Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1616/10
Tenor
Die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 10.6.2010 wird aufgehoben.
Die Beklage trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Erbbauberechtigter an dem mit einem Mehrfamiliendoppelhaus bebauten Grundstück E. , Gemarkung E. , Flur 41, Flurstück 215 (I. Straße 83 und 85). Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Satzung über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen, unbebauter Flächen, Werbeanlagen und Warenautomaten und zur Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich der I1. Straße (Gestaltungs- und Erhaltungssatzung I. Straße im Ortsteil E. ; im Weiteren: "Satzung") der Beklagten vom 29.1.2004. Das Satzungsgebiet umfasst insbesondere die südlich der I1. Straße gelegene Siedlung "Im M1. G1. , X. -I2. -Straße, Am E1. Teich", wo sich auch das Haus des Klägers befindet. Bei den Gebäuden der Siedlung handelt es sich ganz überwiegend um typgleiche, teils in Einzel-, teils in Reihenhausbauweise errichtete Mehrfamilienhäuser aus den Nachkriegsjahren. Die vorherrschende Fassadenfarbe ist weiß bis hellgrau. In der Straße "Im M. G. " finden sich einzelne Gebäude mit rotbrauner (Hausnummern 11 und 17) bzw. orangebrauner (Hausnummer 15) Farbgebung.
3§ 3 der Satzung normiert allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen, u.a. hinsichtlich der Farbgebung. Die Vorschrift lautet: "Jede bauliche Anlage ist in Maßstab, Gestalt, Material, Firstrichtung, Dachform und Farbgebung der typischen straßenbegleitenden Bebauung anzupassen."
4Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger drei Fassaden seines Haus in einem kräftigen Orange gestrichen hatte, erließ sie ihm gegenüber nach vorheriger Anhörung unter dem 10.6.2010 die streitgegenständliche Bauordnungsverfügung, mit der sie ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000 EUR aufgab, "bis zum 1.09.2010 die grell orangefarbige Fassadenfarbe an dem Doppelwohnhaus auf dem o.g. Grundstück zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, in dem Sie die Seiten wieder im Farbton streichen bzw. streichen lassen. Der Farbton ist mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt E. abzustimmen." Der Anstrich verstoße gegen § 3 der Satzung, wonach u.a. die Farbgebung baulicher Anlagen der typischen straßenbegleitenden Bebauung anzupassen sei. Gegen die Wirksamkeit der Satzung bestünden, namentlich aus grundrechtlicher Sicht, keine Bedenken. Das Einschreiten verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vom Kläger im Rahmen der Anhörung benannten farbigen Gebäude lägen nicht im räumlichen Geltungsbereich der Satzung.
5Mit seiner am 28.6.2010 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Bauordnungsverfügung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2, 3, 5 und 14 des Grundgesetzes - GG -. Bei der Satzung handle es sich nicht um ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Farbgebung eines Gebäudes sei kein sicherheitsrelevantes Merkmal und sein Haus stehe nicht unter Denkmalschutz. Deshalb sei die Beklagte nicht befugt, über das Verunstaltungsverbot gemäß § 12 der Bauordnung NRW - BauO NRW - hinaus Vorgaben für die farbliche Gestaltung der Fassaden in einer ohnehin tristen Nachkriegssiedlung zu machen. Die Wahl der Fassadenfarbe vermöge weder das Orts- oder Landschaftbild noch die Eigenart der Siedlung zu beeinträchtigen. Im Übrigen werde das zulässige Farbspektrum nur vage definiert und damit ein Spielraum für willkürliche Entscheidungen eröffnet. Außerdem lasse sich das Haus nur schwer und zu niedrigen Mieten vermieten. Eine ansprechende Fassadenfarbe verbessere die Vermietbarkeit und sichere damit auch den Erhalt des Gebäudes. Desweiteren fänden sich im gesamten Stadtgebiet, auch innerhalb der Siedlung, zahlreiche weitere vergleichbar farbig gestaltete Gebäude. Daraus ergebe sich für ihn, den Kläger, ein Anspruch auf Gleichbehandlung.
