Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2242/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist ein nach Landesrecht anerkannter Naturschutzverband. Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Test- und Präsentationsstrecke in C4. E. , Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 82, Flur 9, Flurstücke 2 und 5, und Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97. Das ca. 84 ha große, seit 2007 im Eigentum der Beigeladenen stehende Gelände wurde bis 1994 von den NATO-Streitkräften als Munitionslager genutzt.
3Zur Ermöglichung des Vorhabens der Beigeladenen wurde durch Beschluss des Regionalrates vom 17.09.2007 der Regionalplan für den Regierungsbezirk E1. „Teilabschnitt Q1. -I. “ geändert und das Gelände um das ehemalige Munitionslager als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für standortgebundene Anlagen (GIB)“ ausgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf den Regionalplan nebst Anlagen verwiesen.
4Am 24.06.2008 verabschiedete der Rat der Stadt C4. E2. einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der für Gebiet ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Test und Präsentationsstrecke, Flächen für Wald sowie Flächen und Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft“ festsetzt.
5In beiden Planaufstellungsverfahren legte die Beigeladene einen vom Büro „L. C5. Landschaftsarchitekten“ verfassten Umweltbericht (Stand: Juni 2007) – im Folgenden: Umweltbericht 2007 – vor, der auch eine Darstellung der Ergebnisse faunistischer Bestandserhebungen beinhaltet. Diese wurden im Jahre 2006 durch das „H. N. Büro für Landschaftsplanung“ durchgeführt und sind in dem „Faunistischen Fachgutachten zur Planung der Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg hinsichtlich ausgewählter planungsrelevanter Tierarten unter Berücksichtigung des Kammmolches (Triturus cristatus) und nach § 62 LG gesetzlich geschützter Biotope – inkl. Konzept vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen“ (im Folgenden: Gutachten H. N. 2007) zusammengefasst. Im Gutachten H. N. 2007 wird davon ausgegangen, dass bau-, anlagen- und betriebsbedingt bei der Realisierung des Vorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden. Neben eingriffsvermeidenden und -mindernden Maßnahmen zum Schutz der von dem Vorhaben betroffenen Tierarten schlug der Gutachter deshalb sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen; „continuous ecological functionality-measures“) vor, um an anderer Stelle Ersatzlebensräume und Habitate für die derzeit im Vorhabengebiet anzutreffenden Arten zu schaffen. Dies sollte in Form eines naturnahen, ganzjährigen Beweidungsprojektes auf südlich und westlich an die Teststrecke grenzenden Flächen in einer Größenordnung von 100 ha (60 ha Forst, 40 ha überwiegend Offenland) geschehen.
6Hinsichtlich der südlich und westlich der Teststrecke geplanten Ausgleichsmaßnahmen verweist der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf den Umweltbericht 2007 und führt dazu aus, dass die dort vorgesehenen Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der besonders und streng geschützten Arten im Vorhabengebiet geeignet seien. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen werden im Umweltbericht beschrieben (S. 44 ff.) und sind in einem Lageplan (Anlage 5) zeichnerisch dargestellt. Die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ist nach dem Umweltbericht 2007 durch Untersuchungen vor Baubeginn sicherzustellen und sowohl auf der Vorhabenfläche als auch auf den CEF-Maßnahmenflächen durch faunistische Untersuchungen in den Folgejahren zu prüfen (S. 55 ff.)
7Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erhob ein benachbarter Landwirt am 14.04.2009 Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Mit Urteil vom 17.02.2011 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag ab (Az. 2 D 36/09.NE).
8Am 12.10.2010 beantragte die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Neuerrichtung und den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg Drive Resort“. Dem Genehmigungsantrag beigefügt waren u.a. ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (im Folgenden: AFB 2010), eine landschaftspflegerische Begleitplanung (im Folgenden: LBP 2010) und eine Umweltverträglichkeitsstudie (im Folgenden: UVS 2010), die jeweils unter dem 01.10.2010 durch das Büro „L. C5. Landschaftsarchitekten“ erstellt worden waren.
