Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 405/11

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15.8.2011 (9 K 1857/11) gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.7.2011, ergänzt durch Schreiben vom 28.7.2011, wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.


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