Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 5 K 3049/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrags, den die Beklagte für den Ausbau der Straße Am C. zwischen E.----straße und W.-------straße in C1. erhoben hat.
3Der Kläger ist Eigentümer des in der Flur 42 der Gemarkung C1. gelegenen Sportplatzgrundstücks, das aus den Flurstücken 1651 und 916 besteht. Dabei ist die Parzelle 1651 mit einer Größe von 28.397 qm ausgewiesen, während das Flurstück 916 lediglich 467 qm groß ist. Beide Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes II/1/13.01 der Stadt C1. , der seit dem 19.05.1962 Rechtswirksamkeit erlangt hat, und inzwischen in der 4. Änderungsfassung vorliegt. Der Plan setzt große Teile des Grundstücks als unbebaubare Grundstücksfläche mit dem Zusatz "Sportplatz" fest. Überdies findet sich im südöstlichen Randbereich des Flurstücks 1651 entlang der Straße vor dem Grundstück, das mit der C2. -------schule bebaut ist, die Festsetzung für ein zweigeschossiges Gebäude. Im Entwurf für den Ursprungsbebauungsplan war diese Festsetzung noch nicht enthalten. Sie wurde im Anregungs- und Bedenkenverfahren vom Kläger selbst eingebracht und sodann im Deckblattverfahren vom Rat der Beklagten am 28.02.1962 als Satzung beschlossen. Die öffentliche Auslegung erfolgte am 19.05.1962. Die jetzige Bebauung mit einem Vereinsheim und Nebengebäuden geht allerdings über die im Plan zugelassene Bebauung hinaus und ist über die Jahre mit verschiedenen Erweiterungen im Wesentlichen über Befreiungen von den Festsetzungen des Planes zustande gekommen.
4Die ausgebaute Anlage ist in ihrem jetzigen Ausbauzustand ungefähr 1.300 m lang und verläuft - von der E.----straße aus gesehen - von Südosten nach Nordwesten. Dabei passiert die Straße auch drei größere Grüngebiete. Unmittelbar nach der Abzweigung von der E.----straße erstreckt sich auf beiden Seiten der Straße ein Grüngebiet entlang des T.----bachs. Ein weiteres verläuft zwischen der L.---------straße und L1. . Kurz vor der Einmündung in die W.-------straße findet sich zwischen den Hausgrundstücken 114 und 116 die dritte Grünanlage. Entlang der Ausbaustrecke gelten zudem in unterschiedlichen Bereichen jeweils die Bebauungspläne II/1/16.00, II/1/17.00, II/1/13.01, II/1/06.00, II/1/12.00 und II/1/27.00. Bis auf die vorgenannten Grünflächenbereiche ist die Straße beidseitig bebaut. Es handelt sich dabei durchweg um Wohnbebauung. Lediglich zwischen den einmündenden Straßen T1. und G. erstreckt sich nordöstlich das großflächige Sportplatzgelände der C3. Turngemeinde mit der daneben gelegenen C2.-----schule .
5Wegen der weiteren Einzelheiten des hier maßgeblichen Straßen- und Wegesystems, insbesondere aber auch der baulichen Gegebenheiten des Abrechnungsgebiets, wird auf die Pläne in der BA IV - Bl. 55 - und den Verteilungsplan verwiesen.
6Mit Bescheid vom 25.11.2010 wurde der Kläger für die beiden vorgenannten Flurstücke zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 107.206,09 EUR herangezogen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang die beiden Parzellen 1651 und 916 als eine wirtschaftliche Einheit eingestuft und die daraus ermittelte Fläche mit dem Multiplikator für eingeschossige Bebaubarkeit vervielfacht.
