Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1099/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des G. C. .
3Die Beklagte erteilte Herrn C. am 16.07.2007 eine Baugenehmigung und am 05.11.2007 und 20.11.2007 Nachtragsbaugenehmigungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten auf dem Grundstück C1. , Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 853 (L. Straße 48).
4Bei der Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung am 10.07.2009 stellte die Beklagte u.a. fest, dass in den Wohnungen und im Treppenraum im Ober- und Dachgeschoss an den zu öffnenden Fenster, die als Brüstung dienen, die erforderlichen Absturzsicherungen fehlten und die T30-RS Türen im Kellergeschoss keine Blindzylinder hatten.
5In der Folgezeit forderte die Beklagte Herrn C. mehrfach auf, die Mängel zu beseitigen. Die durchgeführten Nachbesserungen entsprachen jedoch nicht den Vorgaben.
6Mit Bauordnungsverfügung vom 11.02.2010 forderte die Beklagte Herrn C. auf, 1. die bodentiefen, zweiflügeligen öffenbaren Fensterelemente, die als Brüstung dienen, in folgenden Wohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss sowie im Treppenraum im Obergeschoss durch eine Umwehrung in Höhe von 0,90 m zu sichern: 1.1 Wohnung im OG links (vom Hauseingang gesehen), 1.2 Wohnung im DG rechts, 1.3 Wohnung im DG links, 1.4 Wohnung im OG rechts, 1.5. Fenster im Obergeschoss des Treppenraumes. Weiter forderte die Beklagte Herrn C. auf, 2. die beiden T30-RS Türen im Kellergeschoss mit Blindzylindern auszustatten. Für den Fall, dass er den Forderungen innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Bauordnungsverfügung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte die Beklagte bezüglich der Forderung zu 1.1 bis 1.5 jeweils ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR und bezüglich der Forderung zu 2. ein Zwangsgeld von 500,00 EUR an. Zur Begründung gab die Beklagte an, beim Einbau von bodentiefen öffenbaren Fensterelementen, die als Brüstung dienten, seien Absturzsicherungen in einer Höhe von mindestens 0,90 m erforderlich. Diese Absturzsicherungen seien nicht angebracht worden. Das Abmontieren der Griffe sei nicht ausreichend, da diese jederzeit - wie auch hier geschehen - wieder angebracht werden könnten und somit keine dauerhafte Absturzsicherung gewährleistet sei. Alternativ bestehe die Möglichkeit, die unteren Fensterelemente als feststehende Elemente dauerhaft nicht öffenbar umzurüsten.
7Mit weiteren Bauordnungsverfügungen vom 11.02.2010 gab die Beklagte den Bewohnern der Wohnungen jeweils auf, die Durchführung der Maßnahmen zu dulden. Gegen die Bauordnungsverfügungen wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt.
8Mit Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 07.04.2010 - 43 In 1522/09 - wurde über das Vermögen des G. C. das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt.
9Bei einer Ortsbesichtigung am 19.04.2010 stellte die Beklagte fest, dass die Blindzylinder eingebaut, die Fenster jedoch weiterhin nicht gesichert waren.
10Mit Schreiben vom 28.04.2010 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Ablichtung der Bauordnungsverfügung vom 11.02.2010.
11Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 06.05.2010 mit, dass er sich bemühen werde, die Mängelbeseitigung in Angriff zu nehmen, jedoch noch nicht übersehen könne, ob er die dafür erforderlichen Mittel habe. Er bitte um Einräumung einer Frist bis Ende Juni 2010. Nach Ablauf der gewährten Frist forderte die Beklagte den Kläger zur Mängelbeseitigung bis zum 15.12.2010 auf. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 20.12.2010 mit, dass sich weitere Schwierigkeiten bei der Abwicklung ergeben hätten und die Erwerber der Eigentumswohnungen nicht mehr bereit seien, die Arbeiten zu dulden, sondern eine Zahlungsminderung verlangten. Er sehe daher keine Möglichkeit, die bestehenden Mängel noch abzustellen.
12Mit Schreiben vom 07.02.2011 forderte die Beklagte die Bewohner der betroffenen Wohnungen nochmals auf, die Arbeiten zur Mängelbeseitigung zu dulden.
