Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 594/11
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus M. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus M. (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, für den die Prozesskostenhilfe begehrt wird, aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15.06.2011 (9 K 1276/11) gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17.5.2011 hinsichtlich der Kostenentscheidung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
4Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten, die aufschiebende Wirkung anordnen. Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil es sich bei der Kostenentscheidung in der Bauordnungsverfügung vom 17.5.2011 um eine "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" handelt, hinsichtlich derer die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt.
5Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere bedurfte es, weil der Antragsgegner bereits einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat und deshalb i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO "eine Vollstreckung droht", keines vorherigen erfolglosen Aussetzungsantrags bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Abgesehen davon hat der Antragsgegner eine Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 07.11.2011 ausdrücklich abgelehnt.
6Der Antrag ist jedoch unbegründet.
7Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO setzt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Regel voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
8I. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit eines Abgaben- oder Kostenbescheids bestehen nicht schon dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg in der Hauptsache mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg,
9so aber BVerwG, Beschluss vom 03.07.1981 - 8 C 83.81 -, BayVBl. 1982, 442 = Juris (Ls.); Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rn. 116 m.w.N.
10sondern erst dann, wenn ein Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs wahrscheinlicher scheint als ein Misserfolg.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588 = Juris (Ls.); vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat 1998, 154 = Juris, Rn. 3; vom 10.06.2010 - 9 B 605/10 -; vom 12.05.2011 - 9 B 447/11 -; vom 11.07.2011 - 9 B 683/11 -; Nds. OVG, Beschluss vom 30.01.2008 - 1 ME 270/07 -, NVwZ-RR 2008, 594 = Juris, Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 08.01.1990 - 2 S 3193/89 -, Juris, Rn. 2; Saurenhaus, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, 2011, § 80 Rn. 46.
12Dafür spricht, dass es mit der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung eines prinzipiellen Vorrangs des öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung von Abgaben- und Kostenbescheiden nicht in Einklang stünde, dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens Vorrang einzuräumen. Soweit im Einzelfall eine sofortige Zahlungspflicht bei einem Antragsteller zu einer unbilligen Härte führen würde, ermöglicht § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen erscheint.
13Dies zugrunde gelegt bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffene Kostenentscheidung, mit der der Antragsgegner für den Erlass einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung eine Gebühr i.H.v. 100 EUR festgesetzt hat. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Entscheidung rechtswidrig ist und die dagegen erhobene Klage des Antragstellers deshalb Erfolg haben wird. Der Ausgang des Klageverfahrens erscheint derzeit offen.
14Als Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung kommen allein §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gebührengesetzes NRW - GebG NRW - i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) i.V.m. Tarifstelle 2.8.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW in Betracht. Danach beträgt die Gebühr für die baurechtliche Untersagung einer rechtswidrigen Nutzung zwischen 100 und 750 EUR.
15Durchgreifende Zweifel an der Berechtigung des Antragsgegners zur Gebührenerhebung könnten sich allein daraus ergeben, dass die zugrunde liegende, vom Antragsteller im Klageverfahren angegriffene Bauordnungsverfügung, mit der ihn der Antragsgegner aufgefordert hat, das als Ferienhaus genehmigte Gebäude auf dem Grundstück L. , Gemarkung M1. , Flur 2, Flurstück 287 (W. L1. 3) spätestens ab dem 01.06.2012 nicht mehr zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, möglicherweise rechtswidrig und im Klageverfahren aufzuheben ist. Wird der Sachbescheid aufgehoben, entfällt der Tatbestand für die Gebührenerhebung. Dass die Kostenentscheidung an weiteren Rechtsmängeln leiden könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hätte eine etwaige - vom Antragsteller behauptete - nachträgliche Zusage des Antragsgegners, dass die Gebührenforderung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht geltend gemacht werde, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung. Eine derartige Zusage wäre im Übrigen auch nicht (mehr) geeignet, die Vollziehbarkeit der Kostenentscheidung in Zweifel zu ziehen. Denn selbst wenn einer solchen Zusage der Erklärungswert einer Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO beigemessen werden könnte, wäre sie durch die zeitlich nachfolgende, eine Aussetzung der Vollziehung ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 07.11.2011 inzwischen überholt. Denn die Behörde kann ihre Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO jederzeit abändern oder aufheben.
16Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 118.