9Das Vorhaben wurde durch den Beklagten am 29.11.2010 öffentlich bekannt gemacht. Innerhalb der bis zum 19.01.2011 laufenden Einwendungsfrist erhoben 160 Privatpersonen und der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. In seinem Schreiben an den Beklagten vom 19.01.2011 machte der Kläger geltend: Das Vorhaben sei mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unvereinbar, weil die Test und Präsentationsstrecke zu erheblichen, nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft und zu einer Beeinträchtigung der landschaftsbezogenen Erholung und des Naturerlebens führe. Das Vorhaben liege in einem Landschaftsraum, der Teil des Naturparks „Teutoburger Wald/Eggegebirge“ sei. Durch das Vorhaben würden wirtschaftliche Tätigkeiten und Entwicklungspotenziale im Bereich des landschaftsbezogenen Tourismus beeinträchtigt und gefährdet.
10Es beständen auch Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Projektes. Das Vorhaben stehe insbesondere zu Zielen des Regionalplanes „Teilabschnitt Q1. -I. “ in Widerspruch. Ziel 3 in Kapitel B.I.5 des Regionalplanes verknüpfe die Zulässigkeit des Vorhabens mit der artenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Planung. So bestimme Ziel 3 in Kapitel B.I.5 des Planes, dass die Biotope der streng geschützten Arten, insbesondere unterschiedlicher Vogel- und Fledermausarten, zu erhalten oder zu ersetzen seien, um die Genehmigungsfähigkeit der Test- und Präsentationsstrecke auf der nachgeordneten Ebene zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht gegeben. Ziel 3 Kapitel B.I.5 bestimme außerdem, dass der im zentralen Bereich des ehemaligen Militärdepots gelegene Waldbereich – dort, wo ein Nasshandlingkurs und ein Showroom geplant seien – zu erhalten sei. Auch wenn die beantragte Teilgenehmigung sich hierauf noch nicht erstrecke, so würden Teilbereiche des zu schützenden Waldes schon jetzt beeinträchtigt. Die nicht vorhandene Schutzgebietsausweisung sage auch nichts über die Schutzwürdigkeit des überplanten Bereiches aus. Das ehemalige Militärgelände weise schutzwürdige Wald- und Grünlandbereiche auf und habe eine hohe faunistische Bedeutung für verschiedene Vogelarten, Amphibien und Fledermäuse.
11Die Angaben in den Planunterlagen betreffend die Erfassung von Fauna und Flora könnten nicht abschließend bewertet werden, da Offenlegung und Ablauf der Beteiligungsfrist im Winterhalbjahr erfolgt seien und eine Überprüfung – auch wegen der Unzugänglichkeit des Geländes durch die vollständige Einzäunung – nicht möglich sei. Das in den Planunterlagen benannte Gutachten H. N. 2007 liege ihm nicht vor, sodass eine Bewertung der faunistischen Kartierung und sich darauf gründende Einwendungen nicht möglich seien. Bereits aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich aber, dass die Bestandsaufnahme der im Vorhabengebiet ansässigen Tierwelt unvollständig sei und als Grundlage für eine artenschutzrechtliche Genehmigung nicht ausreiche. Dies gelte insbesondere für die Bestandsaufnahmen betreffend Geburtshelferkröte, Haselmaus, Fledermaus, Wildkatze und Luchs.
12Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien zur Vermeidung eines Befreiungsverfahrens ungeeignet, weil sie zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht verfügbar und nicht in vollem Umfang wirksam seien. Baubeginn und Inbetriebnahme der Test- und Präsentationsstrecke seien mit so geringem zeitlichem Abstand zu den CEF-Maßnahmen geplant, dass die vorgesehenen Biotope und Ersatzbruthabitate keine Wirkung entfalten könnten. Es fehle auch eine Darstellung und Bewertung der Lärmauswirkungen auf die benachbart gelegenen CEF-Maßnahmenflächen. Bei einigen CEF-Maßnahmen sei die Geeignetheit grundsätzlich infrage zu stellen. Dies gelte insbesondere für die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgesehene Anpflanzung von Gehölzen und den Waldumbau. Ein wesentlicher Mangel des CEF-Maßnahmenkonzeptes ergebe sich auch aus den Defiziten bei den Bestandsaufnahmen und fehlenden Kenntnissen über den Artenbestand im Umfeld des Plangebietes. Die Zuordnung der CEF-Maßnahmen zu den einzelnen Arten und Artengruppen sei auch nur überschlägig erfolgt. Es fehle der Nachweis, dass für jede der betroffenen Arten im erforderlichen Umfang neue Lebensräume geschaffen würden. Die bei den CEF-Maßnahmen genannte Zahl der Arten zeige, dass nur für einen Teil der betroffenen Arten Biotope gezielt geschaffen würden.
