Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 4 L 70/13

Tenor

1.              Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung der im Streit befindlichen Stelle (Leitung der Arbeitsgruppe 32.1 und stellvertretende Amtsleitung) mit der Beigeladenen rückgängig zu machen und die Stelle vorläufig mit keiner anderen Bewerberin bzw. keinem anderen Bewerber als der Antragstellerin zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

2.              Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3.              Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.


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