Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2076/10

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 für das Kind K. N. Leistungen nach dem UVG in Höhe von insgesamt 1.270,00 Euro zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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