Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1058/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind seit dem Jahr 2010 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. O. Flur Flurstück (postalisch: G. -L1. -Straße , Q. ). Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans T1. , dessen aktuell gültige Fassung der 2. Änderung am 01.02.1989 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Darin hat der Satzungsgeber neben Pflanzgeboten für Bäume auch - überwiegend für den südlichen Bereich des Planungsgebiet - Erhaltungsgebote vorhandene Bäume festgesetzt. Danach sind auf dem Grundstück der Kläger östlich des durch Baugrenzen definierten Baufensters neun Bäume zu erhalten, ein weiterer auf der nördlichen Grundstücksgrenze.
3Noch im Jahr 1989 bebauten die damaligen Eigentümer das Grundstück mit einem Einfamilienwohnhaus. Nach der der hierfür erteilten Baugenehmigung vom 03.04.1989 beigefügten Nebenbestimmung Nr. 13 waren die vorhandenen Bäume entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erhalten.
4In der Folgezeit errichteten die Voreigentümer ohne vor der östlichen Hauswand ohne Baugenehmigung eine Terrasse, die im südöstlichen Bereich bis auf weniger als einen Meter an die dort stehende Eiche herangezogen wurde. Die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze wurde dabei um 2,30 m überschritten.
5Am 22.02.2011 beantragten die Kläger bei der Beklagten für diese an der Terrasse stehende Eiche zwecks Fällung die Erteilung einer Befreiung vom festgesetzten Erhaltungsgebot. Zur Begründung führten sie an, dass dieser Baum das Pflaster der Terrasse massiv hochdrücke.
6Mit Schreiben vom 04.04.2011 hörte die Beklagte die Kläger im Hinblick auf eine beabsichtigte Ablehnung des Antrags an. Sie führte aus, das Fachamt für Umweltschutz und Grünflächen habe bei einer Besichtigung weder eine Erkrankung der betroffenen Eiche noch eine Gefährdung ihrer Standsicherheit feststellen können. Es sei vielmehr erforderlich, durch eine Fachfirma einen Rückschnitt im Kronenbereich sowie die Entfernung des Totholzes durchführen zu lassen.
7Unter dem 14.04.2011 ließen die Kläger vortragen, dass es ihnen darum gehe, einer drohende Gefährdung ihrer baulichen Anlagen entgegenzuwirken. Einer der Eichenbäume stehe ca. 50 cm neben der nicht unterkellerten Garage. Es sei erkennbar, dass das Wurzelwerk dieses Baumes in Kürze die Garage hochdrücken und dabei beschädigen werde. In einem anderen Bereich habe eine Eiche die Pflasterung bereits hochgedrückt. Demnächst werde sich die Tür nicht mehr öffnen und schließen lassen. Es bestehe ein unverträgliches Nebeneinander von stark wachsenden Bäumen und vorhandener Bebauung. Der Bebauungsplan messe dem Erhalt der Bäume keinen absoluten Vorrang bei, vielmehr sei dessen Aufgabe in erster Linie, Baumöglichkeiten zu eröffnen und zu steuern. Angesichts der üppigen und umfangreichen weiteren Bepflanzung auf dem Grundstück und in unmittelbarer Nähe müsse die Abwägung zwischen dem Erhalt der Bäume und der Erhaltung der Bebauung eindeutig zu Gunsten letzterer ausgehen.
8Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Befreiung vom Erhaltungsverbot für die neben der Terrasse stehende Eiche ab, die allein Gegenstand des vorliegenden Antrags der Kläger sei. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung lägen insoweit nicht vor, weil die geplante Fällung der Eiche die Grundzüge der Planung berühre. Grundgedanke bei der Aufstellung des Bebauungsplans T1. "I. -Straße-T2. " im Jahre 1974 sei u.a. gewesen, den im fraglichen Gebiet vorhandenen Wald- und Baumbestand zu erhalten. Um die ortsprägende Baumkulisse zu bewahren, sei in die textlichen Festsetzungen aufgenommen worden, dass der durch besondere Planzeichen gekennzeichnete Baumbestand auf den privaten, nicht überbaubaren Grundstücksflächen dauerhaft zu erhalten sei. Die Erteilung der beantragten Befreiung würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Hinzu komme, dass bereits dem Bauschein vom 03.04.1989 die Auflage beigefügt worden sei, die Bäume auf dem Grundstück nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erhalten. Dennoch habe der Bauherr bei der Errichtung des Wohnhauses den vorhandenen Baumbestand und dessen voraussehbares Wachstum nicht ausreichend berücksichtigt. Der Freisitz sei ohne Baugenehmigung und damit zumindest formell rechtswidrig errichtet worden.
