Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1464/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28.10.2010 für die Teilnahme an einem Meistervorbereitungslehrgang (Meisterkurs für Feinwerkmechaniker-meister, Teile I und II) Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Im Bewilligungszeitraum November 2009 bis März 2011 erhielt der Kläger neben einer als Darlehen gewährten Förderung einen Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 1.098 Euro als Zuschuss. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Hinweis, dass der Bescheid unter dem Einstellungs- und Rückforderungsvorbehalt ergehe, dass der Kläger gemäß § 9 AFBG zum 31.01.2011 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringe.
3Am 19.01.2011 legte der Kläger beim Beklagten einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme vor. Darin bescheinigte die Fortbildungsstätte, dass der Kläger in der Zeit vom 11.09.2009 bis zum 12.01.2011 an der Maßnahme/dem Maßnahmeabschnitt teilgenommen und von den in diesem Zeitraum angefallenen 733 Stunden 300 Stunden gefehlt habe.
4Mit Schreiben vom 18.04.2011 hörte der Beklagte den Kläger, der am 07.04.2011 die Teile I und II der Meisterprüfung abgelegt und bestanden hatte, zur Rückforderung der gewährten Förderleistungen an. Mit Bescheid vom 30.05.2011 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 auf und forderte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 1.098 Euro zurück. Da der Kläger nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen habe, werde die gewährte Aufstiegsförderung entsprechend des im Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 ausgewiesenen Vorbehalts zurückgefordert.
5Am 28.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, er habe seine Eignung im Sinne des § 9 AFBG durch den erfolgreichen Abschluss der geförderten Maßnahme nachgewiesen. Ziel der Förderung nach dem AFBG sei die finanzielle Unterstützung der beruflichen Aufstiegsfortbildung; die Förderung werde im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss der Fortbildung erbracht. Für eine Rückforderung sei deshalb kein Raum, wenn der Teilnehmer - wie er, der Kläger - die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen habe. Außerdem resultierten seine Fehlstunden überwiegend aus der Zeit vor dem Hinweis des Beklagten gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AFBG.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 30.05.2011 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hält die Rückforderung für rechtmäßig. Die Förderung sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen. Bei einer Fehlzeit von über 30 % habe der Kläger nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. Auf den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme komme es nicht an, denn die Förderung werde "während der Teilnahme an einer Maßnahme" geleistet.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14Der Bescheid des Beklagten vom 30.05.2011, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 aufgehoben wird und vom Kläger Leistungen in Höhe von 1.098 Euro zurückfordert werden, findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Danach ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, und die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
15Diese Rechtsgrundlage erfasst - neben der Rückforderung eines Unterhaltsbeitrags (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG) - (auch) die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG). Zwar ist Tatbestandsvoraussetzung der Norm unter anderem, dass die Voraussetzungen für die Leistung "an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist", vorliegen, und wird der Maßnahmebeitrag nicht wie der Unterhaltsbeitrag als monatliche Leistung, sondern als Beitrag für die Kosten der Lehrveranstaltung geleistet. Die Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ergibt jedoch, dass die Vorschrift auch die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags erfasst.
16Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ist nicht eindeutig. Während die Formulierung "an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie [die Leistung] gezahlt worden ist" möglicherweise eine Auslegung dahingehend zulässt, dass sich die Vorschrift allein auf den - monatlich zu gewährenden - Unterhaltsbeitrag bezieht, spricht die Tatsache, dass "der Förderbetrag", der sich nach § 10 AFBG aus Unterhalts- und Maßnahmebeitrag zusammensetzt, zu erstatten ist, dafür, dass - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - auch ein Maßnahmebeitrag zurückzuzahlen ist.
17Das von der Kammer befürwortete Verständnis des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG im letztgenannten Sinne lässt sich mit dem Willen des Gesetzgebers begründen. Die Formulierung "an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist" ist danach so zu verstehen, dass eine Rückforderungspflicht dann besteht, wenn die Voraussetzungen für die Leistung nicht während des Förderzeitraums (und damit "an keinem Tag" jedes Kalendermonats dieses Zeitraums) vorgelegen haben (und die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist).