13Die geplanten CEF-Maßnahmen seien nicht geeignet, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auszuschließen. Nur beim Kammmolch sei die Konzeption plausibel und umsetzbar. Bei allen anderen Arten – insbesondere der Geburtshelferkröte, der Rauhhautfledermaus, dem Großen Abendsegler und der Fransenfledermaus – sei dies nicht der Fall. Bei zahlreichen Vogelarten würde gegen das Verbot der Beschädigung von Nestern und das Störungsverbot verstoßen.
14Die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Befreiung lägen nicht vor, da ausreichende Angaben zum Erhaltungszustand der Arten fehlen würden. Für die Fledermausarten – Großer Abendsegler, Großes Mausohr und Große Bartfledermaus – sowie den Rotmilan und die Wachtel sei schon nach der Bewertung des LANUV von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen. Allgemeinwohlgründe könnten eine Befreiung ebenfalls nicht rechtfertigen.
15Auf Antrag der Beigeladenen vom 01.02.2011 ließ die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2011 gemäß § 8a BImSchG den vorzeitigen Beginn des Vorhabens zu. Der Bescheid sieht vor, dass zwecks Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände eine ökologische Baubegleitung zu erfolgen hat (Nebenbestimmung II 7), dass in den Jahren 2011 bis 2013 jährlich und danach alle zwei Jahre bis 2021 faunistische Kartierungen auf der Vorhaben- und den Ausgleichsflächen stattfinden müssen (Nebenbestimmung II 8) und die CEF-Maßnahmen bis zum 20.03.2011 bzw. Ende April 2011 (Nebenbestimmungen II 16, 18 und 19) umgesetzt sein müssen.
16Mit den Arbeiten auf den CEF-Maßnahmenflächen südlich und südwestlich des Vorhabengebietes wurde im Sommer/Herbst 2010 begonnen, mit der Baufeldräumung auf dem Vorhabengebiet Ende Februar 2011. Vor Beginn der Bauarbeiten erfolgte eine weitere Bestandserfassung der im Vorhabengebiet lebenden geschützten Arten und erstmals eine Bestandserfassung auch auf den CEF-Maßnahmenflächen. Die Ergebnisse der Bestandserfassung sind in dem vom Kölner Büro für Faunistik erstellten Gutachten „Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg – Aktualisierung der faunistischen Daten im Vorhabensbereich und erste Bestandsaufnahme der Maßnahmenflächen“ aus Januar 2011“ zusammengefasst (im Folgenden: KBF 2011).
17Am 29.07.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die „1. Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ständigen Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge (Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg)“, bestehend aus asphaltierter Fahrstrecke (Ost- und Westschleife), naturbelassenem und trassiertem Geländeparcours, Dynamikfläche mit Nasshandlingfunktion sowie technischen Nebeneinrichtungen und sonstigen Gebäuden und Einrichtungen (Inhaltsbestimmung I 1). Nach Nebenbestimmung I 1.1 werden der Nasshandlingkurs inklusive Kreisbahn sowie das Gebäude Nr. 56 (Showrooms) von der Teilgenehmigung nicht umfasst.
18Nach I 2 der Inhaltsbestimmungen darf die Anlage ganzjährig 24 Stunden am Tag betrieben werden, wobei im Normalbetrieb eine Kernbetriebszeit an Werktagen zwischen 8.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie 15.00 bis 20.00 Uhr gilt und die Anlage so zu betreiben ist, dass an den maßgeblichen Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm eingehalten werden (Inhaltsbestimmung I 2.1). Der Genehmigungsbescheid enthält in einem Abschnitt „Natur- und Landschaftsschutz“ (II B 109 bis 128) zahlreiche Auflagen zum Schutz der im Vorhabengebiet vorkommenden Lebensräume und Arten. Hinsichtlich der durchzuführenden Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wird bestimmt, dass diese antragsgemäß auf der Grundlage des LBP 2010 und den zugehörigen Anlagen 3 und 4 umzusetzen sind (II B 110).
