Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 1654/12

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Mai 2012               verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immis-              sionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb               von zwei Windkraftanlagen Typ Vestas V-112 mit einer Nabenhöhe von               jeweils 119 m und einer Leistung von jeweils 3 MW in L.        , Gemarkung               C.      , Flur 6, Flurstück 4, und Flur 7, Flurstück 13, unter Beachtung der               Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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