Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 430/11

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1861/11 gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, sowie der Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97, wird insoweit wiederhergestellt, als sie deren Betrieb betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/2 und der Antragsgegner und die Beigeladene zu je 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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