19Die Begründung des Bescheides (S. 63 ff.) verweist auf die im Jahre 2010 durch das L1. Büro für Faunistik erfolgte „Nachkartierung“, bei der 68 Vogelarten, darunter 23 planungsrelevante Arten, von denen 11 als Brutvögel im Vorhabenbereich in Erscheinung getreten seien, festgestellt worden seien. Bei der Bestandsaufnahme der Fledermausarten habe es gegenüber der Bestandsaufnahme 2006 keine Veränderungen hinsichtlich der Artenanzahl gegeben. Im Rahmen des vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Antrages habe es Abweichungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gegeben, die eine Neubilanzierung des Eingriffes erfordert hätten. Im Ergebnis würden die Abweichungen zu einer deutlichen Reduzierung des Eingriffs führen (S. 66 und 67). Durch die dem Genehmigungsbescheid beigefügten Auflagen, insbesondere die kontinuierliche ökologische Baubegleitung, werde sichergestellt, dass es während der Bauphase nicht zur Tötung von Tieren komme und Habitatstrukturen nicht vernichtet würden (S. 70). Die durch den Betrieb der Anlage entstehenden Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Tierwelt würden durch zusätzliche Maßnahmen minimiert. Die Tötungen von Tieren durch den Fahrbetrieb könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, werde aber durch die komplette Einzäunung des Geländes und die Schaffung von Amphibienleiteinrichtungen erschwert. Gleichwohl auftretende Tötungsfälle seien im Rahmen des Monitoring zu dokumentieren und würden gegebenenfalls Anlass geben, weitere zusätzliche Einzäunungen und Amphibienleiteinrichtungen vorzusehen (S. 71).
20Mit der Anlage der Teststrecke sei zwangsläufig die Zerstörung und Modifizierung von Biotopstrukturen verbunden. Die möglichen Auswirkungen seien für jede Tierart im AFB 2010 beschrieben worden. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien aus gutachterlicher Sicht ausreichend; ihre Wirksamkeit sei durch das Monitoring bestätigt worden (S. 69).
21Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2011 den Sofortvollzug des Genehmigungsbescheides an.
22Der Genehmigungsbescheid wurde am 10.08.2011 öffentlich bekannt gemacht und lag in der Zeit vom 12.08.2011 bis 26.08.2011 zur Einsichtnahme aus.
23Der Kläger hat am 23.09.2011 Klage erhoben.
24Vier von Eigentümern benachbarter Grundstücke gestellten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschlüssen vom 16.11.2011, 18.11.2011 und 22.11.2011 insoweit stattgegeben, als die 1. Teilgenehmigung den Betrieb der Anlage gestattet. Im Übrigen hat sie die Anträge abgelehnt (Az: 11 L 430/11, 11 L 473/11, 11 L 500/11 und 11 L 555/11). Die Beschwerden der Antragsteller und die Anschlussbeschwerden der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschlüssen vom 03.05.2012 zurückgewiesen (Az. 8 B 1458/11, 8 B 1466/11, 8 B 1509/11 und 8 B 1521/11).
25Auf Antrag der Beigeladenen erließ der Beklagte unter dem 27.08.2012 eine Änderungsgenehmigung zur Genehmigung vom 29.07.2011, die neben dem Wegfall der ursprünglich vorgesehenen „Sonderbetriebstage“ eine nähere Konkretisierung und Festschreibung des betreffend die Lärmemmissionen vorgesehenen Monitoring-systems vorsieht. Der Genehmigungsbescheid vom 27.08.2012 enthält unter III 1 den Hinweis, dass die bisher erteilten Genehmigungen weiter gültig bleiben, soweit sie nicht durch diesen Bescheid geändert oder ergänzt werden.