7Am 29.11.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im wesentlichen vor, dass für den Sportplatz eine Tiefenbegrenzung angesetzt werden müsse, weil der Bebauungsplan weder die Art noch das Maß der baulichen Nutzung, aber auch keine überbaubaren Flächen festgesetzt habe. Das Sportplatzgrundstück habe er nicht baulich oder gewerblich genutzt. Deshalb dürfe lediglich ein Nutzungsfaktor von 0,5 angenommen werden. Überdies halte die Satzung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil gem. § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen seien. Diesem Anspruch genüge die Satzung für übergroße Grundstücke nicht. Der Vorteil des Sportplatzgrundstücks sei erheblich niedriger. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sei ein Nutzungsfaktor von nur 0,01 üblich. Auch nutze die Stadt C1. die Sportplatzanlage und zahle dafür 6.000,- EUR jährlich an den Verein. Der Nutzungsvorteil der Beklagten sei dadurch aber bei weitem nicht ausgeglichen. Deshalb sei die Heranziehung zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen unbillig. Überdies sei die von der Beklagten erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Zweigeschossigkeit für das Sportplatzgrundstücks unter Bezugnahme auf die Festsetzung im Südosten der Parzelle nicht nachzuvollziehen, weil sie - erstens - planungsrechtlich als zu unbestimmt anzusehen sei und zudem - zweitens - keinerlei Prägung über den unmittelbar bebauten Teil des Grundstücks hinaus ausübe. Zwar sei der Plan mit dieser Ausweisung im Deckblattverfahren als Satzung vom Rat der Beklagten beschlossen worden, jedoch finde sich in der zugehörigen farbigen Ausfertigung des Bebauungsplanes die Planfestsetzung selbst nur - offenbar nachträglich beigefügt - in einer mit Tinte gezeichneten Schraffur, ohne jedoch die rostrote Farbausfüllung aufzuweisen, die in der Legende dafür vorgesehen sei. Der Bürger wisse mithin nicht, was diese Einzeichnung letztlich zu bedeuten habe. Es fehle an der erforderlichen Übereinstimmung. Insoweit nehme er Bezug auf eine Entscheidung des 11. Senats des OVG NRW vom 29.01.1990 - 11 A NE 94/88 -, in der bei Vorliegen einer ähnlichen Problematik der zu überprüfende Bebauungsplan aufgehoben worden sei. Zudem werde die Erschließungswirkung einer Anlage maßgeblich vom Vorteilsgedanken getragen. In diesem Sinne sei es schlichtweg nicht vermittelbar, dass von einer Bebauung in der äußersten Ecke eines übergroßen Grundstücks auch Erschließungsvorteile bis in den hintersten Bereich eines weit über 100 m tiefen Grundstücks getragen werden sollen. In diesem Sinne sei § 4 Abs. 5 der Beitragssatzung mit dem Vorteilsgedanken nicht zu vereinbaren.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2010 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt im Wesentlichen vor, dass § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Beitragssatzung hier keine Anwendung finden könne. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Beitragssatzung sei bei Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen die gesamte beplante Fläche zugrundezulegen. Eine Tiefenbegrenzung sei mithin ausgeschlossen. Diese Regelung würde überdies für alle Grundstücke gleich Anwendung finden, so dass auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht zu besorgen sei. Überdies komme hinzu, dass Grundstücke, für die eine Nutzung als Sportplatz ausgewiesen sei, die gesamte Fläche benötigten. Der Bebauungsplan sehe als Art der Nutzung "Sportplatz" vor und weise außerdem im Bereich zur Straße Flächen für Stellplätze und Gebäude aus. Somit sei die Art der Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt. Auch enthalte der Plan Festsetzungen über das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Im vorderen Bereich des Flurstücks 1651 zur Straße hin sei zweigeschossige Bebauung festgesetzt, so dass das Grundstück des Klägers mit dem Zuschlag für zweigeschossige Bebauung hätte in die Verteilung einbezogen werden müssen. Eine bauliche Nutzung finde an vorgenannter Stelle in nicht unerheblichem Maße statt. Danach sei die Anwendung von § 4 Abs. 8 der Beitragssatzung, wonach die Grundstücksfläche mit 0,5 angesetzt werden dürfe, ausgeschlossen. Zudem stelle der Sportplatz nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ohnehin als Ganzes eine bauliche Anlage dar. Eine Unwirksamkeit der Beitragsatzung mit Blick auf § 8 Abs. 6 Satz KAG NRW, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen seien, könne nicht festgestellt werden. Der Vorteil nach dem KAG bemesse sich nach dem durch die Baumaßnahme erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil, nicht aber nach den vom Kläger ermittelten Pkw-Kontakten des Grundstücks pro Woche. Durch die Baumaßnahme sei aber für alle Anlieger ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Straßenbaubeiträge sei schließlich das von der Stadt für die Nutzung als Schulsportanlage gezahlte Nutzungsentgeld von 6.000 EUR irrelevant. Allenfalls im Rahmen eines Erlassverfahrens könne dieser Sachverhalt thematisiert werden.
