Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 2956/10

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten im Hinblick auf Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 13.08.2010 auf Einschreiten gegen die Lärmimmissionen des Sportplatzes L.-------straße in B. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.


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