26Die gegen den Bescheid vom 29.07.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.08.2011 gerichteten Klagen hat die erkennende Kammer mit Urteilen vom 31.10.2012 abgewiesen (Az.: 11 K 1861/11, 11 K 2121/11, 11 K 2165/11 und 11 K 2248/11) und auf die Anträge der Beigeladenen in Abänderung der im November 2011 ergangenen Beschlüsse die Anträge der Grundstückseigentümer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt (Az. 11 L 651/11, 11 L 652/11, 11 L 653/11 und 11 L 654/11). Über die gegen die Urteile vom 31.10.2012 einlegten Nichtzulassungsbeschwerden hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bisher ebenso wenig entschieden wie über die gegen die Beschlüsse vom 31.10.2012 eingelegten Beschwerden.
27Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor: Er sei auf Grund des hier anzuwendenden Umweltrechtsbehelfsgesetzes klagebefugt. Die Genehmigung verstoße gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienten. Das Vorhaben der Beigeladenen sei mit den Festsetzungen des Regionalplanes Teilabschnitt „Q1. -I. “ nicht vereinbar, weil seine Realisierung Eingriffe in den Waldbereich voraussetze und Ziel des Planes die Erhaltung des Waldes in diesem Bereich sei. Darüber hinaus sei die Genehmigung auch unter Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften ergangen, weil der Beklagte zu Unrecht das Vorliegen von Verbotstatbeständen i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG verneint und deshalb zu Unrecht auf eine Abweichungsprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG verzichtet habe. Mit diesem Vorbringen sei er auch nicht präkludiert, da ihm weder das Gutachten H. N. 2007 noch das Gutachten des KBF 2011 zu den ergänzenden Bestandserfassungen im Jahre 2010 zur Kenntnis gebracht worden seien.
28Die Genehmigung beruhe auf einer unzureichenden Bestandserfassung durch den Vorhabenträger, der sich zu Unrecht zum einen nur auf die sog. planungsrelevanten Arten und zum anderen nur auf deren Vorhandensein im Vorhabengebiet beschränkt habe. Insbesondere bei den europäischen Vogelarten sei die Lage von Brutplätzen und Revieren weder ermittelt noch geprüft worden. Im Hinblick auf die besonders geschützten Arten nach der Bundesartenschutzverordnung würden Untersuchungen völlig fehlen. Die durchgeführten Bestandserfassungen würden nach Anzahl, Zeit und Dauer nicht den anerkannten Standards entsprechen. Erfassungen zur Zeit der Mauser, Wanderung und Überwinterung seien überhaupt nicht durchgeführt worden. Da die Bestandserfassung unzureichend erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass noch mehr planungsrelevante Arten vorhanden seien. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des L1. Büros für Faunistik aus Januar 2011, das dem Beklagten zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bekannt gewesen sei. Für die dort erstmals genannten Vogel- und Fledermausarten hätte eine artenschutzrechtliche Prüfung im Hinblick auf die möglicherweise erfüllten Verbotstatbestände nachgeholt werden müssen.
29Zu Unrecht sei der Beklagte davon ausgegangen, dass das Vorhaben nicht gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoße. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos könne bereits vorliegen, wenn nur ein Exemplar der Art betroffen sei. Hier sei davon auszugehen, dass für mehrere der ansässigen Vogelarten sich dieses Risiko signifikant erhöhe, weil ihre Reviere zerschnitten würden und sie bei der Nahrungssuche die geplante Teststrecke queren müssten. Dieses Risiko bestehe auch für dämmerungs- und nachtaktive Fledermausarten, da eine Nutzung der Strecke zu den entsprechenden Zeiten nicht ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der Arten Kammmolch, Geburtshelferkröte, Haselmaus und den in Bäumen überwinternden Fledermäusen sei dieser Verbotstatbestand bereits im Rahmen der Baufeldräumung und bei den Rodungsarbeiten eingetreten. Die Regelung des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG befreie insoweit nicht von der Beachtung des Tötungsverbotes.
