Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1853/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 00000 geborene, bei der Beigeladenen beihilfeberechtigte Klägerin lebt seit dem 14.10.2010 im Altenheim Haus B. der von C. T. C1. in C2. , einer vollstationären Pflegeeinrichtung (im Folgenden: Pflegeeinrichtung). Die anerkennungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtung betragen für das Einzelzimmer der Klägerin 14,74 Euro täglich. Die Klägerin bezieht monatlich beamtenrechtliche Versorgungsbezüge in Höhe von 670,33 Euro bzw. ab dem 01.07.2011 in Höhe von 664,16 Euro netto sowie eine Witwenrente in Höhe von 294,15 Euro bzw. ab dem 01.07.2011 in Höhe von 296,09 Euro netto und eine Altersrente in Höhe von 151,84 Euro bzw. ab dem 01.07.2011 in Höhe von 152,83 Euro netto.
3Im Oktober 2010 stellte die Pflegeeinrichtung bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin.
4Nach Vorlage des jeweiligen Beihilfebescheides für den betreffenden Monat bewilligte die Beklagte der Pflegeeinrichtung in der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011 für den Heimplatz der Klägerin jeweils monatlich Pflegewohngeld in unterschiedlicher Höhe.
5Mit Schreiben vom 25.06.2011 reichte der bevollmächtigte Sohn der Klägerin bei der Beklagten die Rechnungen der Pflegeeinrichtung für die Monate März und April 2011 ein sowie einen Beihilfebescheid betreffend die Erstattung von Aufwendungen im Zeitraum von Januar bis April 2011. In dieser "Erstattungsmitteilung" korrigierte die Beigeladene ihre Erstattungsbeträge (u.a.) für die Monate Januar und Februar 2011 nach unten um die von der Beklagten gezahlten Pflegewohngeldleistungen.
6Nachdem der Sohn der Klägerin bei der Beklagten im Hinblick auf die Erstattungen der Beihilfe und die Pflegewohngeldbewilligung um ein "einheitliches Verfahren" gebeten hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2011 für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 29.02.2012 ein monatliches Pflegewohngeld in Höhe von 151,56 Euro. Bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigte die Beklagte neben den monatlichen Versorgungsbezügen und Renteneinnahmen der Klägerin eine durchschnittliche Beihilfeleistung in Höhe von 317,05 Euro als weiteres (monatliches) Einkommen der Klägerin. Das anrechenbare Einkommen betrage danach 1.432,87 Euro.
7Dagegen hat die Klägerin am 15.08.2011 Klage erhoben. Sie meint, die Zugrundelegung eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von 1.432,87 Euro sei zu ihren Lasten fehlerhaft. Zwar sei eine Beihilfeleistung im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Pflegewohngeld als Einkommen zu berücksichtigen. Allerdings gelte hierbei das "Zuflussprinzip"; die Beihilfeleistung sei danach erst in dem Monat ihres tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen. Da die Beihilfeleistungen sich Monat für Monat änderten bzw. ihr nicht in dem Monat, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen entstünden, auch zuflössen, sei die Bildung eines durchschnittlichen Einkommens insoweit nicht möglich. Außerdem führe die gegenwärtige Berechnungspraxis zu einem "Schaukelverfahren": die aufgrund der Gewährung des Pflegewohngeldes geänderte, geringere Beihilfeleistung führe dazu, dass künftig (wegen des geringeren Einkommens) ein höheres Pflegewohngeld zu gewähren sei. In der Folge verringere sich aber wiederum der Beihilfeanspruch u.s.w. Dies würde so lange hin und her gehen, bis der Höchstbetrag des Pflegewohngeldes erreicht sei.
8Mit Wirkung vom 01.08.2011 hat die Beklagte aufgrund einer Anhebung der Pflegesätze und der Renten das monatliche Pflegewohngeld auf 224,88 Euro erhöht. Einen förmlichen Bescheid hat sie hierzu nicht erlassen.
