Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 918/10

Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30.3.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden.


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