Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 450/11

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. März 2011 verpflichtet, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V-90/2 auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 30 in E. zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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