9Die Klägerin beantragt zuletzt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2011 und der mit Wirkung ab August 2011 faktisch geänderten Pflegewohngeldbewilligung zu verpflichten, den von C. T. C1. als Trägerin der Pflegeeinrichtung Haus B. in C2. Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 29.02.2012 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, dass die Beihilfe, die die Klägerin zu den Heimpflegekosten erhält, als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die in ihrer Berechnung zugrunde gelegten durchschnittlichen Beihilfeleistungen entsprächen im Übrigen den tatsächlichen Erstattungen der Beigeladenen. Sie meint weiter, dass der Pflegeeinrichtung zukünftig überhaupt kein Pflegewohngeld mehr zu gewähren sei, weil die Investitionskosten bereits im Rahmen der Erstattungen der Beihilfe berücksichtigt worden seien und ein Anspruch auf Pflegewohngeld daher gemäß § 4 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen ausgeschlossen sei.
14Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
15Sie verweist hinsichtlich der Berechnung des Zuschusses der Beihilfe auf die Richtlinien "Dauernde Pflegebedürftigkeit", nach denen nur zu den monatlich tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten ein Zuschuss gewährt werden kann. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen seien die Beträge für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten demnach um ein gezahltes Pflegewohngeld zu mindern.
16Mit Beschluss vom 28.11.2011 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Soweit die Klägerin, die mit ihrer Klage ursprünglich allein den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2011 angegriffen hatte, in der mündlichen Verhandlung auch die ab August 2011 faktisch geänderte Pflegewohngeldbewilligung zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO. Diese Klageänderung ist zulässig, weil die übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung eingewilligt haben (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Im Übrigen hält das Gericht die Klageänderung für sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites zwischen den Beteiligten fördert.
21Die geänderte Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und auch sonst zulässig.
22Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie macht geltend, durch die Bewilligung von Pflegewohngeld in Höhe von (nur) 151,56 Euro monatlich für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.07.2011 bzw. 224,88 Euro monatlich für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 29.02.2012 in ihren Rechten verletzt zu sein. Zwar steht der Anspruch auf Pflegewohngeld gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW -) vom 19.03.1996 (GV. NRW S. 137), zuletzt geändert durch Art. 17 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV. NRW S. 498), bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der betreffenden Pflegeeinrichtung zu. § 12 PfG NRW vermittelt zugleich aber auch dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht, das auf die Gewährung von Pflegewohngeld an die Pflegeeinrichtung gerichtet ist.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 = Juris, Rn. 6 f.
24Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.07.2011 und die mit Wirkung ab August 2011 faktisch geänderte Pflegewohngeldbewilligung sind rechtmäßig und die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein höheres monatliches Pflegewohngeld als 151,56 Euro für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.07.2011 bzw. 224,88 Euro für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 29.02.2012 kann die Klägerin nicht beanspruchen.
25Der Anspruch auf Pflegewohngeld findet seine Grundlage in § 12 PfG NRW i.V.m. § 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) - vom 15.10.2003 (GV. NRW S. 613), zuletzt geändert durch Art. 38 des Zweiten Teils des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV. NRW S. 498). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines eingetragenen Lebenspartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (§ 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW).
26Die Berechnung des Pflegewohngeldes erfolgt gemäß § 5 PflFEinrVO. Soweit die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nicht durch einzusetzendes Einkommen oder Vermögen des Heimbewohners gedeckt werden können, wird Pflegewohngeld gewährt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 PflFEinrVO). Einzusetzendes Einkommen ist dabei das gemäß §§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW, 4 Abs. 2 Satz 2 PflFEinrVO i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII bzw. §§ 25d und 25e BVG ermittelte anrechenbare Einkommen abzüglich der in § 5 Abs. 2 PflFEinrVO genannten Beträge.
27Danach hat die Beklagte den Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 29.02.2012 zutreffend ermittelt.
28Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen betragen 448,39 Euro monatlich (14,74 Euro pro Tag bei 30,42 Tagen pro Monat gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 PflFEinrVO).
29Das einzusetzende Einkommen der Klägerin - dass die Klägerin nicht über einzusetzendes Vermögen verfügt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig - beträgt 296,83 Euro (für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.07.2011) bzw. 223,51 Euro (für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 29.02.2012). Das entspricht jeweils der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den in § 5 Abs. 2 PflFEinrVO genannten Beträgen. Wegen der Berechnung des einzusetzenden Einkommens wird im Übrigen auf den Berechnungsbogen zum Bescheid vom 12.07.2011 sowie auf das Protokoll Sozialwesen Nr. 09 vom 26.03.2012 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
30Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens hat die Beklagte das anrechenbare Einkommen der Klägerin fehlerfrei ermittelt. Zu Recht hat die Beklagte neben den Versorgungsbezügen und Renteneinnahmen der Klägerin eine durchschnittliche Beihilfeleistung in Höhe von 317,05 Euro als (weiteres) monatliches Einkommen der Klägerin berücksichtigt.
