Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 4 L 586/12
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Klageverfahren 4 K 2798/12 keine weiteren Einladungen zu einer polizeiärztlichen Untersuchung zukommen zu lassen und an die Nichtbefolgung der Einladung zum 24. September 2012 keine negativen Folgen zu knüpfen,
4hat keinen Erfolg.
5Das - auch vom Bevollmächtigten des Antragstellers als Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) formulierte - Begehren ist statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist gegebenenfalls über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil es sich bei der Untersuchungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
6So BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris; dem folgend OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris. Vgl. zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 LB 20/09 -, juris, Rdn. 50.
7Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
8Die Kammer kann offen lassen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt hier jedenfalls unter zwei Gesichtspunkten in Betracht. Zum Einen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung, die einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren darstellt, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit des Betroffenen mit seiner Zurruhesetzung endet.
9BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rdn. 15, mit Verweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Kommentar, Band 1a, BBG (alt), § 42 Rdn. 10 b.
10Anders als bei Ruhestandsbeamten kann bei aktiven Beamten die Verweigerung der Untersuchung mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Deshalb ist die Anordnung gegenüber einem aktiven Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, als selbständige Verfahrenshandlung i.S.v. § 44 a Satz 2 VwGO anzusehen, gegen die demnach auch vor Erlass der Sachentscheidung selbstständig Rechtsschutz gewährt werden kann.
11OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 LB 20/09 -, juris, Rdn. 50.
12Gegen den Antragsteller könnte wegen des nicht wahrgenommenen Termins am 24. September 2012 die Einleitung eine Disziplinarverfahrens drohen.
13Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des OVG Lüneburg und des Bundesverwaltungsgerichts die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeivollzugsbeamten gewertet werden kann.
14A.A. insoweit wohl der 1. Senat des OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris, Rdn. 13 ff., der die Frage aber im Ergebnis offen lässt.
15Bislang ist vom Antragsteller aber nicht vorgetragen und ist auch nicht sonst aus den Akten ersichtlich, dass der Antragsgegner aktuell beabsichtigt, den Antragsteller noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache erneut zu einer polizeiärztlichen Untersuchung zu laden und an die Nichtbefolgung dieser Weisung(en) für den Antragsteller negative Folgen zu knüpfen.
16Insofern ist zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund zu bejahen ist. Im Ergebnis kann das dahinstehen, weil der Antragsteller keinen sein Begehren tragenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
17Nach der in diesem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles für die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26. Juli, 22. August und 4. September 2012 ausgesprochenen Weisung an den Antragsteller, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen.
18Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2012 (juris; Rdn. 20 und 19) wie folgt zusammengefasst:
19In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, "worum es gehe". Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird
20In materieller Hinsicht muss sich die Anordnung auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen.
21Diesen Anforderungen entspricht die an den Antragsteller ergangene Anordnung, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen.
22Sie ist aus sich heraus verständlich. Der konkrete Anlass für die Untersuchungsanordnung, die krankheitsbedingt erhöhten Ausfallzeiten, zuletzt vom 16. April bis zum 4. Juli 2012, wird benannt. Ebenfalls wird es für den Antragsteller ohne Weiteres erkennbar, dass es bei der Untersuchung nicht um die Polizeidienstunfähigkeit im Sinne von § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LGB NRW - gehen soll. Diese wurde bereits durch das polizeiärztliche Gutachten vom 15. Dezember 2005 festgestellt. Trotz dieser Feststellung hat der Antragsgegner den Antragsteller auf der Grundlage des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LGB NRW weiter im Polizeivollzugsdienst verwendet, weil die von ihm seitdem konkret auszuübende Funktion im geschützten Innendienst die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erforderte. Der Polizeiarzt hatte den Antragsteller in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2005 als gesundheitlich geeignet für eine Tätigkeit im Rahmen der inneren Verwaltung angesehen. An dieser gesundheitlichen Eignung bestehen nunmehr Zweifel, weil der Antragsteller trotz des Einsatzes im geschützten Innenbereich seit dem Jahr 2007 erhebliche Fehlzeiten aufzuweisen hat, zuletzt 62 Arbeitstage (= 90 Kalendertage) schon jetzt im Jahr 2012. Diese Zweifel hat der Antragsgegner hinreichend zum Ausdruck gebracht.
23Der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind vor Erlass der Untersuchungsanordnung beteiligt worden.
24Auch in materieller Hinsicht begegnet die Untersuchungsanordnung keinen Bedenken. Angesichts der hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers in den letzten Jahren bestehen begründete Zweifel, dass er den Anforderungen seines jetzigen Arbeitsplatzes gesundheitlich noch gewachsen ist. Zwar bestreitet er selbst jeglichen Zusammenhang der Krankheitstage aus jüngerer Zeit mit der seit 1998 bestehenden fortschreitenden Erkrankung der Wirbelsäule und erläutert alle Fehlzeiten mit davon unabhängigen und inzwischen abgeschlossenen Krankheitsgeschehen. Schon aus Fürsorgegesichtspunkten ist der Antragsgegner aber gehalten, polizeiärztlich klären zu lassen, ob die häufigen Erkrankungen des Antragstellers in den letzten Jahren nicht (auch) auf eine Überlastung auf seinem derzeitigen Dienstposten zurück zu führen sind. Die im September 2012 durchgeführte Reihenuntersuchung, die dem Antragsteller Kraftfahr- (ausgenommen Einsatzfahrten nach § 35 oder 38 StVO) und Bildschirmtauglichkeit bescheinigt, ersetzt die vom Antragsgegner angeordnete Untersuchung nicht.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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