Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 552/11

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) wird abgelehnt.

2. Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.


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