31Zum Einkommen gehören gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter, hier nicht einschlägiger gesetzlicher Leistungen.
32Danach sind - zwischen den Beteiligten unstreitig - im Rahmen der Ermittlung des Anspruchs auf Pflegewohngeld neben den Versorgungsbezügen und Renteneinnahmen der Klägerin auch die Leistungen der Beihilfe als Einkommen zu berücksichtigen. Die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Beihilfeleistung in Höhe von 317,05 Euro monatlich ist dabei entgegen der Ansicht der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden.
33Zwar ist entsprechend der im Sozialhilferecht entwickelten modifizierten Zufluss-theorie Einkommen alles das, was dem Betroffenen in der Bedarfszeit tatsächlich zufließt, und ist bei der Frage, wann etwas zufließt, grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Nur in Ausnahmefällen kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zufluss (normativer Zufluss) als maßgeblich bestimmt werden.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28 = Juris, Rn. 15 f.
35Eine solche normative Regelung des Zuflusses ist jedoch für die Leistungen der Beihilfe durch die §§ 8, 3 Abs. 3 und 11 der aufgrund von § 96 Abs. 1 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28.11.1962, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 21.03.2005 (BGBl. I 818) - im Folgenden: DVO zu § 82 SGB XII -, erfolgt.
36Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 82 SGB XII sind andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 der Verordnung genannten Einkünfte ("andere Einkünfte"), wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Solche anderen Einkünfte sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 82 SGB XII). Diese Regelung geht dem § 11 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 82 SGB XII vor (vgl. Satz 2 der Vorschrift), nach dem, soweit die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden, der zwölfte Teil dieser Einkünfte zusammen mit den monatlich berechneten Einkünften als monatliches Einkommen im Sinne des SGB XII gilt. Die Höhe der anderen Einkünfte im Sinne des § 8 DVO zu § 82 SGB XII ist nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 DVO zu § 82 SGB XII zu ermitteln. Danach sind die Einkünfte auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 DVO zu § 82 SGB XII). Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 82 SGB XII).
37Mit diesen Vorschriften hat der Verordnungsgeber normative Vorgaben für die Berücksichtigung von Einkünften gemacht, die nicht monatlich zufließen und/oder in ihrer Höhe nicht feststehen. Da in solchen Fällen das monatlich tatsächlich zufließende Einkommen nicht von vornherein feststeht, ist - abweichend vom tatsächlichen Zufluss - ein zu erwartendes, durchschnittliches Einkommen zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung dieses Einkommens ermöglichen die §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 DVO zu § 82 SGB XII eine flexible, auf den konkreten Einzelfall bezogene Berechnung der anderen Einkünfte im Sinne des § 8 DVO zu § 82 SGB XII.
38Einkünfte in Form von Zuschüssen der Beihilfe stellen, da sie nicht unter die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 7 der DVO zu § 82 SGB XII fallen und nicht monatlich bzw. monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, solche anderen Einkünfte im Sinne des § 8 DVO zu § 82 SGB XII dar und sind danach als Jahreseinkünfte zu berechnen. Entsprechend den Vorgaben der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 3, 11 Abs. 1 DVO zu § 82 SGB XII hat die Beklagte zutreffend einen Betrag in Höhe von 317,05 Euro als monatliches Einkommen aus Beihilfeleistungen errechnet. Aufgrund der ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zuletzt vorliegenden Erstattungsmitteilung der Beigeladenen vom 17.06.2011 konnte die Beklagte von Beihilfeleistungen in Höhe von 348,68 Euro in Monaten mit 31 Tagen (entsprechend der Erstattung für März 2011), in Höhe von 322,67 Euro in Monaten mit 30 Tagen (entsprechend der Erstattung für April 2011) und in Höhe von 73,19 Euro für Februar 2011 ausgehen, so dass sich, auf ein Jahr gesehen, ein Durchschnittswert von 317,05 Euro pro Monat errechnet.