13Der Berichterstatter hat am 09.02.2012 ein Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem und im Verfahren 5 K 3055/10 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
17Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 25.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
18Rechtsgrundlage für den angefochtenen Heranziehungsbescheid ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. der Satzung der Stadt C1. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 16.08.1988 - im Folgenden: Beitragssatzung -. Diese Beitragssatzung ist formell und materiell gültiges Ortsrecht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragssatzung nicht im Einklang mit § 8 Abs. 2 und 6 KAG NRW erlassen worden ist, sind nach Auffassung des Gerichts auch in Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers nicht erkennbar, wie - untenstehend - aus den entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Erörterung der Verteilung des Ausbauaufwandes zu entnehmen ist .
19Die Straßenbaubeitragspflicht ist mit der Erfüllung des Bauprogramms im Zeitpunkt der VOB-Abnahme am 12.05.2009 zur Entstehung gebracht worden.
20Die straßenbaubeitragsrechtliche Abrechnung der Beklagten ist, soweit die Höhe des hier angefochtenen Heranziehungsbescheids angefochten worden ist, nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 1 KAG NRW können die Gemeinden Beiträge erheben und sollen dies bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen tun. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sind Beiträge überdies Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung dienen. Gemäß § 1 der Beitragssatzung werden Beiträge nach Maßgabe der Satzung erhoben zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
21Nach diesen Vorschriften ist die hier abgerechnete Ausbaumaßnahme beitragsfähig. Die Fahrbahn der Straße Am C. , aber auch die beiden Gehwege werden vom Erneuerungstatbestand erfasst. Eine Erneuerung liegt dann vor, wenn - erstens - die Anlage erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen war. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage vor dem Ausbau verschlissen war, d.h. sich insgesamt in einem schadhaften, abgenutzten Zustand befand. Die übliche Nutzungszeit für eine gewöhnliche Straße wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung mit 25 bis 27 Jahren angesetzt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2011 - 15 A 398/11 -.
23Der alte Ausbau der Fahrbahn der Straße Am C. zwischen W.-------straße und G. stammte aus dem Jahr 1929 und war damit weit über 50 Jahre alt und - unbestritten - verschlissen. Das Reststück der Straße bis zur E.----straße war 1959 ausgebaut worden und kam damit auf ein Alter von etwa 50 Jahren. Bei einer so langen Nutzungsdauer indiziert nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits das Alter selbst die Verschlissenheit des Straßenkörpers.
24Vgl. Dietzel/Kallerhoff, "Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW" 7. Aufl. 2010, Anm. 59 m.w.N..
25Im Übrigen bestehen aber auch nach Auffassung des Gerichts in Ansehung der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos keine gravierenden Zweifel an der grundsätzlichen Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn der Straße Am C. . Gleiches gilt für den Zustand der Gehwege vor dem Ausbau. Dieser ist zudem im Wesentlichen wieder so ausgeführt worden wie vordem, d.h. Fahrbahn und Gehwege sind niveauungleich angelegt und in ihrer Funktionseignung nicht tangiert worden. Dabei spielt es für dieses Ergebnis keine Rolle, dass ein Parkstreifen hinzugetreten ist, weil es sich insoweit lediglich um eine neue Teileinrichtung handelt, deren beitragsrechtliche Beurteilung nicht unter dem Aspekt der Erneuerung, sondern unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Anlage insgesamt zu beurteilen ist.
26Im Ergebnis liegt für die vorgenannten Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege aber auch eine Verbesserungsmaßnahme vor. Eine solche ist nämlich dann anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei der Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, ungehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
27Vgl. zu dem Begriff der beitragsfähigen Verbesserung OVG NRW, Urteil vom 20.08.2002 - 15 A 583/01 -, NVwBl 2003, 58 (60).
28Der Oberbau der Straße Am C. wurde auf ganzer Länge deutlich durch eine stärkere Unterbauschicht und durch den Einbau einer Frostschutzschicht verbessert und ist damit für die Zukunft weniger reparaturanfällig und sicherer zu befahren. Das gilt ebenso für die Gehwege und macht im Ergebnis eine Verbesserung aus.
29Die Parkstreifen sind erstmals in der Straße Am C. angelegt worden, so dass insoweit eine Verbesserung der Straße insgesamt vorliegt. Es handelt sich dabei nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung um eine Trennung des ruhenden vom fließenden Verkehr, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße insgesamt erhöht.
30Vgl. OVG NW, Urteile vom 27.02.1985 und 22.07.1986 - 2 A 2603/82 und 2 A 254/84 -.
31Das gilt letztlich auch für die Abrechnung der Grünstreifen, die eine optische Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg darstellen und die Sicherheit des Verkehrs auf der Straße insgesamt erhöhen.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2001 - 15 A 465/99 -.
