Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 2109/11

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 04.10.2012 verpflichtet war, dem Kläger auf seinen Antrag vom 14.04.2011 einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger zu 1/2. Die andere Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Beklagte und der Kläger je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beigeladene und der Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.


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