39Die Zugrundelegung einer durchschnittlichen monatlichen Beihilfeleistung in dieser Höhe ist - obwohl die Beigeladene ihre Leistungen nachträglich verringert hat und die tatsächlichen Beihilfeleistungen damit letztlich geringer ausgefallen sind - auch für die Zeit ab dem 01.08.2011 nicht zu beanstanden. Nach den §§ 8 Abs. 2, 6 Abs. 3 DVO zu § 82 SGB XII waren bei der Berechnung der Einkünfte aus Beihilfeleistungen auch für die Zeit ab August 2011 die entsprechenden Zahlen aus der Erstattungsmitteilung der Beigeladenen vom 17.06.2011 zu Grunde zu legen. Denn die nachträglich nach unten korrigierten Leistungen der Beihilfe waren der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (wohl im Juli 2011) über die Änderung der Pflegewohngeldbewilligung ab August 2011 nicht bekannt; der entsprechende Beihilfebescheid der Beigeladenen, der die (korrigierten) Zuschüsse zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in der Zeit ab März 2011 festsetzt, wurde erst am 18.10.2011 erlassen.
40Der Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin stand in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 29.02.2012 auch nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO entgegen. Danach wird Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen - also Personen, die, wie die Klägerin, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben - nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden.
41Zwar zählt die Klägerin, die bei der Beigeladenen beihilfeberechtigt ist, zu dem in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personenkreis und hat sie seit ihrer Heimaufnahme durchgehend Beihilfeleistungen erhalten. Diese Leistungen der Beihilfe beinhalten insbesondere auch einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Investitionskosten. Nach Ziff. 6.12 Satz 6 der Richtlinien des Bundeseisenbahnvermögens für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPfl) gewährt die Beigeladene zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten einen Zuschuss, wenn diese Aufwendungen den Eigenanteil (vgl. Satz 7 der Vorschrift) der Einnahmen übersteigen. In dem in den jeweiligen Erstattungsmitteilungen der Beigeladenen ausgewiesenen Gesamtbetrag ist danach anteilig - entsprechend dem Verhältnis der von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten - ein Zuschuss zu den Aufwendungen für Investitionskosten enthalten.
42Dass die von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellten Investitionskosten durch die Beihilfe bezuschusst werden, führt jedoch entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 20.02.2012 dargelegten und auch in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht dazu, dass eine Gewährung von Pflegewohngeld zwingend ausgeschlossen ist. Ein solcher (vollständiger) Ausschluss von Pflegewohngeld lässt sich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO für den vorliegenden Fall nicht entnehmen.
43Dagegen spricht namentlich der Wortlaut der Vorschrift. Die Formulierung "Pflegewohngeld wird (...) nur insoweit gewährt, als (...) nicht berücksichtigt werden" weist darauf hin, dass eine Gewährung von Pflegewohngeld auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Heimbewohner Beihilfeleistungen erhält. Normiert ist jedoch ein Nachrang des Pflegewohngeldes. Nur soweit auch unter Berücksichtigung der Leistungen der Beihilfe ungedeckte Investitionskosten verbleiben, kann der verbleibende Teil der Kosten durch das Pflegewohngeld bezuschusst werden. Hätte der Verordnungsgeber dagegen einen Ausschluss der Pflegewohngeldleistung in allen Fällen normieren wollen, in denen die Beihilfe einen Zuschuss zu den Investitionskosten gewährt, hätte er eine Formulierung wie "Pflegewohngeld wird nicht gewährt, wenn (...) berücksichtigt werden" gewählt.
44A.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2011 - 21 K 405/11 -, Juris, das von einem vollständigen Ausschluss des Anspruchs auf Pflegewohngeld ausgeht, wenn ein Beihilfesystem eine (auch nur teilweise) Hilfeleistung für den Investitionskostenanteil gewährt.
45Dieses aus dem Wortlaut der Vorschrift gewonnene Verständnis des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der ein Nebeneinander von Beihilfeleistungen und Pflegewohngeld nicht ausschließen wollte.
46So schon VG Minden, Urteil vom 19.06.2000 - 7 K 2032/99 -, Juris, Rn. 34 f., unter Hinweis auf ein Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.07.1998 an die Landschaftsverbände, in dem es heißt: "Die Gewährung zusätzlichen Pflegewohngeldes bezieht sich nur auf den Teil der Investitionskosten, der durch die Beihilfe nicht abgedeckt ist. Verbleibende Differenzbeträge sind selbstverständlich in eine Prüfung von Pflegewohngeld einzubeziehen."
47Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind im Fall der Klägerin bei der Beihilfegewährung nur teilweise berücksichtigt worden. Entscheidend ist hierbei, dass der tatsächliche Zuschuss der Beihilfe zu den Aufwendungen für Investitionskosten nur einen Teil der in Rechnung gestellten Investitionskosten abdeckt. Nicht maßgeblich ist dagegen, dass bei der Berechnung des Zuschusses zunächst sämtliche Investitionskosten in Ansatz gebracht werden. Denn dies bedeutet nicht, dass die Investitionskosten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO "bei der Beihilfegewährung berücksichtigt" worden wären.
48Die Formulierung "bei der Beihilfegewährung" spricht dafür, dass nur ein tatsächlich gezahlter Zuschuss der Beihilfe den Anspruch auf Pflegewohngeld (teilweise) ausschließt. Zwar könnte die Verwendung des Wortes "berücksichtigt" für sich genommen möglicherweise, wie die Beklagte meint, darauf hindeuten, dass auch der Fall einer nur teilweisen Bezuschussung der - vollständig als Aufwendungen anerkannten - Investitionskosten durch die Beihilfe die Gewährung von Pflegewohngeld ausschließt. Dem steht jedoch zum einen entgegen, dass das Wort "berücksichtigt" auf den Begriff der "Beihilfegewährung" bezogen ist. Zum anderen spricht der Sinn und Zweck des PfG NRW, das so viele in Heimen lebende Pflegebedürftige wie möglich von Sozialhilfeleistungen bzw. der Kriegsopferfürsorge unabhängig machen und dabei nicht zwischen Personen, die zum Personenkreis des § 28 Abs. 2 SGB XI gehören, und solchen, die nicht dazu gehören, unterscheiden will, dafür, dass die Gewährung von Pflegewohngeld nur in Höhe der tatsächlichen Erbringung einer Beihilfeleistung ausgeschlossen ist.
49Vgl. zu dieser Auslegung der wortlautgleichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 4 der früheren Verordnung über Pflegewohngeld vom 04.06.1996 (Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO -, GV. NRW S. 200) VG Minden, Urteil vom 19.06.2000 - 7 K 2032/99 -, a.a.O., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2002 - 16 A 4103/00 -, Juris, Rn. 8 ff.
50Bei einem solchen Verständnis des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO normiert die Vorschrift keinen zwangsläufigen Ausschluss, sondern vielmehr eine (bloße) "Deckelung" des Pflegewohngeldes in Fällen der Beihilfeberechtigung des Heimbewohners: der von der Beihilfe gewährte Zuschuss zu den Aufwendungen für Investitionskosten (der ggf. prozentual aus dem gesamten Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zu ermitteln ist) darf zusammen mit dem Pflegewohngeld die von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellten Investitionskosten nicht übersteigen. So wird vermieden, dass ein und derselbe Kostenblock (Investitionskosten) von zwei Stellen, nämlich der Beihilfestelle und der Pflegewohngeldstelle, insgesamt zu über 100 % bezuschusst wird.
51Ein solcher Fall, in dem der Zuschuss der Beihilfe zu den Aufwendungen für Investitionskosten und das Pflegewohngeld die tatsächlichen Investitionskosten übersteigen, lag bei der Klägerin jedoch weder in der Zeit von März bis einschließlich Juli 2011 noch in der Zeit von August 2011 bis einschließlich Februar 2012 vor. Die Investitionskosten in Höhe von monatlich 448,39 Euro wurden durch den jeweiligen (anteiligen) Zuschuss der Beihilfe und das gewährte Pflegewohngeld in Höhe von 151,56 Euro bzw. 224,88 Euro schon nicht vollständig abgedeckt.
52Zu einer (weiteren) vorzeitigen Änderung der Pflegewohngeldbewilligung wegen der nachträglich nach unten korrigierten Beihilfeleistungen war die Beklagte nicht verpflichtet. Denn nach § 7 Abs. 2 Satz 2 PflFEinrVO erfolgt eine vorzeitige Änderung der Bewilligung nur, wenn Pflegebedürftige einer anderen Pflegestufe zugeordnet, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die gesonderte Berechnung der Investitionskosten verändert. Eine im Bewilligungszeitraum eintretende Veränderung in den Einkommensverhältnissen des Heimbewohners führt dagegen nicht zu einer neuen Bewilligung des Pflegewohngeldes (hier einer etwaigen Erhöhung des Pflegewohngeldes aufgrund eines geringeren Einkommens).
