Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1453/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Am 00.00.0000 nahm die Beklagte den Ende 1999 geborenen T. T1. des Klägers, drittes Kind seiner Eltern, in Obhut und erließ drei Tage später einen entsprechenden, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid. Am 00.00.0000 endete die Inobhutnahme. Ein vom Kläger und seiner Ehefrau wegen der Inobhutnahme eingeleitetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren stellte die Kammer nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss vom 8.4.2011 - 6 L 151/11 - ein und erlegte den Kindeseltern die Kostentragungspflicht auf mit der (näher ausgeführten) Begründung, sie wären bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen. Auch eine Klage der Kindeseltern blieb erfolglos (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 23.5.2011 - 6 K 692/11 -), wobei die Kammer die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme im Einzelnen darlegte.
3Mit Bescheid vom 25.5.2011 setzte die Beklagte gegen den Kläger für den zwölftägigen Zeitraum der Inobhutnahme seines Sohnes einen Kostenbeitrag von 70,12 EUR fest, den die Beklagte als zeitanteiliges Kindergeld für T1. errechnet hatte.
4Am 27.6.2011, einem Montag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur alleinigen Begründung meint er weiterhin, die Inobhutnahme seines Sohnes sei rechtswidrig gewesen.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid der Beklagten vom 25.5.2011 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Nach einem rechtlichen Hinweis der Kammer auf die Berechnungsweise meint sie inzwischen, der Kostenbeitrag hätte sich sogar auf 73,55 EUR belaufen müssen (190 EUR monatliches Kindergeld für ein drittes Kind x 12/31).
10Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer durch Beschluss vom 19.7.2011 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage rechtskräftig abgelehnt.
11Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zum erwogenen Erlass eines Gerichtsbescheids zu äußern.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 6 L 151/11 und 6 K 692/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - entscheidungserhebliche - Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO).
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Mit dem streitigen Kostenbeitragsbescheid vom 25.5.2011 verlangt die Beklagte vom Kläger zu Recht einen Kostenbeitrag von (jedenfalls) 70,12 EUR; dadurch wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Die grundlegenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige, hier auf den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII beruhende Kostenbeitragserhebung liegen vor.
17Der T. des Klägers wurde rechtmäßig in Obhut genommen. Dies hat die Kammer in ihrem Gerichtsbescheid vom 23.5.2011 - 6 K 692/11 - bereits ausführlich dargelegt, ohne dass der Kläger dem nachfolgend dezidiert entgegengetreten wäre; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer deshalb insoweit auf die Gründe jenes Gerichtsbescheids.
18Zudem liegt der Kostenbeitrag unter der Höhe der Aufwendungen der Beklagten für die Inobhutnahme (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
19Das Fehlen einer Aufklärungsmitteilung (§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) während der nur kurzen Dauer der Inobhutnahme steht der Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsverlangens nicht entgegen. Die Beklagte hat den Kläger mit dem Schreiben vom 28.3.2011 erst zu einem Zeitpunkt hinreichend aufgeklärt i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, zu dem die Inobhutnahme bereits beendet war; das Schreiben vom 28.3.2011 kann dem Kläger frühestens am 29.3.2011, dem Tag der Beendigung der Inobhutnahme, zugegangen sein.