17Die behauptete Zusage könnte deshalb allenfalls Auswirkungen auf die - hier nicht streitgegenständliche - Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung haben. Insoweit weist die Kammer aber darauf hin, dass eine etwaige Zusage, eine Pfändungsverfügung zu unterlassen, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfte und auch eine etwaige Stundung der Leistung durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen wäre (§ 6 a Abs. 1 Buchst. d des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -). Die damit letztlich ausschlaggebende Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ernstlichen Zweifeln begegnet, ist zu verneinen. Denn nach summarischer Prüfung ist gegen das bauaufsichtliche Einschreiten des Antragsgegners dem Grunde nach nichts zu erinnern (1.). Die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Nutzungsuntersagung könnte allenfalls wegen eines Gleichheitsverstoßes ermessensfehlerhaft sein, was dann der Fall wäre, wenn der Antragsteller bereits vor dem 1.1.2008 eingezogen sein sollte und damit dem Personenkreis zuzurechnen wäre, bei dem der Antragsgegner derzeit von einem Einschreiten gegen rechtswidrige Dauerwohnnutzungen generell absieht. Ob der Antragsteller tatsächlich schon vor dem 01.01.2008 eingezogen ist, erscheint derzeit offen (2.).
181. Als Rechtsgrundlage der Bauordnungsverfügung kommt § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Nutzung und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgabe haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Danach lagen nach derzeitigem Erkenntnisstand die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen den Antragsteller vor. Denn die von diesem ausgeübte Nutzung des Hauses auf dem Grundstück W. L1. 3 in L. zu dauerhaften Wohnzwecken verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften.
19Der Antragsteller bewohnt das Haus als alleinige Wohnung. Er hat dort seinen ausschließlichen Lebensmittelpunkt und ist dementsprechend mit alleinigem Wohnsitz gemeldet. Diese dauerhafte Wohnnutzung ist wegen Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung formell illegal.
20Eine Baugenehmigung für das Haus konnten weder der Antragsgegner noch der insoweit beweispflichtige
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2001 - 10 B 1898/00 -, BRS 64 Nr. 161 = Juris, Rn. 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand; Juli 2011, § 61 Rn. 44.
22Antragsteller vorlegen. Der Antragsgegner kann die einschlägigen Verwaltungsvorgänge zwar nicht mehr auffinden, geht aber davon aus, dass das Haus in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts als Ferienhaus genehmigt worden sei. Für eine Genehmigung zwar nicht als Ferien-, jedoch als Wochenendhaus könnte sprechen, dass sich das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich des 1977 erlassenen Bebauungsplans 11/08 "Ferienpark M1. " der Gemeinde L. in der geänderten Fassung von 1983 befindet, der in dem fraglichen Bereich ein Wochenendhausgebiet - SW-Gebiet - i.S.v. § 10 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.11.1968 - BauNVO 1968 - festsetzt.
23Selbst wenn man vor diesem Hintergrund eine entsprechende Baugenehmigung unterstellen wollte, wäre die vom Antragsteller ausgeübte Nutzung des Hauses zu dauerhaften Wohnzwecken davon nicht gedeckt. Denn "Wochenendhäuser" sind von "Wohngebäuden" zu unterscheiden, die gemäß §§ 2 bis 6 BauNVO 1968 in den dort genannten Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. "Wohngebäude dienen dem Wohnen, d.h. einer Nutzung, die durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet sind.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.2006 - 7 A 4947/05 -, Juris, Rn. 41.
25Bei "Wochenendhäusern" fehlt es an einer "auf Dauer angelegten" Häuslichkeit. Sie dienen einem zeitlich begrenzten Aufenthalt. Bei einem Wochenendhaus handelt es sich deshalb nicht um eine Dauerwohnstätte, mag es auch tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet sein.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1974 - VIII C 21.73 -, BVerwGE 45, 120 = Juris, Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteile vom 25.11.2005 - 7 A 2687/04 -, Juris, Rn. 32 ff.; vom 23.10.2006 - 7 A 4947/05 -, a.a.O., Rn. 46.
27Wird ein Wochenendhaus dauerhaft als Lebensmittelpunkt der betreffenden Bewohner und damit als Wohngebäude benutzt, liegt deshalb eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - vor. Die vom Antragsteller vorgenommene Änderung des Hauses zu einem Wohngebäude stellt zugleich eine gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Denn eine - unterstellte - Baugenehmigung für ein Wochenendhaus auf der Grundlage des Bebauungsplans 11/08 "Ferienpark M1. " würde nach den dargelegten Grundsätzen gerade nicht eine dauerhafte Wohnnutzung gestatten. Die Verfahrenserleichterung des § 2 Nr. 4 Buchst. c des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13.3.2007 (GV. NRW. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2010 (GV. NRW. S. 593) - Bürokratieabbaugesetz I -, nach der die Nutzungsänderung baulicher Anlagen in der Regel keiner Baugenehmigung bedarf, sondern der Bauaufsichtsbehörde lediglich schriftlich anzuzeigen ist, könnte vorliegend keine Anwendung finden, weil sie auf Fälle beschränkt ist, in denen die Anzeige "vor Durchführung des Vorhabens" erfolgt ist.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187 = Juris, Rn. 5.