18Mit der Einführung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314) wollte der Gesetzgeber eine zweckentsprechende Mittelverwendung sichern und eine Rückforderung erleichtern, wenn die Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die in § 16 AFBG neu eingefügte Nr. 2 soll eine Rückforderung in den Fällen ermöglichen, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist. Angelehnt ist die Regelung im AFBG an § 20 BAföG, der unter anderem eine Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungsförderleistungen normiert, wenn die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG).
19Vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 30; BT-Drs. 16/11904, S. 10.
20Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderungsmöglichkeit auf den Unterhaltsbeitrag begrenzen wollte, finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Dort wird nicht zwischen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag differenziert. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur zweckentsprechenden Mittelverwendung und zur Schaffung einer erleichterten Rückforderungsmöglichkeit für erbrachte Förderleistungen sprechen vielmehr dafür, dass mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auch die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags ermöglicht werden sollte.
21Dieses Ergebnis wird durch systematische Überlegungen gestützt. Eine Leistung unter dem Vorbehalt der (Einstellung und) Rückforderung kommt im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung namentlich gemäß § 9 Satz 6 AFBG in Betracht. Die Förderung wird danach unter dem Vorbehalt geleistet, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringt. Mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG wollte der Gesetzgeber eine Rückforderung insbesondere dann ermöglichen, wenn dieser in § 9 AFBG vorgesehene Teilnahmenachweis nicht vorgelegt oder die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird.
22Vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 30; BT-Drs. 16/11904, S. 10.
23Wie § 16 AFBG nimmt auch § 9 Satz 6 AFBG keine Differenzierung zwischen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag vor. Vielmehr wird nach der genannten Vorschrift "die Förderung", also Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag, unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Da die Regelung in § 9 Satz 6 AFBG aber die Möglichkeit eröffnet, die gesamten Förderleistungen unter Vorbehalt zu erbringen, ist auch § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG, der in systematischem Zusammenhang mit § 9 AFBG steht, dahingehend zu verstehen, dass bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eine Rückzahlungspflicht für die gesamten Förderleistungen besteht.
24Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der Kammer - § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG wegen seines Wortlauts ("an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist") als eine auf die Rückforderung eines Unterhaltsbeitrags beschränkte Rechtsgrundlage ansehen wollte, so ließe sich die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags jedenfalls auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in analoger Anwendung stützen. Denn unter Berücksichtigung des aus den oben genannten Gesetzesmaterialien ersichtlichen gesetzgeberischen Willens läge für den Fall der Rückforderung eines Maßnahmebeitrags dann eine planwidrige Regelungslücke im AFBG vor, die wegen der mit der Rückforderung eines Unterhaltsbeitrags vergleichbaren Interessenlage durch eine Analogiebildung zu schließen wäre.
25Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG sind vorliegend gegeben.
26Der Beklagte hat die Förderleistungen rechtmäßig unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
27Zur Erforderlichkeit der Rechtmäßigkeit des Vorbehalts vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1980 - 5 C 50.78 -, BVerwGE 60, 99, zu der entsprechenden Regelung im BAföG.
28Die Leistung unter Vorbehalt ist in § 9 AFBG ausdrücklich vorgesehen. Nach Satz 4 dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes neu eingeführten Regelung ist der Teilnehmer verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Insoweit wird die Förderung unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet, vgl. § 9 Satz 6 AFBG. Entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AFBG hat der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage des Nachweises des Bildungsträgers und der nicht regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme hingewiesen.
29Die Voraussetzungen für die Förderleistung lagen beim Kläger während des Förderzeitraums nicht vor, weil er nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger die Maßnahme letztlich - auch ohne eine regelmäßige Teilnahme daran - erfolgreich abgeschlossen hat.
30Der Kläger hat nicht regelmäßig im Sinne des § 9 Satz 2 AFBG an der Maßnahme teilgenommen. Laut des von der Fortbildungsstätte ausgestellten Nachweises und auch nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger in der Zeit vom 11.09.2009 bis zum 12.01.2011 von den in diesem Zeitraum angefallenen 733 Stunden 300 Stunden gefehlt. Von einer regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur dann auszugehen, wenn der Teilnehmer nicht mehr als 10 % der Gesamtunterrichtsstunden unentschuldigt gefehlt hat.
31Vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27 = BR-Drs. 699/08, S. 35.
32Da der Kläger, der bereits vor Abschluss der Maßnahme im Januar 2011 ca. 40 % der bis dahin stattgefundenen Stunden versäumt hatte, diesen Wert bei weitem überschreitet, liegt eine regelmäßigen Teilnahme - selbst wenn der Kläger (teilweise) entschuldigt gefehlt hätte - nicht vor.
33Eine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme ist Voraussetzung für die Gewährung von Förderleistungen nach dem AFBG. Dies ergibt sich aus verschiedenen Regelungen des AFBG. Förderfähig ist nach den §§ 2 Abs. 1, 5 AFBG die Teilnahme an bestimmten Fortbildungsmaßnahmen. Nach § 10 Abs. 1 AFBG wird der Maßnahmebeitrag "während der Teilnahme an einer Maßnahme" geleistet. Auch § 11 Abs. 1 AFBG lässt sich entnehmen, dass Förderleistungen nach dem AFBG für die Teilnahme an Maßnahmen gewährt werden ("Eine Teilnahme an Maßnahmen (...) wird (...) gefördert"). Dass die Förderung von der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme abhängt, zeigt sich schließlich daran, dass der Teilnehmer hierüber einen Nachweis zu erbringen hat (§ 9 Satz 4 AFBG) und das AFBG eine Rückforderung von Förderleistungen bei nicht regelmäßiger Teilnahme zwingend vorsieht (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Satz 6 AFBG).
34Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme als Voraussetzung für die Gewährung von Förderleistungen ansieht und Zahlungen nur und nur so lange gewähren will, wie die Maßnahme tatsächlich besucht wird. Mit den Änderungen der genannten §§ 9 und 16 AFBG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wollte der Gesetzgeber deshalb die Rückforderung von Leistungen gerade (auch) in solchen Fällen ermöglichen, in denen die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird.
35Vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27 und 30; BT-Drs. 16/11904, S. 10.
36Dass jemand eine Fortbildungsmaßnahme möglicherweise auch ohne die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme abschließen kann oder - wie im Fall des Klägers - die Maßnahme trotz erheblicher Fehlstunden erfolgreich abgeschlossen hat, ist im Hinblick auf die Gewährung von Förderleistungen bzw. die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen unerheblich. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der erfolgreiche Abschluss einer Maßnahme nicht das entscheidende Kriterium für eine Förderung nach dem AFBG. Gefördert wird, wie sich aus den genannten Regelungen des AFBG ergibt, vielmehr die Teilnahme an einer Maßnahme.
37Die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten des Klägers sieht § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nicht vor. Ein Vertrauenstatbestand konnte ohnehin nicht entstehen, weil der Maßnahmebeitrag von Anfang an unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
38Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis, dass die Leistungen unter dem Vorbehalt des Nachweises der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme erbracht werden, erst längere Zeit nach Beginn der Maßnahme, nämlich Ende Oktober 2010, erlassen wurde, und die 300 Fehlstunden nach Angaben des Klägers weitestgehend aus der Zeit vor Erlass des Bewilligungsbescheids stammen. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht belegt hat, dass die Fehlstunden tatsächlich aus der Zeit vor dem 28.10.2010 stammen, kommt es für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Förderleistung nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Hinweis nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AFBG an. Im Übrigen hätte der Kläger bereits bei Antragstellung erkennen können, dass Förderleistungen nach dem AFBG nur bei einer (regelmäßigen) Teilnahme an der Maßnahme geleistet werden. Die Vorschriften des AFBG sind insoweit eindeutig und auch für einen juristischen Laien klar verständlich.
39Der Beklagte hatte die Förderleistungen vom Kläger zwingend zurückzufordern, denn gemäß § 16 Abs. 1 AFBG ist - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm - der Förderungsbetrag zu erstatten. Eine Ermessensentscheidung, wie sie der Kläger offenbar begehrt, wenn er meint, es sei eine Einzelfallbetrachtung anzustellen, scheidet im Rahmen des § 16 AFBG aus.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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