33Auch die Straßenentwässerungseinrichtungen, d.h. die Entwässerungsrinnen und Sinkkästen, sind verbessert worden. Die Beklagte hat die Anzahl der Sinkkästen nicht unwesentlich auf nunmehr 92 Stück erhöht. Allein daran lässt sich bereits eine Verbesserung des Wasserabflusses auf der Straße festmachen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.06.1985 - 2 A 1403/83 -.
35Überdies sind die Entwässerungsrinnen nunmehr beidseitig in zweireihiger Form aus Betonsteinpflaster angelegt worden, was einen zusätzlichen Verbesserungseffekt der Teileinrichtung bewirkt.
36Durch den Ausbau im hier interessierenden Bereich werden den Anliegern und damit auch dem Kläger wirtschaftliche Vorteile i.S.d. § 8 Abs. 2 KAG geboten. Davon ist immer auszugehen, wenn der Ausbau zu Gebrauchsvorteilen an der Anlage führt, durch die die erschlossenen Grundstücke leichter und sicherer erreicht werden können. Dadurch wird der Gebrauchswert der Grundstücke erhöht und den Grundstückseigentümern insofern ein wirtschaftlicher Vorteil geboten, der maßnahmebedingt und grundstücksbezogen ist.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.03.1987 - 2 A 42/85 - ZKF 87, 277 f.
38Derartige Vorteile ergeben sich vorliegend daraus, dass durch die neu angelegten Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege, durch die erneuerten Entwässerungsrinnen sowie durch die Verbesserung der Straßensituation über die Anlegung eines bislang nicht vorhandenen Park- und Grünstreifens und die Erhöhung der Anzahl der Sinkkästen der Gebrauchswert der Grundstücke auf der gesamten Straßenstrecke zwischen E.----straße und W.-------straße so gesteigert worden ist, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt und teilweise verbessert worden ist und auf lange Zeit gesichert wird.
39Auch der ermittelte Ausbauaufwand und die Verteilung desselben auf die betroffenen Grundstücke sind nicht zu beanstanden. Bei der Verteilung der Ausbaukosten war allerdings zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers bislang nur eingeschossig in die Verteilung eingestellt war. Es hätte indes auf der Grundlage der Beitragssatzung und der Festsetzung des Bebauungsplanes II/1/13.01 zweigeschossig berücksichtigt werden müssen. An der Wirksamkeit der Festsetzung ist entgegen der Auffassung des Klägers nichts auszusetzen. Zwar lässt sich der farblichen Version des Bebauungsplanes die zweigeschossige Festsetzung nicht in der in der Legende vorgesehenen Färbung entnehmen. Indes kommt es letztlich darauf auch gar nicht an, da der maßgebliche Satzungsbeschluss des Rates der Beklagten vom 28.02.1962 das für die Entscheidung erhebliche Deckblatt zum Gegenstand hatte und daher die Zweigeschossigkeit mit der entsprechenden Färbung kommunalrechtlich ordnungsgemäß beschlossen worden ist. Die Anwendung des Deckblattverfahrens ist vorliegend nicht zu beanstanden, da die damit abweichend vom Entwurf in den Bebauungsplan aufgenommene Änderung nur von untergeordneter Bedeutung war und die konzeptionellen Vorgaben des Plangebers im Ergebnis nicht zu berühren vermochte. Insofern war ein erneutes Anhörungsverfahren überflüssig und der einfache Weg über das Deckblattverfahren geboten. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung artikulierten Auffassung vermag das Gericht auch eine fehlende Bestimmtheit der mit der Änderung dem Plan beigefügten Festsetzung nicht zu erkennen. Die festgesetzte Zweigeschossigkeit lässt sich bereits unabhängig von der fehlenden Einfärbung über die an der maßgeblichen Stelle nachträglich in den Plan eingezeichnete Schraffur eindeutig dem in der Legende vorgesehenen Planzeichen für Zweigeschossigkeit zuordnen. Im Übrigen ergibt sich aus dem als Satzung beschlossenen Deckblatt auch, welche Färbung hier maßgeblich sein sollte. Von einer Unbestimmtheit kann daher keine Rede sein. Was das Erfordernis einer Dokumentenbeständigkeit betrifft, so ist davon auszugehen, dass eine Verkündung dem Rechtsstaatsgebot und damit der Rechtssicherheit unter anderem nur dann genügt, wenn eine einwandfreie Dokumentation des Norminhaltes gewährleistet ist. Im Zusammenhang mit der Bekanntmachung von Bebauungsplänen gemäß § 12 BBauG/BauGB bedeutet dies, dass das Bereithalten des Bebauungsplanes einer hinreichenden archivmäßigen Sicherung entsprechen muss, d.h. es müssen