29Das ist hier nicht geschehen.
30Die danach in jedem Fall formell illegale Nutzung des Hauses als Wohngebäude ist wegen Unvereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht auch materiell illegal. Sie widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans 11/08 "Ferienpark M1. ".
31Die Kammer geht von der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans aus. Dass dieser an beachtlichen Rechtsmängeln leiden könnte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden.
32Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können Festsetzungen eines Bebauungsplans funktionslos werden und deshalb außer Kraft treten. Dies kommt aber nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 = Juris, Rn. 22.
34Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
35BVerwG, Urteile vom 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = Juris, Rn. 35; vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34 = Juris, Rn. 19; vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O.; Beschlüsse vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, BRS 62 Nr. 79 = Juris, Rn. 5; vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52 = Juris, Rn. 8.
36Dabei reicht es nicht aus, wenn über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Ferner wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Das ist erst dann nicht mehr der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass die Festsetzung bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.
37BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55 = Juris, Rn. 4; vom 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54 = Juris, Rn. 10; Urteile vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O.; vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 = Juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 02.02.2000 - 7a D 224/98.NE -, BRS 63 Nr. 88 = Juris, Rn. 29; vom 25.11.2005 - 7 A 2687/04 -, a.a.O, Rn. 29.
38Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die Festsetzung eines Wochenendhausgebietes nicht funktionslos geworden. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich nicht in einer Weise entwickelt, die eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Zwar wird nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits seit längerem eine Vielzahl der Häuser im Plangebiet zu Dauerwohnzwecken genutzt. Soweit sich die betreffenden Grundstücke in jenem Teil des Plangebietes befinden, für den der Bebauungsplan seit seiner Änderung im Jahre 1983 ein Sondergebiet Ferienhausgebiet i.S.v. § 10 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.09.1977 - BauNVO 1977 - vorsieht, ist diese Festsetzung, was die Unzulässigkeit dauerhaften Wohnens angeht, mit der im Bereich des Grundstücks des Antragstellers geltenden Wochenendhausgebiets-Festsetzung i.S.v. § 10 BauNVO 1968 vergleichbar. Wegen des insoweit bestehenden einheitlichen Nutzungscharakters der Baugrundstücke im Plangebiet sind zur Beantwortung der Frage nach einer etwaigen Funktionslosigkeit beide Gebietsfestsetzungen gemeinsam in den Blick zu nehmen. Das Vorhandensein einer Vielzahl von Dauerwohnnutzungen in dem fraglichen Bereich schließt die Möglichkeit, die Entwicklung noch in die vom Plangeber gewollte Richtung zu steuern, nicht aus. Der Antragsgegner als zuständige Bauaufsichtsbehörde ist auch gewillt, auf längere Sicht eine plankonforme Situation herbeizuführen.
39Zur Bedeutung dieses Umstands vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.11.2005 - 7 A 2687/04 -, a.a.O., Rn. 42 ff.
40Er hat Ende des Jahres 2007 beschlossen, zukünftig bekannt werdende Fälle von Dauerwohnnutzungen nicht mehr hinzunehmen und nötigenfalls in Form von Nutzungsuntersagungen bauaufsichtlich dagegen einzuschreiten. Vor dem 01.01.2008 begonnene Dauerwohnnutzungen werden - personenbezogen - geduldet. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, setzt der Antragsgegner dieses Handlungskonzept in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich tatsächlich um, d.h. sowohl im Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Bebauungsplans als auch im Geltungsbereich anderer Bebauungspläne mit entsprechenden Gebietsfestsetzungen. Vor diesem Hintergrund haben die hier in Rede stehenden Festsetzungen nicht ihre Fähigkeit verloren, die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet in die vom Plangeber gewollte Richtung, d.h. hin zu einem Wochenend- und Ferienhausgebiet zu steuern.
41Bei Zugrundelegung des Bebauungsplans ist die vom Antragsteller ausgeübte Dauerwohnnutzung nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 10 BauNVO 1968 unzulässig, weil sie den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung widerspricht.
42Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Eine Zulassung der Dauerwohnnutzung wäre aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet, die planerische Grundkonzeption, die Nutzung der Grundstücke im Plangebiet ausschließlich zu Erholungszwecken, in Frage zu stellen.
43Vgl. allgemein Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. V, Stand: März 2011, § 10 BauNVO Rn. 18.
44Der Antragsgegner war danach dem Grunde nach zu einem Einschreiten befugt.
452. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist offen, ob er von dem ihm in § 61 Abs. 1 BauO NRW eingeräumten Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat, indem er es dem Antragsteller ab dem 1.6.2012 untersagt hat, das von diesem bewohnte Haus weiter zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen.
46Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Eine Ermessensüberschreitung liegt insbesondere dann vor, wenn die Ermessensausübung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verstößt, wonach im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden dürfen.
47Ein derartiger Gleichheitsverstoß wäre hier nur gegeben, wenn der Antragsteller - wie von ihm behauptet und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt - die Dauerwohnnutzung tatsächlich bereits vor dem 01.01.2008 (wieder) aufgenommen haben sollte. Denn in vergleichbaren anderen Fällen sieht der Antragsgegner derzeit von einem bauaufsichtlichen Einschreiten ab. Das gilt namentlich auch für Fälle, in denen zwar eine Anmeldung mit alleinigem oder Hauptwohnsitz im Wochenend- und Ferienhausgebiet erst nach dem 01.01.2008 erfolgte, der Lebensmittelpunkt aber tatsächlich bereits vor diesem Stichtag dorthin verlagert wurde. Sachliche Gründe dafür, im Falle des Antragstellers von dieser Praxis abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass der Antragsteller sich erst nach dem 01.01.2008 nach L. umgemeldet und dabei als Datum des Einzugs den 17.07.2008 angegeben hat, kommt danach zwar (erhebliche) indizielle Bedeutung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Behauptung eines früheren Einzugs zu. Im Hinblick auf die von ihm zum Beweis seiner Angaben benannten Zeugen erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit aber offen. "Ernstliche Zweifel" i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung und mithin der Nutzungsuntersagung sind unter Berücksichtigung der erst zum 17.07.2008 erfolgten Wohnsitzanmeldung allerdings nicht gerechtfertigt.
48Sollte das Gericht im Hauptsachverfahren zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller die Dauerwohnnutzung erst nach dem 01.01.2008 (wieder) aufgenommen hat, wäre gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung nichts zu erinnern. Soweit der Antragsgegner gegenüber "Altnutzern" personenbezogen auf ein bauaufsichtliches Einschreiten verzichtet, liegt darin keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu Lasten von "Neunutzern". Dieses Vorgehen entspricht der vom Antragsgegner Ende des Jahres 2007 getroffenen Grundsatzentscheidung, mit der er auf die zunehmende Anzahl von planwidrigen Dauerwohnnutzungen reagiert hat und die betroffenen Gebiete langfristig zu einer reinen Wochenend- bzw. Ferienhausnutzung zurückführen möchte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bauaufsichtsbehörde, die in der Vergangenheit bei festgestellten Verstößen gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht eingeschritten ist, nach einer Grundsatzentscheidung ab einem bestimmten Stichtag ihre Ermessensausübung generell ändern und nunmehr bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen regelmäßig einschreiten kann.
49Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rn. 138; Gädtke/ Czepuck/Johlen/Plitz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 61 Rn. 36 f., jeweils m.w.N.
50Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, dass der Antragsgegner seine Grundsatzentscheidung in allgemeiner Weise umsetzt und auch in anderen Fällen gegen ihm bekannt werdende, am 1.1.2008 oder danach begonnene planwidrige Dauerwohnnutzungen im Wege der Nutzungsuntersagung einschreitet. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt darüber hinaus nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig und gezielt von sich aus alle in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Grundstücke auf ungenehmigte bauliche Anlagen überprüft. Regelmäßig genügt es, wenn sie entsprechenden Hinweisen nachgeht.
51Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 26.02.1985 - 1 BA 56/84 -, BRS 44 Nr. 190 = NVwZ 1986, 61; VGH BW, Urteil vom 29.02.1996 - 8 S 3371/95 -, BRS 58 Nr. 210 = Juris, Rn. 19; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O.; Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plitz/Wenzel, a.a.O., Rn. 37.
52II. Dass die Vollziehung der Kostenentscheidung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ist von ihm nicht dargetan und in Anbetracht des verhältnismäßig geringen Betrages von 100 EUR auch sonst nicht ersichtlich.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
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