Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 238/12

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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