53Dies scheint im vorliegenden Fall zur Folge zu haben, dass die Klägerin aufgrund des verringerten Beihilfezuschusses und des unter Berücksichtigung der ursprünglichen Beihilfe errechneten (niedrigeren) Pflegewohngeldes einen Teil der zunächst noch bezuschussten Investitionskosten nunmehr selbst zu tragen hat. Die Kammer hat jedoch - ohne dass dies Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre - erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der als "Erstattungsmitteilung zu Pflegeleistungen" bezeichneten Beihilfebescheide der Beigeladenen, mit denen der Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nachträglich nach unten korrigiert wird.
54Für eine derartige Korrektur der Beihilfeleistungen dürfte es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlen. Mangels einschlägiger Sondervorschriften im Beamtenrecht ist eine (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung der Beihilfe wohl nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG möglich. Die Beigeladene hat die ursprünglichen Beihilfebewilligungen vorliegend jedoch wohl weder in rechtmäßiger Weise (teilweise) zurückgenommen noch dürfte ein rechtmäßiger (teilweiser) Widerruf vorliegen.
55Soweit man die Vorschrift des § 48 VwVfG auch auf ursprünglich rechtmäßige, aber nachträglich rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte anwenden will,
56so BVerwG, Urteil vom 16.11.1989 - 2 C 43.87 -, BVerwGE 84, 111 = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 64; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 48 Rn. 57,
57und die ursprüngliche Beihilfebewilligung durch das später bewilligte Pflegewohngeld als nachträglich unrichtig und damit im Sinne des § 48 VwVfG als rechtswidrig geworden ansieht, so dürften jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 48 Abs. 2 VwVfG - bei einem Beihilfebescheid dürfte es sich um einen Geld- oder Sachleistungsverwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift handeln -nicht vorliegen. Einer Rücknahme stehen wohl Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies dürfte hinsichtlich der ursprünglich gewährten Beihilfe der Fall sein, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin diesen Zuschuss für die Deckung der ihr von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellten Kosten verbraucht hat. Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sind dagegen nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass wohl schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorliegen, dürfte sich die korrigierte Erstattungsmitteilung der Beigeladenen auch deshalb als rechtswidrig erweisen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beigeladene das ihr nach § 48 Abs. 1 und. 2 VwVfG eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die in der korrigierten Erstattungsmitteilung gewählte Formulierung "Korr. zum (...)" sowie die Verwendung verschiedener Kennziffern und deren Erläuterung (etwa Ziff. 1756: "Wir haben die ursprüngliche Erstattung korrigiert") deuten sogar darauf hin, dass die Beigeladene überhaupt nicht erkannt hat, dass sie eine Entscheidung nach Ermessen zu treffen hatte.
58Ganz Ähnliches würde wohl auch für einen Widerruf nach § 49 VwVfG gelten. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG, der einen Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht, dürften nicht vorliegen. Außerdem ist wohl das erforderliche Ermessen nicht oder jedenfalls fehlerhaft ausgeübt worden.
59Dass die Beigeladene nicht berechtigt gewesen sein dürfte, ihre Erstattungen nachträglich nach unten zu korrigieren, steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der für sie maßgeblichen BEV-RiPfl.
60Nr. 5.4 Satz 1 der BEV-RiPfl bestimmt, dass Aufwendungen, soweit sie aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, vor Berechnung des Zuschusses von den zuschuss-fähigen Aufwendungen abzuziehen sind. Nach Nr. 6.12 Satz 13 der BEV-RiPfl, insoweit inhaltgleich mit § 39 Abs. 3 Satz 8 der gemäß ihrem § 2 Abs. 4 hier nicht anwendbaren Bundesbeihilfeverordnung - BBhV -, sind, wenn einer oder einem Anspruchsberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt wird, die Aufwendungen nach Satz 2 - das heißt, die zuschussfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten - um das gezahlte Pflegewohngeld zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn das Pflegewohngeld, das einer oder einem Anspruchsberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzurechnen ist, einem Dritten gezahlt wird (Nr. 6.12 Satz 14 BEV-RiPfl = § 39 Abs. 3 Satz 9 BBhV).