6Der Kläger beantragt, die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 10.6.2010 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
8Zur Begründung trägt sie über die bereits in der Bauordnungsverfügung angeführten Erwägungen hinaus vor, der Verstoß gegen § 3 der Satzung ergebe sich daraus, dass ein derart greller Fassadenanstrich wie am Haus des Klägers entlang der I1. Straße sonst nicht zu finden sei. Die übrigen Fassaden seien mit gedeckten Farbtönen, vorwiegend weiß bis gräulich, versehen. Die Vorgaben des § 3 der Satzung für die farbliche Gestaltung baulicher Anlagen stünden mit höherrangigem Recht in Einklang. Ermächtigungsgrundlage sei § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Die darin den Gemeinden eröffnete Möglichkeit, in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zu regeln, beziehe sich auch auf die Farbgebung. Ziel der Satzung sei es, mit der Festlegung eines bestimmten Farbspektrums eine gewisse Einheitlichkeit in optischer Hinsicht zu erhalten und somit auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Mit der Vorgabe, die Häuser der "typischen" Farbgebung anzupassen, werde eine gewisse Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten offen gelassen. Nach der vorhandenen Bebauung seien grau-weiße bzw. gedeckte Farbtöne möglich. Angesichts des verbleibenden Spektrums an Farben wiege die Einschränkung der freien Farbwahl nicht derart schwer, dass sie den gestalterischen Aspekten entgegenstünde. § 3 der Satzung sei auch hinreichend bestimmt. Im Hinblick auf den eingeschränkten räumlichen Geltungsbereich der Satzung mit einer recht geringen Anzahl von im wesentlichen typgleichen Gebäuden sei das zulässige Farbspektrum für den Normadressaten erkennbar. Bei der Regelung der zulässigen Farbgestaltung sei das Spannungsverhältnis zwischen einer möglichst hohen Bestimmtheit auf der einen und weitestmöglicher Wahrung der Gestaltungsfreiheit der Eigentümer auf der anderen Seite zu berücksichtigen gewesen. Dem trage die gewählte Formulierung Rechnung. Die Alternative, die im Satzungsgebiet zulässigen Farben etwa in Form eines Farbenkatalogs detailliert vorzugeben, werde weder den Interessen der Eigentümer noch den städtebaulichen und gestalterischen Interessen des Satzungsgebers gerecht. Auch die Bauordnungsverfügung selbst sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Sie sei auch nicht in gleichheitswidriger Weise ergangen. Die vom Kläger angeführten Gebäude mit farbiger Fassadengestaltung befänden sich entweder außerhalb des Satzungsgebiets oder entsprächen, soweit sie zum Satzungsgebiet gehörten, den Anforderungen des § 3 der Satzung. Das gelte insbesondere für die Häuser an der Straße "Im M. G. ", weil diese in matten Farbtönen gehalten seien. Die grelle Farbwahl des Klägers falle demgegenüber deutlich aus dem Rahmen.
9Die damalige Berichterstatterin hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins am 17.2.2011 in Augenschein genommen. Mit Beschluss vom 6.7.2011 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist zulässig und begründet.
13Die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 10.6.2010 ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
14Als Rechtsgrundlage kommt allein § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Änderung baulicher Anlagen - der hier in Rede stehende Fassadenanstrich stellt eine solche Änderung dar, vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Hs. BauO NRW - darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgabe haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
15Danach war die Beklagte zum Erlass der streitgegenständlichen Bauordnungsverfügung nicht befugt.
16Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger an drei Seiten seines Hauses vorgenommene Fassadenanstrich insoweit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.v. § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW steht, als der Kläger hierfür vorab keine Baugenehmigung eingeholt hat (mögliche formelle Illegalität). Das könnte deshalb der Fall sein, weil die in § 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Hs. BauO NRW grundsätzlich vorgesehene Genehmigungsfreistellung der Änderung der äußeren Gestalt u.a. durch Anstrich gemäß dem zweiten Halbsatz der Vorschrift nicht in Gebieten gilt, für die - wie hier - eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauO NRW besteht. Ob eine Gemeinde das Genehmigungserfordernis durch entsprechende Satzungsregelung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauO NRW wieder beseitigen kann - eine derartige Genehmigungsfreistellung ist in § 2 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Beklagten vorgesehen -, erscheint zumindest nicht zweifelsfrei, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW eine ausdrückliche und sachlich beschränkte Ermächtigung der Gemeinden zu abweichenden verfahrensrechtlichen Regelungen vorgesehen hat (allerdings geht es dort um den entgegengesetzten Fall der Ausdehnung der Präventivkontrolle durch Normierung zusätzlicher Genehmigungserfordernisse). Das bedarf indes keiner Vertiefung. Denn selbst wenn das Vorhaben des Klägers mangels Baugenehmigung formell illegal sein sollte, würde dies die streitgegenständliche Bauordnungsverfügung, mit der dem Kläger die Beseitigung des orangefarbigen Fassadenanstrichs aufgegeben wurde, nicht tragen. Denn der Anstrich steht, wie sogleich auszuführen ist, mit dem materiellen Baurecht im Einklang (materielle Legalität). Eine Beseitigungsanordnung, deren Befolgung für den Kläger mit nicht unerheblichem (finanziellen) Aufwand verbunden wäre, wäre in dieser Situation mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zulässig.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 52.78 -, BRS 39 Nr. 80 = Juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 7.10.2005 - 10 B 1394/05 -, BRS 69 Nr. 188 = Juris, Rn. 9 f.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2010, § 61 Rn. 52; Gädtke/Czepuck/Johlen/Piltz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 61 Rn. 68, 71 m.w.N.
18Der Anstrich verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Baurechts.
19Ein Verstoß gegen § 12 BauO NRW ist von der Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
20§ 3 der Satzung der Beklagten kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Soweit danach bauliche Anlagen in ihrer Farbgebung der typischen straßenbegleitenden Bebauung anzupassen sind, ist die Vorschrift unwirksam.
21Bei der Regelung handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift i.S.v. § 86 Abs. 1 BauO NRW. Die Satzung nennt als Ermächtigungsgrundlage pauschal § 86 BauO NRW, ohne zwischen den in Absatz 1 der Vorschrift normierten unterschiedlichen Arten örtlicher Bauvorschriften zu differenzieren. Ob es sich vorliegend - nur diese beiden Fälle kommen in Betracht - um eine sog. Gestaltungssatzung i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW oder eine sog. Schutzsatzung i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW handelt, kann freilich ebenso offenbleiben wie die Frage, ob Satzungen nach § 86 Abs. 1 BauO NRW ihre Ermächtigungsgrundlage angeben müssen und ob dabei gegebenenfalls über die Nennung des Paragrafen hinaus auch Absatz und Nummer genau bezeichnet werden müssen.
22Vgl. zu einem etwaigem Zitiergebot OVG RP, Urteil vom 1.10.2008 - 1 A 10362/08 -, BRS 73 Nr. 139 = Juris, Rn. 26 ff.; Gädtke/Czepuck/Johlen/Piltz/Wenzel, a.a.O., § 86 Rn. 5.
23Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Satzung von der gesetzlichen Ermächtigungsvorschrift grundsätzlich gedeckt ist.
24Denn jedenfalls genügt der hier maßgebliche § 3 der Satzung, soweit er Anforderungen an die Farbgebung baulicher Anlagen stellt, nicht den Anforderungen des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatzes. Insoweit ist die Vorschrift deshalb unwirksam.
25Örtliche Bauvorschriften müssen klar, bestimmt und möglichst konkret sein.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.11.1995 - 11 A 293/94 -, BRS 57 Nr. 171 = Juris, Rn. 9.
27Eine gesetzliche Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte muss u.a. auch nach dem Gegenstand der Regelung so hinreichend bestimmt sind, dass die Eingriffe einerseits für den Betroffenen in gewissem Umfang vorhersehbar und berechenbar werden und andererseits richterlich nachgeprüft werden können.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.11.1995 - 11 A 293/94 -, a.a.O., Rn. 9 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage 2011, Art. 20 Rn. 58, jeweils m.w.N.
29Erforderlich ist, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen.
30BVerfG, Beschluss vom 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 = Juris, Rn. 165.
31Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist nicht zu beanstanden, wenn sich ihr näherer Inhalt anhand anerkannter Auslegungsmethoden konkretisieren lässt. Bei örtlichen Bauvorschriften sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse und der erkennbare Wille des Normgebers zu berücksichtigen.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.2.2000 - 7 A 2386/98 -, BRS 63 Nr. 166 = Juris, Rn. 22.
33Diesen Anforderungen genügt § 3 der Satzung nicht. Der Vorschrift lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welche Farbtöne zulässig und welche Farbtöne ausgeschlossen sein sollen. Es wird noch nicht einmal ein Farbspektrum vorgegeben. Das geschieht auch nicht durch die Bezugnahme auf die "typische straßenbegleitende Bebauung". Zwar ist die vorhandene Bebauung im Satzungsgebiet ganz überwiegend weiß bis hellgrau gestaltet, so dass sich hieraus ein grundsätzlich einheitliches, zur Maßstabsbildung prinzipiell geeignetes Bild ergibt. Unklar ist aber, was es bedeutet, bauliche Anlagen seien in ihrer Farbgebung an dieses Bild "anzupassen". Denkbar erscheint hier sowohl eine enge Auslegung, wonach nur bereits vorhandene Farbtöne Verwendung finden dürfen, also eine Beschränkung auf Weiß- und helle Grautöne gelten soll. Das ist aber nicht die einzig denkbare Auslegungsmöglichkeit. Als "angepasst" ließe sich eine Farbgebung auch dann bezeichnen, wenn der Farbton zwar nicht den vorherrschenden Grundfarben Weiß oder Grau zugeordnet werden kann, aber kein erheblicher Kontrast zu diesen Grundfarben gegeben ist. Das wäre namentlich bei hellen, pastellartigen Blau-, Rot-, Grün-, oder Gelbtönen der Fall. Noch weitergehend ließe sich u.U. selbst bei dunklen Farbtönen noch von einer "angepassten" Farbgebung sprechen, wenn man als deren maßgebliches Charakterisierungsmerkmal die Verwendung gedeckter - im Gegensatz zu auffälligen bzw. grellen - Farben sehen wollte. In diesem Sinne interpretiert die Beklagte die Anpassungspflicht mit Blick auf die farbigen Häuser in der Straße "Im M. G. ", deren teils rotbraune Farbgebung sie als satzungskonform einstuft.
34Die Tatsache, dass verschiedene Möglichkeiten der Auslegung einer Vorschrift in Betracht kommen, führt zwar an sich noch nicht zum Verdikt der Unbestimmtheit, solange sich anhand anerkannter Auslegungsmethoden eine der Auslegungsvarianten als die zutreffende ermitteln und die Vorschrift sich so im Einzelfall konkretisieren lässt. Das ist hier aber nicht möglich. Es wäre Sache des Satzungsgebers gewesen, die Zielrichtung der Anpassungspflicht zu verdeutlichen. Insoweit gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Rechtsvorschrift so genau zu fassen ist, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
35Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.8.1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. -, BVerfGE 93, 213 = Juris, Rn. 55; vom 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 -, a.a.O., Rn. 164.
36Insoweit ist hier von Bedeutung, dass es sich um ein verhältnismäßig kleines und einheitlich geprägtes Gebiet handelt. In einer solchen Situation wäre dem Satzungsgeber eine nähere Konkretisierung seiner Gestaltungsvorstellungen ohne weiteres möglich gewesen. Hierin liegt ein Unterschied insbesondere zu § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -. Dort finden mit dem "Einfügen" in die "Eigenart der näheren Umgebung" zwar unbestimmte Rechtsbegriffe Verwendung, der den hier in Rede stehenden des "Anpassens" an die "typische straßenbegleitende Bebauung" nicht unähnlich sind. § 34 Abs. 1 BauGB muss die ihm zukommende Planersatzfunktion freilich im gesamten Bundesgebiet erfüllen können und deshalb so offen formuliert sein, dass er eine Vielzahl unterschiedlichster, vorab nur in sehr allgemeiner Weise typisierbare Fallgestaltungen abdeckt. Im Gegensatz dazu sind örtliche Bauvorschriften im Allgemeinen und die vorliegende Satzung im Besonderen auf bestimmte, genau abgegrenzte Teile des Gebiets einer einzelnen Gemeinde beschränkt.
