Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 552/11
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) wird abgelehnt.
2. Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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G r ü n d e :
2I.
3Die im September 1998 geborene, schwer behinderte (GdB: 90) Klägerin steht seit Ende November 2010 unter der alleinigen Personensorge ihrer Pflegemutter, in deren Haushalt sie sich seit 2003 zunächst im Rahmen des § 34 SGB VIII, seit Juli 2009 im Rahmen einer Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) befindet. Zum 1.8.2010 verzogen die Klägerin und ihre Pflegemutter von E1. nach C. . Auf Empfehlung des dortigen Pflegedienstes, die neue Wohnung zur Erleichterung der häuslichen Pflege behindertengerecht u.a. mit abschließbaren Fenstergriffen zu versehen, nach Einholung eines Angebots für den Einbau einer entsprechend ausgestatteten großen Hebe-Schiebetür für 5.573,96 EUR und nach der Zusage der Pflegeversicherung, sich an den Kosten für diese Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds mit dem Maximalbetrag von 2.557 EUR zu beteiligen, beantragte die Klägerin bei der Beklagten als Jugendhilfeträger mit Schreiben vom 12.1.2011, eingegangen am 17.1.2011, die Übernahme des verbleibenden Anteils an der Umbaumaßnahme in Höhe von voraussichtlich 3.016,96 EUR. Nach Rücksprache mit dem Kreis M. leitete die Beklagte diesen Antrag am 20.1.2011 - bei gleichzeitiger Benachrichtigung der Klägerin - an den Kreis M. weiter, der sich mit Schreiben vom 25.1.2011 an die Klägerin für zuständig erklärte und auf eine noch notwendige genaue Antragstellung bei der Verbraucherzentrale E1. verwies. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 26.1.2011 mit, sie sei bereits im August 2010 vom Pflegedienst beraten worden und habe ihren Antrag am 12.1.2011 gestellt; sie halte die Beklagte auf Grund von § 40 SGB VIII für zuständig und erbitte innerhalb eines Monats einen Bescheid.
4Durch Bescheid vom 7.2.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil sie im Rahmen des § 40 SGB VIII keine höhere Hilfe als eine gesetzliche Krankenkasse bewilligen könne.
5Am 5.3.2011 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Sie hält weiterhin die Beklagte für zuständig, die beantragte Hilfe nach § 40 oder nach § 39 Abs. 3 SGB VIII zu bewilligen; ihr Anspruch beruhe auf § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Falls die Beklagte unzuständig sei, hätte diese, anstatt den Antrag abzulehnen, die Zuständigkeit behördenintern klären und für eine unverzügliche Bewilligung sorgen müssen. Abgesehen davon habe der Kreis M. bislang keine Entscheidung über den angeblich an ihn weitergeleiteten Antrag getroffen und jedenfalls mündlich eine Antragsablehnung angekündigt. Der Kompetenzstreit der Behörden könne nicht zu ihren Lasten gehen.
6II.
7Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht einmal teilweise oder in Raten tragen kann, fehlt ihrer Klage jedenfalls die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
8Die Klage, deren Zulässigkeit die Kammer zu Gunsten der Klägerin unterstellen kann, ist voraussichtlich zumindest unbegründet. Die Klägerin dürfte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Jugendhilfe durch Übernahme der streitigen Kosten haben.
9Die Kammer unterstellt dabei zu Gunsten der Klägerin deren Aktivlegitimation (vgl. dazu die Verfügungen des Berichterstatters vom 8. und 15.3.2011) und die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für eine Jugendhilfemaßnahme, obwohl an dieser Zuständigkeit mit Blick auf § 86 Abs. 6 SGB VIII erhebliche Zweifel bestehen.
10Jedenfalls besteht wohl kein jugendhilferechtlicher Anspruch der Klägerin auf Übernahme des ungedeckten Kostenanteils für den Einbau einer abschließbaren Hebe-Schiebetür. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere weder aus § 40 noch aus § 39 Abs. 3 SGB VIII.
11Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII) als mögliche Annexleistung u.a. zu einer Jugendhilfeleistung nach § 33 SGB VIII - wie hier - kann nur entsprechend dem Umfang der §§ 47 bis 52 SGB XII geleistet werden (§ 40 Satz 1 SGB VIII); allerdings muss der Träger der Jugendhilfe den im Einzelfall notwendigen Bedarf dann - anders als wohl die Beklagte meint - in voller Höhe befriedigen. Die im vorliegenden Fall streitbefangenen Kosten für einen Türeinbau, die auf einem von der Pflegeversicherung anerkannten behinderungsbedingten Bedarf der Klägerin beruhen, können aber weder der vorbeugenden Gesundheitshilfe i.S.d. § 47 SGB XII (Verhütung und Früherkennung von Krankheiten) noch der Hilfe bei Krankheit i.S.d. § 48 SGB XII (Erkennung oder Heilung einer Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung von Krankheitsbeschwerden) und erst recht nicht den von § 40 Satz 1 SGB VIII außerdem in Bezug genommenen Hilfen der §§ 49 ff. SGB XII (zur Familienplanung, bei Schwanger-/Mutterschaft und bei Familienplanung) zugerechnet werden.
12§ 39 Abs. 3 SGB VIII ist nicht einschlägig, weil es sich beim streitbefangenen Einbau einer abschließbaren Tür in einer neuen Wohnung nicht um die Erstausstattung einer Pflegestelle und auch nicht um einen wichtigen persönlichen Anlass handelt - wie etwa Einschulung, Konfirmation oder Urlaubsreise -.
13Vgl. Wiesner, SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 25.
14Vielmehr dient der Türeinbau der Verbesserung des Wohnumfelds der Klägerin, denn es handelt sich um eine Maßnahme des Umbaus bzw. der Ausstattung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Klägerin entspricht. Hierfür wird Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX geleistet, aber nicht vom Träger der Jugendhilfe, sondern vom örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX) als dem zuständigen Rehabilitationsträger; insoweit hat sich der Kreis M. gegenüber der Klägerin im Januar 2011, also lange vor deren Klageerhebung, als Sozialhilfeträger sogar selbst ausdrücklich für zuständig erklärt. Zur Durchsetzung des streitbefangenen Anspruchs kann sich die Klägerin ausschließlich an den zuständigen Rehabilitationsträger halten (mit den entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten).
15Die Beklagte ist auch nicht nach § 14 SGB IX zumindest im Außenverhältnis zur Klägerin (vorläufig) leistungsverpflichtet. Denn sie hat, nachdem die Klägerin ihren Leistungsantrag am 17.1.2011 bei ihr gestellt hatte, den Antrag schon am 20.1.2011 und damit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich, sogar noch innerhalb der zweiwöchigen Prüfungsfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, an den nach ihrer Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger (Kreis M. ) weitergeleitet, der damit jedenfalls im Außenverhältnis zur Klägerin leistungspflichtig geworden sein dürfte. Aus § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX folgt wohl nichts Gegenteiliges. Danach klärt ein Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 SGB IX), an den der Antrag weitergeleitet worden ist, der aber für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger sein kann, unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB IX entschieden wird, und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Zu einer solchen Zuständigkeitsklärung durch den Kreis M. ist es im vorliegenden Fall aber offenbar nicht gekommen, zumal der Kreis sich selbst für zuständig hält.
16Der Kreis M. dürfte den Antrag seinerseits nicht nochmals weiterleiten. Da § 14 SGB IX dem Zweck dient, vorläufig für eine schnelle und dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im Verhältnis zwischen dem betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern, also im sogenannten Außenverhältnis, zu sorgen,
17vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R -, FEVS 59, 492 (494) = juris (Rdnr. 15), m.w.N.,
18verbietet die Norm eine nochmalige, also zweite Weiterleitung des Leistungsantrags an einen dritten Rehabilitationsträger oder eine Rückgabe des weitergeleiteten Antrags durch den zweitangegangenen Träger (hier: den Kreis M. ) an den erstangegangenen Träger (hier: die Beklagte). § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX lässt nur die einmalige Weiterleitung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe zu.
19Vgl. VG Minden, Beschluss vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, JAmt 2009, 513 = www.nrwe.de = juris; Majerski-Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, Komm., 10. Aufl. 2003, § 14 Rdnr. 12.
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