13Auf die Anregung des Klägers, die Mängelbeseitigung mit den zukünftigen Eigentümern der Wohnungen zu regeln, teilte die Beklagte ihm mit, dass aus Gründen der Gefahrenabwehr die Eigentumsumschreibung nicht abgewartet werden könne und forderte den Kläger auf, der bestandskräftigen Bauordnungsverfügung bis zum 30.03.2011 nachzukommen.
14Mit Verfügung vom 15.04.2011 setzte die Beklagte die in der Bauordnungsverfügung vom 11.02.2010 bezüglich der Forderungen zu 1.1 bis 1.5 angedrohten Zwangsgelder von jeweils 1.000,00 EUR fest und drohte für den Fall, dass der Bauordnungsverfügung vom 11.02.2010 nunmehr nicht bis zum 01.06.2011 nachgekommen werde, Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR an. Die Verfügung ist an "Herrn G. C. z. Hd. des Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt T. I1. ..." adressiert.
15Der Kläger hat daraufhin am 20.05.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei bei den Wohnungen nicht mehr verfügungsberechtigt und zu dem Zeitpunkt, als er verfügungsberechtigt gewesen sei, sei er nicht Maßnahmeadressat des für die Zwangsgeldfestsetzung maßgeblichen Ausgangsbescheides vom 11.02.2010 gewesen. Da er nicht Maßnahmeadressat der Bauordnungsverfügung gewesen sei, sei die nunmehrige Zwangsgeldfestsetzung gegen ihn bzw. die Insolvenzmasse rechtswidrig. Unabhängig davon sei das gewählte Zwangsmittel unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen unverhältnismäßig. Richtiges Zwangsmittel sei die Ersatzvornahme gewesen. Der ordnungsbehördliche Zweck hätte durch die Anbringung eines Öffnungsmechanismus mit einem geschlossenen Schließblech erreicht werden können. Die geforderte Umwehrung sei nicht erforderlich.
16Der Kläger beantragt,
17die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung der Beklagten vom 15.04.2011 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie führt ergänzend zur Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Kläger sei über die an Herrn C. ergangene Bauordnungsverfügung ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden. Eine neue Verfügung an den Insolvenzverwalter habe nicht ergehen müssen. Das gewählte Zwangsmittel sei das mildeste Mittel, da eine Ersatzvornahme voraussichtlich einen höheren Kostenaufwand verursacht hätte. Die Höhe des Zwangsgeldes sei im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung angemessen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet.
24Die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 15.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
25Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde war der Kläger zur Beseitigung der beanstandeten Sicherheitsmängel verpflichtet.
26Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
27Die Bauordnungsverfügung vom 11.02.2010, mit der die Beklagte Herrn C. zur Sicherung der Fenster aufgefordert hatte, ist bestandskräftig geworden, nachdem gegen sie keine Klage erhoben wurde. Unabhängig davon ist die Verfügung auch inhaltlich rechtmäßig. Nach § 41 Abs. 1, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - müssen bodentiefe Fenster bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m durch Umwehrungen mit einer Höhe von 0,90 m gesichert werden. Die Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass die unteren Fensterelemente, wenn sie eine entsprechende Höhe haben, als feststehende Elemente dauerhaft nicht zu öffnen umgerüstet werden.
28Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bauordnungsverfügung war Herr C. Bauherr im Sinne des § 56 BauO NRW des Bauvorhabens, sodass die Verfügung an ihn zu richten war. Nach dieser Vorschrift ist bei der Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich der Bauherr dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese Verantwortlichkeit besteht - abgesehen von einem nach § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW angezeigten Bauherrenwechsel - bis zur endgültigen Fertigstellung des Bauvorhabens, d.h. bis zur Beseitigung aller im Abnahmeverfahren festgestellten Mängel.
29Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.04.2010 ist die Verpflichtung zur Beseitigung der Baumängel gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen, ohne dass es des Erlasses einer neuen Bauordnungsverfügung ihm gegenüber bedurfte. Die Verfügung konkretisiert die ordnungsrechtliche Verpflichtung, das Bauwerk in einen gefahrenfreien Zustand zu versetzen. Als solche ist sie grundstücksbezogen und von der jeweiligen Person des Ordnungspflichtigen unabhängig. Mit der Übernahme der Verfügungsbefugnis geht sie auf den Insolvenzverwalter über.