30Der Beklagte sei des Weiteren fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt werde. Aufgrund fachwissenschaftlicher Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass es in einem Abstand von 100 m zur geplanten Teststrecke einen signifikant reduzierten Reproduktionserfolg geben werde. Führe eine Störung zur Verminderung des Reproduktionserfolges, sei nach der Definition des Gesetzgebers stets von eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen. Diese – erhebliche – Störung könne nicht durch die vorgesehenen CEF-Maßnahmen ausgeglichen werden, weil § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG auf den Zugriffstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht anwendbar seien.
31Das Vorhaben führe auch – was der Beklagte nicht bestreite – zur Zerstörung einer Vielzahl von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Auch insoweit könne sich der Beklagte nicht auf die Regelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG berufen, weil die Eingriffsregelung nicht korrekt abgearbeitet worden sei. Der Eingriff sei unzulässig, weil Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Amphibien fehlen würden und die im Anhang der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten nationalen Arten nicht berücksichtigt worden seien. Das durchgeführte Monitoring habe im Übrigen ergeben, dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ohne Wirkung seien. Zahlreiche betroffene Arten hätten die Ausgleichsflächen nicht angenommen.
32Die vorgesehenen Ausgleichsflächen seien ungeeignet. Es fehle schon an einer ausreichenden Bestandserfassung der dort lebenden streng und besonders geschützten Arten, sodass nicht beurteilt werden könne, ob für die aus dem Vorhabengebiet verdrängten Arten überhaupt genügend Aufnahmekapazitäten vorhanden seien. Die Anforderungen an die Ausgleichsflächen seien auch nicht artspezifisch abgearbeitet worden. Der Grenzbereich zum Vorhabengebiet sei wegen der vorhandenen Lärmbelastung für viele verdrängte Arten ungeeignet und die Durchführung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen für die auf den Ausgleichsflächen lebenden Arten mit der unvermeidbaren Erfüllung artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verbunden. Das im Gutachten H. N. 2007 vorgesehene und auf den Ausgleichsflächen durchzuführende Beweidungsprojekt sei im Genehmigungsverfahren abweichend vom Bebauungsplan so reduziert worden, dass es für einen Ausgleich der eintretenden bzw. eingetretenen Zugriffstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG unzureichend sei.
33Insgesamt sei die Genehmigung deshalb rechtswidrig, weil es an einer erforderlichen Abweichungsprüfung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG fehle. Diese könne auch nicht durch eine hypothetische Abweichungsprüfung im Gerichtsverfahren ersetzt werden. Die Voraussetzungen hierfür lägen auch deshalb nicht vor, weil ohne vollständige und fehlerfreie Bestandserfassung weder eine rechtskonforme Alternativprüfung möglich sei noch ein überwiegendes öffentliches Interesse bejaht werden könne.
34Zur Begründung der Kläger beruft sich der Kläger im Übrigen auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. T2. Betroffenheit besonders geschützter Arten bei der Errichtung und dem Betrieb der „Test- und Präsentationsstrecke am Blister Berg“ vom 29.12.2012 (im Folgenden: Gutachten Dr. T2. 2012), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
35Der Kläger beantragt,
36den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 im Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 aufzuheben.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Er trägt vor: Der Kläger berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG nicht vorliegen würden, weil eine positive Gesamtbeurteilung hinsichtlich der noch nicht genehmigten Anlagenteile (Nasshandlingkurs inklusive Kreisbahn und Showrooms) nicht möglich sei. Eine mit den Zielen des Regionalplanes vereinbare Ausgestaltung dieser noch zur Genehmigung anstehenden Anlagenteile könne im Rahmen einer zweiten Teilgenehmigung sichergestellt werden. Die raumordnungsrechtliche Zielkonformität dieses Vorhabens sei nicht vom positiven Ergebnis einer artenschutzrechtlichen Prüfung abhängig. Im Übrigen habe die für die Regionalplanung zuständige Bezirksregierung E1. im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 28.10.2010 mitgeteilt, dass die bauleitplanerischen Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes eingehalten und gegen das Vorhaben daher keine regionalplanerischen Bedenken erhoben würden. Außerdem habe der vorhabenbezogene Bebauungsplan– der auch die noch nicht genehmigten Anlagenteile umfasse – einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren standgehalten.
40Bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Fragestellungen seien die maßgeblichen Rechtsvorschriften des BNatSchG berücksichtigt worden. Die geplanten CEF-Maßnahmen könnten auch bei der Frage berücksichtigt werden, ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG verletzt seien. Bei der Bestandserfassung der im Vorhabengebiet vorkommenden Lebensräume und Arten habe sich die Beigeladene einer anerkannten Methodik bedient. Sie habe sich auch nicht nur auf die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Jahre 2006 durchgeführten Kartierungen gestützt, sondern im Jahre 2010 weitere Kartierungen durchgeführt, die im Wesentlichen die im Jahre 2006 erzielten Ergebnisse bestätigt hätten. Die Kartierungen hätten einen Zeitraum von mehreren Monaten umfasst und seien geeignet gewesen, alle im Vorhabengebiet vorkommenden Arten zu erfassen. Die Prüfung habe sich nicht nur auf die planungsrelevanten Arten beschränkt. Soweit es die vom Kläger benannten Arten Wildkatze und Luchs betreffe, seien diese keineswegs bei den Untersuchungen vollständig ausgeblendet worden, sondern im Sinne einer worst-case-Annahme in die artenschutzrechtliche Bewertung eingestellt worden. Im Übrigen hätten sich im Rahmen der Begehungen keine Hinweise auf einen Bestand dieser Arten im Vorhabengebiet ergeben.
41Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sei bei der Realisierung des Vorhabens nicht damit zu rechnen, dass für eine der genannten Arten ein erhöhtes Kollisionsrisiko entstehe und damit gegen das Tötungs- und Verletzungsgebot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen werde. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Tötungstatbestand nur erfüllt sei, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch ein Bauvorhaben in signifikanter Weise erhöhe. Dies sei hier nicht der Fall. Auf den an die Teststrecke angrenzenden Flächen sei keine Biotopstruktur vorhanden, die Vögeln ein Nahrungsangebot biete. Ein Überqueren der Rennstrecke in einer Höhe, die Kollisionen mit Fahrzeugen befürchten lasse, werde durch die vorgesehene Einzäunung erschwert. Durch betriebsorganisatorische Maßnahmen werde sichergestellt, dass Aas umgehend von der Teststrecke entfernt werde, sodass auch Greifvögel dort kein Nahrungsangebot finden würden.
42Es komme bei der Realisierung des Vorhabens auch nicht zu erheblichen Störungen i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen hätten zugleich auch eine Vermeidungs- bzw. Minderungswirkung im Hinblick auf das Störungsverbot. Durch die Verlagerung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten komme es zu einer weitgehenden Verlagerung der Bestände der betroffenen Arten in die angrenzenden Lebensräume. Damit sei schon weitgehend ausgeschlossen, dass eventuelle Störungen von Individuen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population hätten. Sofern trotz der Verlagerung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere auf der Vorhabenfläche verbleiben würden, sei davon auszugehen, dass diese Störungen einzelner Brutreviere durchaus verkraften würden und die örtliche Population – insbesondere bei ubiquitären Arten – hierdurch nicht gefährdet werde.
43Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werde ebenfalls nicht verwirklicht. Dass es anlagebedingt zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von streng und besonders geschützten Tierarten komme, werde nicht bestritten. Durch die Ausgleichsmaßnahmen werde aber sichergestellt, dass die ökologische Funktion der von den Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werde. Bei der Bewertung der Ausgleichsflächen stelle der Kläger zu Unrecht auf die im Gutachten H. N. 2007 unterbreiteten Vorschläge ab. Gegenstand der 1. Teilgenehmigung sei nämlich nicht das Gutachten H. N. 2007, sondern die vom Büro L. und C5. weiterentwickelten und präzisierten Vorschläge, die im LPB 2010 Berücksichtigung gefunden hätten.