Vorkehrungen gegen Änderungen getroffen werden. Zweifel daran bestehen auch in Würdigung des vom Kläger angezogenen obergerichtlichen Urteils des 11. Senats des OVG NRW vom 29.01.1990 - 11 A NE 94/88 - nicht. Diese Entscheidung betrifft einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt, der mit dem hier gewählten Deckblattverfahren auch nicht ansatzweise vergleichbar ist. Dort ging es u.a. um zwei inhaltlich unterschiedliche Festsetzungen, wobei die eine - ursprüngliche - durch einen Tesafilmstreifen mit einer neuen - materiell anderen - Festsetzung überklebt war, der aber mangels Tauglichkeit des Klebstoffs nicht richtig fasste. Hochgeklappt gab der Tesastreifen daher die ursprüngliche Festsetzung wieder frei. Es standen mithin zwei materiell entgegengesetzte Festsetzungen im Raum, was im Ergebnis verständlicherweise auch zur Unbestimmtheit der Planfestsetzung führte. Im Weiteren waren überdies noch zusätzliche Unklarheiten und Ungereimtheiten zu besorgen, die insgesamt die Unwirksamkeit des dortigen Bebauungsplans nach sich zogen. Schließlich kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Bebauungsplan Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Ausnutzung des klägerischen Grundstücks enthält. Die Art der baulichen Ausnutzung ist mit "C4. -Sportplatz" und der Gebäudeausweisung in der südöstlichen Ecke des Grundstücks eindeutig bezeichnet, während das Maß dort mit Zweigeschossigkeit angegeben und im Übrigen bereits in der Artfestsetzung Sportplatz selbst enthalten ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die mithin wirksame Zweigeschossigkeit beitragsrechtlich auf die gesamte wirtschaftliche Einheit aus 1651 und 916 zu erstrecken, weil eine im beitragsrechtlichen Sinne präzise Abtrennung eines nur zweigeschossigen wirtschaftlichen Grundstücks auf der Grundlage des Bebauungsplanes aber auch auf der Grundlage der beigezogenen Bauakten nicht zu treffen ist. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist in der Regel das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2005 - 15 A 300/05 -.
41Die Zusammenfassung der Flurstücke 1651 und 916 des Klägers zu einer wirtschaftlichen Einheit und damit die Zugrundelegung des gesamten Fläche ist unbedenklich. Bei beplanten Gebieten ist von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 3408/92 -.
43Hier legt der Bebauungsplan II/1/13.01 für das gesamte Gelände der in Rede stehenden Flurstücke eine große unter der Bezeichnung C4. -Sportplatz ausgewiesene Grundstücksfläche unter Einbeziehung eines zweigeschossig festgesetzten Gebäudes nebst angeschlossenen Stellplätzen auf der Parzelle 916 fest, ohne dass daraus eine sich aufdrängende oder augenfällige Trennungslinie zwischen rein sportlich nutzbaren und bebaubaren Teilen ergeben würde. Damit behandelt der Bebauungsplan die klägerischen Flurstücke als eine wirtschaftliche Einheit.
44Bestätigt wird diese Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit ferner auch durch die in den beigezogenen Hausakten des Grundstücks befindlichen zu den Bauvorlagen gehörigen genehmigten Lagepläne der in den Jahren seit 1972 getätigten Bauvorhaben, die ebenfalls nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Bestimmung das Baugrundstück heranzuziehen sind.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 3695/91 -.
46Dabei ist hier auf den vorhandenen baulichen Bestand -
47- vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 04.12.2001 - 15 A 5566/99 -
48und hinsichtlich der Fläche auf das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist, abzustellen.
49Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21.08.1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64.
50Katasterrechtliche Ausweisungen spielen in diesem Kontext keine maßgebliche Rolle. Sämtliche Lagepläne beziehen sich durch die sog. dicke gerissene Linie auf beide Parzellen 1651 und 916 und markieren damit auch das Baugrundstück als die maßgebliche wirtschaftliche Einheit. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Münster ist überdies ein Sportplatz ohnehin insgesamt als eine bauliche Anlage anzusehen, was für sich allein schon die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Beitragssatzung ausschließen würde.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.1990 - 2 A 2683/87 -.
