Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 3134/10

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 3.2.2011 gilt als nicht ergangen.

Es wird festgestellt, dass die mit dem Bescheid vom 9.11.2010 angeordnete Betriebsuntersagung zum 31.12.2010 und der sofortige Aufnahmestopp (Nr. 1 bis 3 des Tenors des Bescheides) rechtswidrig gewesen sind.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die im vorgenannten Bescheid angedrohten beiden Zwangsgelder betrifft (Nr. 5 - teilweise - des Tenors des Bescheides).

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Kläger trägt 4/11, der Beklagte trägt 7/11 der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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