37Der Hinweis der Beklagten, durch die Wahl der Formulierung habe den Interessen der Grundstückseigentümer Rechnung getragen und eine gewisse Variationsbreite an Gestaltungsmöglichkeiten offen gehalten werden sollen, geht in diesem Zusammenhang fehl. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass örtliche Bauvorschriften i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen und deshalb baugestalterische Interessen der Allgemeinheit und gegenläufige Eigentümerinteressen in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise zum Ausgleich bringen müssen.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.11.1995 - 11 A 293/94 -, a.a.O., Rn. 22 ff.; OVG RP, Urteil vom 1.10.2008 - 1 A 10362/08 -, a.a.O., Rn. 52.
39Das ändert freilich nichts an dem rechtsstaatlichen Erfordernis hinreichender Bestimmtheit. Inhalts- und schrankenbestimmende Regelungen müssen nicht nur verhältnismäßig, sondern auch sonst rechtmäßig sein. Die Variationsbreite an (noch) zulässigen farblichen Gestaltungsmöglichkeiten muss hinreichend bestimmt festgelegt werden. Daran fehlt es hier.
40Unabhängig vom Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW ist die Bauordnungsverfügung der Beklagten auch deshalb rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, weil auch die Verfügung selbst inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Sie verstößt deshalb gegen § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - VwVfG NRW -.
41Dem Kläger ist aufgegeben worden, "die grell orangefarbige Fassadenfarbe ... zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, indem Sie die Seiten wieder im Farbton streichen bzw. streichen lassen. Der Farbton ist mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt E. abzustimmen." Danach bleibt unklar, in welchem Farbton die Gebäudeseiten gestrichen werden soll.
42Es spricht einiges dafür, dass der Beklagten insoweit bei der Abfassung des Verfügungstextes ein Versehen unterlaufen ist. Denn die Verfügung greift augenscheinlich eine Formulierung auf, die sich bereits im Anhörungsschreiben vom 23.4.2010 (Blatt 17 des Verwaltungsvorgangs) findet. Darin war dem Kläger als eine Möglichkeit zur Wiederherstellung eines satzungsgemäßen Zustands aufgezeigt worden, er könne "die 3 Seiten wieder im Farbton der Straßenfassade streichen". Auch die Verfügung zielt offenbar auf eine Rückkehr zur alten Farbgebung ("wieder"). Im Vergleich zu der Formulierung im Anhörungsschreiben fehlt lediglich der Verweis auf die - auch gegenwärtig noch im ursprünglichen Farbton gehaltene - Straßenfassade. Ob es sich bei dieser Auslassung tatsächlich um ein bloßes Versehen handelt, kann freilich ebenso offen bleiben wie die Frage, ob dieses durch Auslegung der Verfügung (und ggf. Berichtigung nach § 42 VwVfG NRW) grundsätzlich korrigierbar wäre. Denn eine Auslegung dahingehend, als Farbton sei derjenige der straßenseitigen Fassade zu wählen, kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Verfügung mit diesem Inhalt mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht im Einklang stünde. Eine derartige, einen bestimmten Farbton festschreibende Anordnung wäre zur Abwehr des (vermeintlichen) Verstoßes gegen § 3 der Satzung nicht erforderlich. Ein milderes gleich geeignetes Mittel wäre die Anordnung (irgend-)einer der vorhandenen Bebauung angepassten Farbgebung. Dabei bliebe dem Kläger die Wahl zwischen verschiedenen Farbtönen.
43Wollte man die Verfügung im zuletzt genannten Sinne deuten, d.h. als auf die Herbeiführung lediglich (irgend-)einer der vorhandenen Bebauung angepassten Farbgebung gerichtet - für eine solche Auslegung spricht die zugleich verfügte Abstimmungspflicht mit der unteren Denkmalbehörde, die nur Sinn macht, wenn dem Kläger eine gewisser Gestaltungsspielraum verbleiben soll -, sähe sie sich in ihrer Bestimmtheit den selben durchgreifenden Bedenken ausgesetzt wie § 3 der Satzung.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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