen erlaubt werden muss. Unterhält ein Landwirt in seinem Wohnhaus keinen Geschäftsraum, etwa weil – wie beim Kläger – die Größe des Betriebs einen solchen Raum nicht erfordert, bezieht sich das Betretungsrecht auf denjenigen Raum oder diejenigen Räume, in denen der Landwirt seine Geschäfte abwickelt. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, dass der Landwirt die Kontrolle schriftlicher Unterlagen dadurch vermeiden kann, dass er kein Büro einrichtet. Das ist mit dem in Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 umschriebenen Zweck der Vor-Ort-Kontrollen unvereinbar.
22Im Hinblick auf das auf Mitwirkung des Kontrollierten angelegte Regelungskonzept oblag es auch nicht den Prüfern, Alternativen aufzuzeigen, die eine Prüfung auf einem anderen zulässige Weg ermöglichten. Vielmehr hätte sich der Kläger, der ein – zulässiges – Betreten seines Hauses durch mehrere Personen nicht wünschte, in Umsetzung seiner Verpflichtung zum „Möglichmachen“ der Prüfung – ggfs. im Zusammenwirken mit den Prüfern – um eine andere Möglichkeit der Durchführung der Prüfung bemühen müssen. In der bloßen Abwehr einer – vermeintlich – unzulässigen Vorgehensweise der Prüfer liegt keine ausreichende Mitwirkung in Form eines „Möglichmachens.“
23Die Rückzahlungspflicht einschließlich Zinsen beruht auf Artikel 73 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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