9Am 16.05.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, dass aufgrund des Wurzelwachstums der in Rede stehenden Eiche bereits die Überdachung der Terrasse habe entfernt werden müssen, weil ein Ständer hochgedrückt worden sei.
10Sie meinen, der Bebauungsplan sei - jedenfalls auf Grundlage des Verständnisses der Beklagten - unwirksam, da ihm die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Denn wenn im Konfliktfall das Grundstück zu Gunsten des Baumerhalts unbebaut bleiben müsse, die Bebauung mithin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, sei die Ausweisung eines Baugebiets nicht erforderlich. In diesem Fall bedürfe es einer Befreiung nicht.
11Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein Bebauungsplan eine Geltungsperspektive von etwa 25 Jahren habe. Von daher könne er nach einer gewissen Geltungsdauer infolge zeitabhängiger Umstände seine Aussagefähigkeit verlieren. Der Bebauungsplan sei mittlerweile 37 Jahre alt. Die im Zeitpunkt der Planaufstellung sehr viel kleineren Bäume seien mittlerweile so umfangreich geworden, dass sie die Gebäude gefährdeten.
12Die durch die Eiche beschädigte Terrasse sei weder formell noch materiell baurechtswidrig errichtet worden. Ein Genehmigungsbedürfnis bestehe nach § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW nicht, da die Terrasse vom Rechtsvorgänger der Kläger zunächst ohne Überdachung errichtet worden sei.
13Der Kläger beantragt,
14festzustellen, dass die im Bebauungsplan T1. "I. Straße T2. ", 2. Änderung, festgesetzten Erhaltungsgebote für Bäume einer Fällung der im Antrag vom 20.02.2011 benannten Eiche nicht entgegen stehen, es mithin der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht bedarf,
15hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.05.2011 zu verpflichten, den Klägern die beantragte Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Erhaltungsgebot zwecks Fällung der neben der Terrasse stehenden Eiche zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er meint, die Kläger seien im Hinblick auf die Beschädigung der Terrasse nicht schutzwürdig, weil sie diese ohne Baugenehmigung und damit formell illegal errichtet hätten. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW seien nur nicht überdachte Terrassen nicht genehmigungsbedürftig. Aufgrund der Nähe zu der streitbefangenen Eiche seien die Schäden schon im Zeitpunkt der Errichtung der Terrasse absehbar gewesen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da der Beseitigung des hochgewachsenen Eichenbaums öffentliche Belange entgegen stünden. Bäume hätten eine gewichtige Bedeutung für den Naturhaushalt. Insbesondere im dicht besiedelten städtischen Bereich beeinflussten sie das Kleinklima und trügen zur Luftreinhaltung bei. Abgesehen vom bauplanungsrechtlich festgesetzten Erhaltungsgebot seien die Bäume auch durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geschützt. Speziell Eichenbäume hätten für den Naturhaushalt eine sehr hohe Bedeutung. Die in Rede stehende Eiche sei voll entwickelt und verfüge über eine sehr gut ausgebildete, große Krone.
19Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit anlässlich des Erörterungstermins am 28.03.2012 in Augenschein genommen. Auf das hierüber gefertigte Protokoll wird verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
23I. Die als Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist in der Sache nicht begründet. Das im Bebauungsplan T1. "I. Straße T2. ", 2. Änderung, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB festgesetzte Erhaltungsgebot für Bäume ist wirksam. Abwägungsmängel, die nach Ablauf der Rügefrist noch erheblich wären (sog. Ewigkeitsfehler) sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass die auf dem Grundstück der Kläger festgelegten Baumerhaltungsgebote mit einer Bebauung im Rahmen des vorgesehenen Baufensters von Anfang an unvereinbar gewesen sein könnte.
24Das hier in Rede stehende Baumerhaltungsgebot ist auch nicht funktionslos geworden. Insbesondere haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Festsetzung des Erhaltungsgebots nicht derart geändert, dass die Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre.
25Vgl. zur Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans etwa: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, NVwZ 2005, 442 und bei juris.
26Zwar ist mittlerweile nur noch ein Teil der im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot belegten alten Bäume vorhanden. Das mit der Festsetzung verfolgte Ziel, vorhandenen Baumbestand zu erhalten, ist durch dessen Reduzierung aber nicht gegenstandlos geworden.