20Allerdings kann grundsätzlich nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung "der Leistung" mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt worden ist. Das gilt auch in Fällen einer Inobhutnahme. Zwar ist eine Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) keine "Leistung" der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern eine "andere Aufgabe" (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), nämlich eine "vorläufige Maßnahme", zu der Kostenbeiträge erhoben werden können (§ 91 Abs. 1 am Anfang und Nr. 7 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 SGB VIII). Ein wesentlicher Zweck des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, nämlich der, einen unterhaltspflichtigen Kostenbeitragsschuldner davor zu schützen, sowohl unterhaltsrechtlich (zivilrechtlich) als auch öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen zu werden,
21vgl. Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 92 Rdnr. 13, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 41; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, und vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - (unter Bestätigung des Urteils der Kammer vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = juris); VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 19.7.2007 - 2 K 15/07.NW -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007 - 19 K 3428/07 -, juris,
22trifft jedoch nicht nur bei jugendhilferechtlichen "Leistungen" i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB VIII zu, sondern in gleicher Weise auch in den Fällen einer Inobhutnahme als "andere Aufgabe" bzw. "vorläufige Maßnahme" der Jugendhilfe. Denn auch bei einer Inobhutnahme eines jungen Menschen mindert die Zahlung eines Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bzw. wird der (Unterhalts-)Bedarf des jungen Menschen durch die Jugendhilfemaßnahme gedeckt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Die Nichterwähnung der "vorläufigen Maßnahmen" in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann deshalb nach Sinn und Zweck dieser Norm wohl nur auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers beruhen.
23Vgl. VG Minden, Beschluss vom 12.11.2010 - 6 K 2518/10 -.
24Für die in Nr. 8.1 der "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII" der Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Jugendämter und Landesjugendämter (Stand: 1.4.2010) geäußerte Auffassung, im Falle einer In-obhutnahme genüge eine nachträgliche Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht; gibt der Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keinen Anhaltspunkt. Konsequent wäre es nur, die Berechtigung eines Kostenbeitragsverlangens im Falle einer Inobhutnahme überhaupt nicht von einer Information des Pflichtigen über die Maßnahme und von dessen Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen abhängig zu machen. Diese Konsequenz zieht allerdings auch die Beklagte nicht, denn sie hat den Kläger mit ihrem Schreiben vom 28.3.2011 zumindest nachträglich (hinreichend) informiert und aufgeklärt i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
25Im vorliegenden Fall war aber eine frühere Aufklärungsmitteilung ausnahmsweise entbehrlich. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag ohne vorherige Mitteilung für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Da die Beklagte überhaupt erst am 18.3.2011 vom Hilfefall Kenntnis erlangt hatte und vordringlich zunächst die Erbringung der Hilfe im Einzelnen regeln musste sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zu erfüllen hatte (u.a. Information der Kindeseltern und des Familiengerichts wegen des Widerspruchs der Eltern), war die Absendung der Aufklärungsmitteilung am 28.3.2011 aus in die Sphäre des Klägers fallenden tatsächlichen Gründen nicht verspätet.
26Auch der Höhe nach ist das streitige Kostenbeitragsverlangen nicht zum Nachteil des Klägers rechtswidrig.
27In Höhe des jeweiligen Kindergeldbetrags für das betroffene Kind ist ein Kostenbeitragsverlangen in den Fällen einer - wie hier - rechtmäßigen Jugendhilfemaßnahme immer berechtigt (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), sofern - wie hier - die Kosten der Maßnahme den Kindergeldbetrag nicht unterschreiten. Die Berücksichtigung etwa von Härtegesichtspunkten (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) oder von Betreuungsleistungen über Tag und Nacht durch den Kostenbeitragspflichtigen (§ 94 Abs. 4 SGB VIII) scheidet neben der Spezialvorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ("mindestens") von vornherein aus. Dasselbe gilt für etwaige Einwendungen oder Einreden wie etwa "Entreicherung".
28Vgl. VG Minden, Beschluss vom 12.11.2010 - 6 K 2518/10 -.
29Zwar hätte die Beklagte bei von Anfang an zutreffender Berechnung des auf den zwölftägigen Zeitraum der Inobhutnahme anteilig entfallenden Kindergeldbetrags für ein drittes Kind mehr als den mit dem streitigen Bescheid festgesetzten Betrag von 70,12 EUR festsetzen können, nämlich 73,55 EUR, wie sie im Rahmen der Klageerwiderung zutreffend dargelegt hat. Die Forderung eines geringeren als des möglichen Kostenbeitrags kommt dem Kläger aber nur zugute und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
30Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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