52In beplanten Gebieten - wie hier - ist die Anwendung der Tiefenbegrenzung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ohnehin ausgeschlossen, weil sich die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks nicht an der vorhandenen Umgebungsbebauung, sondern an der konkreten Planung orientiert.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2000 - 15 A 3873/00 -.
54Daraus folgt im Ergebnis ferner, das auch die seitlichen Bereiche des Sportplatzgeländes, die vornehmlich durch einen aufgeschütteten kleinen Erdwall und Grünflächen gekennzeichnet sind, Bestandteile der wirtschaftlichen Einheit darstellen. Sie werden voll vom Buchgrundstück 1651 erfasst. Anhaltspunkte für eine Herausnahme dieser Flächen aus der wirtschaftlichen Einheit sind nicht erkennbar. Ebenso wie beispielsweise die Gärten von Hausgrundstücken sind sie für den objektiven Betrachter Bestandteil der Sportplatzanlage insgesamt und sie haben zudem im Rahmen der architektonischen Gestaltung des Geländes durchaus auch abgrenzende und attraktivitätssteigernde Wirkung. Überdies würde sich insoweit auch die letztlich nicht zu beantwortende Frage stellen, welche Flächen für eine solche Abtrennung in Betracht kämen.
55Die Erstreckung der Zweigeschossigkeit auf diese wirtschaftliche Grundstückseinheit ergibt sich unmittelbar aus § 4 Abs. 5 Satz 1 der Beitragssatzung, wonach als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gilt. Vorteilsgerecht und damit im Einklang mit § 8 Abs. 6 KAG NRW ist diese Vorschrift, weil es beitragsrechtlich letztlich nur auf die auf dem Grundstück vorhandene tatsächliche Geschossigkeit ankommt und nicht darauf, ob alle Gebäude diese Geschosszahl erreichen.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2000 - 15 A 3495/96 -.
57Maßgeblich in diesem Sinne ist mithin die im Bebauungsplan festgelegte Geschosszahl für das Vereinsheim in der südöstlichen Ecke des Sportplatzgeländes. Daran ist auch unter Vorteilsgesichtspunkten nichts zu beanstanden. Ein übergroßes Grundstück liegt zunächst schon deshalb nicht vor, weil die maßgebliche wirtschaftliche Einheit eben gerade aus den beiden Flurstücken in Gänze besteht. Der Gesichtspunkt der Übergröße spielt - sozusagen beitragsrechtlich vorgehend - bei der Bildung der wirtschaftlichen Einheit eine Rolle und kann zur Verkleinerung oder Vergrößerung dieser Einheit führen, nicht aber herangezogen werden, wenn es darum geht, mit welchem Maß bzw. konkret, mit welcher Geschossigkeit die bereits gebildete wirtschaftliche Einheit bei der Heranziehung zu berücksichtigen ist. Beitragsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Heranziehung hier auch unter dem besonderen Aspekt, dass die Bebauung lediglich in der südöstlichen Ecke der wirtschaftlichen Einheit stattfindet, weil mit der erforderlichen beitragsrechtlichen Genauigkeit eine Zuordnung bestimmter abgegrenzter Grundstücksteile zu bestimmten selbständigen Bauvorhaben -
58vgl. dazu, OVG NRW, Urteil vom 24.06.2008 - 15 A 285/06 -,
59also hier eine Aufteilung des Grundstücks in einen ein- und zweigeschossig genutzten Teil, nicht festgestellt werden kann.
60Ob sich daraus möglicherweise ein teilweiser Billigkeitserlass, soweit sich die Zweigeschossigkeit auf die nur rein sportlich genutzten Teile des Grundstücks erstreckt, herleiten lässt, kann im Rahmen dieses Verfahrens letztlich dahingestellt bleiben, weil es sich dabei um ein gesondertes Verfahren handelt, das zudem auch einer besonderen Antragstellung bedarf, die bislang noch nicht erfolgt ist. Dies gilt ebenso auch bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Nutzungsvorteils der Beklagten durch Überlassung der Sportplatzflächen für einen Betrag von nur 6.000 EUR pro Jahr. Insoweit hat er selbst bereits auf das Billigkeitsverfahren Bezug genommen, ohne indes durch Stellung des entsprechenden Verfahrens ein solches einzuleiten.
61Die Klage war daher nach allem abzuweisen.
62Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. VwGO.
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