Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 602/11

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus Gütersloh wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.


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