Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2100/09

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Baugenehmigung vom 29.05.2001 hinsichtlich der Wohnung Nr. 1 verpflichtet, den Beigeladenen zu 1. und zu 2. die Nutzung der Wohnung Nr. 1 im Gebäude I.------straße 1, 1a in M. (Gemarkung M. , Flur 44, Flurstück 480) als Wohnung oder Wohnraum zu untersagen und der Beigeladenen zu 3. aufzugeben, die zwei Fenster an der Nordseite der Wohnung Nr. 1 dauerhaft zu verschließen und eine Gebäudeabschlusswand herzustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sowie der Beigeladenen zu 3. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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