61Danach hat die Beigeladene bei der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten ein der Pflegeeinrichtung nach Landesrecht gewährtes Pflegewohngeld vorab von den zu berücksichtigenden Investitionskosten abzusetzen. Dieser Vorab-Abzug des Pflegewohngeldes ist sachlich gerechtfertigt. Denn in Höhe des gezahlten Pflegewohngeldes fehlt es schon an dem pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen. In der Höhe des gewährten Pflegewohngeldes werden Aufwendungen dem Heimbewohner nämlich gar nicht in Rechnung gestellt. Beihilfefähig können jedoch überhaupt nur solche Aufwendungen sein, die tatsächlich zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben.
62Vgl. VG Minden, Urteil vom 18.05.2010 - 10 K 606/09 -, Juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 26.11.2009 - 1 A 1035/08 -, Juris, Rn. 29 ff.
63Der in Nr. 6.12 Sätze 13 und 14 der BEV-RiPfl entsprechend § 39 Abs. 3 Sätze 8 und 9 BBhV normierte Grundsatz des Vorab-Abzugs eines gewährten Pflegewohngeldes beschränkt sich jedoch auf den Fall, dass vor der Entscheidung der Beihilfestelle über den Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bereits Pflegewohngeld gezahlt wird. (Nur) in diesem Fall verringern sich die beihilfefähigen Aufwendungen des Heimbewohners um den Betrag des gewährten Pflegewohngeldes. Eine erst nach der Entscheidung der Beihilfestelle erfolgte, ggf. auch rückwirkende Bewilligung von Pflegewohngeld hat dagegen keinen Einfluss (mehr) auf die ursprüngliche Beihilfebewilligung.
64Ein solches Verständnis der BEV-RiPfl und der BBhV, das im Ergebnis eine grundsätzlich vorrangige Leistungspflicht der Beihilfe im Verhältnis zur Pflegewohngeldleistung bedeutet, entspricht sowohl beihilferechtlichen wie auch pflegewohngeldrechtlichen Grundsätzen und vermeidet ein - diesen Grundsätzen widersprechendes - "Schaukelverfahren", bei dem nachträglich korrigierte Beihilfeleistungen nach und nach dazu führen, dass - wegen des sinkenden Einkommens des Heimbewohners - die Investitionskosten letztlich allein durch die Pflegewohngeldstelle bezuschusst werden müssten.
65Dass die dem Heimbewohner entstehenden Aufwendungen grundsätzlich vorrangig durch Beihilfeleistungen zu decken sind, folgt aus der verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur Bezuschussung der dem Pflegebedürftigen entstehenden Aufwendungen. Diese Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt.
66Vgl. hierzu und insbesondere zu einer unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewährenden Beihilfe bei einer ansonsten bestehenden Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht OVG NRW, Urteil vom 26.11.2009 - 1 A 1524/08 -, Juris, m.w.N., und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 - 2 C 24.10 -, Juris.
67Das Pflegewohngeld ist dagegen die nachrangige Leistung und deckt nach oben Gesagtem nur solche Investitionskosten ab, die auch unter Berücksichtigung der Beihilfeleistung aus dem Einkommen (und Vermögen) des Heimbewohners nicht gedeckt werden können.
68Die Kammer übersieht nicht, dass es auch unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze bei einem länger dauernden Heimaufenthalt eines beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen dennoch zu einer stetigen (jährlichen) Erhöhung des Pflegewohngeldes kommt. Denn bei einer Neuentscheidung über den Anspruch auf Pflegewohngeld nach Ablauf des früheren Bewilligungszeitraums - wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 PflFEinrVO erfolgt eine solche erneute Entscheidung in der Regel jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten - wird die als Einkommen zu berücksichtigende, durchschnittliche monatliche Beihilfeleistung geringer ausfallen als im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, weil die Beihilfestelle - zu Recht - das zwischenzeitlich gewährte Pflegewohngeld bei der Berechnung ihres Zuschusses berücksichtigen wird. Diese Konsequenz lässt sich aufgrund der bestehenden Regelungen im Beihilferecht (hier: Nr. 6.12 Sätze 13 und 14 der BEV-RiPfl bzw. § 39 Abs. 3 Sätze 8 und 9 BBhV) und im Pflegewohngeldrecht (§ 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO) jedoch nicht vermeiden. Abhilfe kann insoweit nur der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber schaffen.
69Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
71Die Kammer hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil sie im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung im Land Nordrhein-Westfalen einer Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfragen, namentlich zu Inhalt und Reichweite des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO und dem Verhältnis von Beihilfeleistungen und Pflegewohngeld, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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