Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 2 L 272/12
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 02.04.2012 auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Stadt P. dem Rat oder einem anderen zuständigen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung vorzulegen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig, denn für das Begehren des Antragstellers besteht ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach den Regelungen der VwGO - die u. a. in deren §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 4 Ausdruck gefunden haben - kann nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenswertes Anliegen verfolgt. Daran fehlt es hier. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Minden gestellt hat. Offensichtlich fehlt es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent, voraussetzt. Nur dann wäre es gerechtfertigt einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv-öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen.
6So auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10.01.2012 - 1 K 7098/11 -, vgl. auch VG Münster; Urteil vom 10.02.2012 - 1 K 2574/11 -, beides veröffentlicht in juris; Gerichtsbe- scheid der Kammer vom 23.03.2012 - 2 K 2628/11 -, n. v.
7Nach Auffassung der Kammer kann offenbleiben, welche Motive der Antragsteller mit seinen Anträgen verfolgt, jedenfalls liegt ihnen kein ernstliches Rechtsschutzbegehren zugrunde, sondern allenfalls das Bemühen, seinen eigenen Ansichten durch rechtsmissbräuchliche Benutzung deutscher Verwaltungseinrichtungen und Gerichte Publizität zu verschaffen.
8Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie oben ausgeführt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
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