30Vgl. zur Grundstücksbezogenheit: BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 62.66 - , BRS 24 Nr. 193; OVG NRW, Urteil vom 09.05.1979 - XI A 963/78 -, BRS 35 Nr. 217; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand September 2011, § 61 Rn. 116 ff. m.w.N.; zur Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters: BVerwG, Urteil vom 10.02.1999 - 11 C 9.97 -, BVerwGE 108, 269; Beschluss vom 25.01.2000 - 3 B 1.00 -, juris; Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75; Beschluss vom 05.10.2005 - 7 B 65.05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2005 - 21 B 1614/04 -; Urteil vom 01.06.2006 - 8 A 4495/04 -, juris; VG Minden, Urteil vom 18.07.2011 - 1 K 1719/10 -.
31Die Beklagte hat den Kläger daher zu Recht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Übersendung einer Kopie der Bauordnungsverfügung zur Beseitigung der Baumängel aufgefordert und nach wiederholter Fristsetzung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Vollstreckung massebezogener Ordnungsverfügungen ist auch im Insolvenzverfahren möglich, insbesondere besteht kein Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO. Bei der Pflicht, wegen der der Kläger in Anspruch genommen wird, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet werden, zählen die öffentlich-rechtlichen Ordnungspflichten, die an die Sachherrschaft über ein Grundstück anknüpfen. Für ihre Erfüllung hat der Insolvenzverwalter persönlich einzustehen.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.2005, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2005 und Urteil vom 01.06.2006 jeweils a.a.O.
33Nach erfolglosem Ablauf der letzten, mit Schreiben vom 08.03.2011 eingeräumten First konnte die Beklagte die in der bestandskräftigen Bauordnungsverfügung vom 11.02.2010 gemäß den §§ 58, 60 und 63 VwVG NRW angedrohten Zwangsgelder nach § 64 VwVG NRW festsetzen.
34Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen weder gegen die Wahl des Zwangsmittels noch gegen die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder rechtliche Bedenken.
35Bei der Sicherung der Fenster handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die nach den §§ 57, 59 und 60 VwVG NRW durch Festsetzung eines Zwangsgeldes oder Anordnung der Ersatzvornahme vollstreckt werden kann. Anders als § 11 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes sieht das hier einschlägige nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsrecht keinen grundsätzlichen Vorrang der Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen vor. Zur Erzwingung vertretbarer Handlungen steht es der Behörde vielmehr frei, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Ersatzvornahme oder ein Zwangsgeld anzuordnen.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.03.2004 - 10 B 365/04 - und vom 03.01.2003 - 20 B 2468/02 -.
37Im Regelfall ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 58 Abs. 1 VwVG NRW) die Wahl des Zwangsmittels Zwangsgeld angezeigt, da der Vollstreckungsschuldner die ihm aufgegebene Maßnahme oftmals kostengünstiger gestalten kann, als dies bei einer Ersatzvornahme unter Inanspruchnahme eines Fachunternehmens der Fall wäre.
38OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2004 - 10 B 365/04 -.
39Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Wahl des Zwangsmittel Ersatzvornahme der Pflichtige gemäß § 59 Abs. 2 VwVG NRW zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgefordert und die Kosten schon vor Durchführung der Ersatzvornahme zwangsweise beigetrieben werden können.
40Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR je nachzurüstender Wohnung ist im Hinblick auf den angestrebten Erfolg nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Die Höhe des Zwangsgeldes soll es dem Pflichtigen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahelegen, die Verpflichtung zu erfüllen. Dass die Kosten für eine Sicherung der Fenster deutlich niedriger sind als die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder, hat der Kläger nicht nachgewiesen.
41Die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.5000,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW. Nach dieser Vorschrift kann das Zwangsmittel beliebig oft wiederholt werden bis der Zweck erreicht ist.
42Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene zwischenzeitliche Übergang des Eigentums an sämtlichen Wohnungen auf die Erwerber und die vollständige Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse berührt die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Festsetzungsverfügung nicht. Sie dürfte aber gemäß § 65 Abs. 3 Buchst. b VwVG NRW ein Hindernis für einen weiteren Vollzug sein, da dem Kläger die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung mit der Freigabe aus der Masse unmöglich geworden sein dürfte.
43Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
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