27II. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung gerichtete, zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch darauf haben, im Hinblick auf die neben der Terrasse stehenden Eiche von dem im Bebauungsplan festgesetzten Erhaltungsgebot befreit zu werden, § 113 Abs. 5 Satz VwGO.
28Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer solchen Befreiung findet sich in § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
29Allerdings wäre eine Befreiung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Insofern reicht es aus, wenn sich die Abweichung als ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans darstellt. Sie müsste also z.B. in einem Planänderungsverfahren zum Inhalt des Bebauungsplans gemacht werden können.
30Vgl. Söfker in: E/Z/B/K, BauGB, Loseblatt-Kommentar (Stand: Januar 2012), § 31 Rn. 47 m.w.N.
31Dass der Bebauungsplan auch ohne Erhaltungsgebot für die hier in Rede stehende Eiche aufgestellt werden könnte, liegt auf der Hand.
32Ob die Grundzüge der Planung durch die Erteilung einer Befreiung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herleiten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 4840/01 -, juris (Rn.58).
34Ob das mit den Erhaltungsgeboten beabsichtigte planerische Ziel für sich genommen oder auch in Verbindung mit der gesamten Grünordnung einen Grundzug der Planung darstellt, ist zweifelhaft. In dem hier betroffenen Teil des Plangebiets wurden erstmals im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Erhaltungsgebote für Bäume festgesetzt. Unter Ziff. 5 Buchst. d) der Begründung heißt es zwar, dass besonderer Wert auf die Erhaltung und Einbeziehung des vorhandenen Baum- und Waldbestandes gelegt worden sei. Das insoweit in Bezug genommene Grünflächenkonzept wird allerdings den weiteren Ausführungen zufolge durch einen öffentlichen Grünzug in der Achse T3. . K. /X. sowie untergeordnete Grünzüge entlang der Fußwege in die angrenzenden Wohnbereiche beschrieben. Hierzu zählt die im Zeitpunkt der Planaufstellung auf dem Grundstück der Kläger sowie der angrenzenden Grundstücke vorhandene Baumgruppe nicht.
35Die Frage, ob die beantragte Befreiung Grundzüge der Planung berühren würde, bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn deren Erteilung wäre jedenfalls mit öffentlichen Belangen unvereinbar.
36Vgl. (zu einer ähnlichen Konstellation): Hess.VGH, Urteil vom 28.09.2006 - 4 UE 1826/05 -, BauR 2007, 1006 und juris.
37Der bereits wiedergegebenen Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans kann nämlich entnommen werden, dass dem Erhalt des vorhandenen Baumbestands nach dem Willen des Plangebers ein hohes Gewicht zukommt. Dem steht das Alter des Bebauungsplans nicht entgegen. Die im Bebauungsplanverfahren berücksichtigten Belange verlieren nicht per se mit den Jahren an Gewicht. Gerade dem Erhalt eines alten Baumbestands wohnt regelmäßig eine lange zeitliche Perspektive von mehreren Jahrzehnten inne.
38Somit ist der Erhalt des alten Baumbewuchses auf dem Grundstück der Kläger möglicherweise zwar nicht als Grundkonzept der Planung, aber jedenfalls doch als öffentlicher Belang im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB mit erheblichem Gewicht zu bewerten, mit dem die geplante Fällung der terrassennahen Eiche nicht zu vereinbaren ist. Ein berechtigtes Interesse der Kläger, das über das öffentliche Interesse des Baumerhalts hinausgeht, ist nicht anzuerkennen. Denn die Errichtung der Terrasse, die nunmehr durch die Wurzeln der Eiche beschädigt worden ist, erfolgte rechtswidrig. Ungeachtet der Frage, ob die Errichtung einer Baugenehmigung bedurft hätte, war die Ausführung bis in unmittelbare Nähe der in Rede stehenden Eiche jedenfalls materiell rechtswidrig, weil sie dem festgesetzten Erhaltungsgebot widersprach und daher nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig war. Die nunmehr vorhandene Konfliktsituation zwischen der baulichen Nutzung einerseits und dem Baumerhalt andererseits haben die Rechtsvorgänger der Kläger unter Missachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans geschaffen. Den Baumschutz nunmehr zu Gunsten des Erhalts der rechtswidrig angelegten Terrasse aufzugeben, ist daher mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
40Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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