44Die seit der Erteilung der Genehmigung durchgeführten Kartierungen und Untersuchungen – insbesondere im Rahmen der Monitoringmaßnahmen durch das „L1. Büro für Faunistik“ in den Jahren 2011 und 2012, vgl. die Monitoringberichte „Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg, Monitoringbericht – Untersuchungsjahr 2011“ von Februar 2012 (im Folgenden Monitoringbericht 2012) und „Betriebsbedingte Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Schutzgüter im Lichte der Monitoringergebnisse aus 2012“ von Januar 2013 (im Folgenden: Monitoringbericht 2013) – hätten bestätigt, dass die Ausgleichsflächen durch die betroffenen Arten angenommen würden. Für die im Vorhabengebiet anzutreffenden Fledermausarten würden bis zum Wirksamwerden der Ausgleichsmaßnahmen im Übrigen als Sofortmaßnahme Fledermauskästen eingesetzt, die nachweislich gleich effektiv wirken würden. Dies gelte auch hinsichtlich der waldgebundenen Fledermausarten wie dem Großen Abendsegler und der Bechsteinfledermaus; das in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführte Monitoring zeige, dass die Fledermauskästen angenommen worden seien. Aufgrund der – im Vergleich zu Straßenbauvorhaben – geringeren Lärmbelästigung durch den Fahrzeugverkehr könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Lärmbeeinträchtigungen zu einer Entwertung der Ausgleichsflächen führen würden.
45Im Übrigen sei der Kläger mit seinem in der Klagebegründung vom 17.10.2011 enthaltenen Vortrag zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG präkludiert. Die im Einwendungsschreiben vom 19.11.2010 enthaltenen Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen seien undifferenziert und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unsubstantiiert. Ausführungen zum Tötungs- und Verletzungsgebot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG würden völlig fehlen. Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei nur in einem Satz des Schreibens angesprochen, aber nicht näher belegt worden. Auch den Ausführungen zum Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fehle die notwendige Substanz.
46Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
47die Klage abzuweisen.
48Sie führt aus, die Bestandserfassungen der im Vorhabengebiet und auf den Ausgleichsflächen heimischen Fauna seien ausreichend. Das Gelände um den Bilster Berg habe keine besondere Bedeutung als Mauser-, Rast- und Überwinterungsgebiet, sodass weitere Erhebungen insoweit nicht erforderlich gewesen seien. Im Übrigen ständen die Ausgleichsflächen allen Vogelarten als Ausweichlebensraum während dieser Zeiten zur Verfügung. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG für die Teststrecke querende Vögel und Fledermäuse sei auf Grund der Gestaltung der Teststrecke, des dort fehlenden Nahrungsangebotes und des eingeschränkten Betriebes während der Nachtzeit weitgehend ausgeschlossen.
49Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werde nicht verletzt. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass erhebliche Störungen auch durch Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgeglichen werden könnten.
50Ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liege nicht vor, weil die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Vorhabengebiet in den Ausgleichsflächen weiterhin erfüllt werde.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 1861/11, 11 K 2121/11, 11 K 2165/11 und 11 K 2248/11 nebst der zugehörigen Eilverfahren 11 L 430/11, 11 L 473/11, 11 L 500/11, 11 L 555/11 sowie 11 L 651/11,11 L 652/11, 11 L 653/11 und 11 L 654/11 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
52E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
53Die Klage hat keinen Erfolg.
54I.
55Sie ist zulässig. Die Klagebefugnis des Klägers – für deren Beurteilung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist – ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 (BGBL. I S. 2816) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95) – Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, im Folgenden: UmwRG. Danach kann eine nach § 3 anerkannte inländische Vereinigung im Klagewege die Verletzung von Vorschriften geltend machen, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 21.01.2013 geltende und vom Europäischen Gerichtshof für mit Art. 10a UVP-RL als unvereinbar erklärte
56– vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-115/09 -, NJW 2011, 2779; dem folgend BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21.09 -, NuR 2012,119 –
57Einschränkung, dass diese Vorschriften zugleich auch Rechte Einzelner begründen müssen, ist damit entfallen.
58Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist anwendbar, weil die streitgegenständliche Genehmigung ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG betrifft. Bei der Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg handelt es sich um ein Vorhaben, für das eine Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der Nr. 10.17 Spalte 1 der 4. BImSchV besteht. Bei dem Kläger handelt es sich auch um eine im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigung.
59Ob diese Klagerecht von Verbänden nach § 2 Abs. 1 UmwRG auch dann besteht, wenn lediglich nationale Umweltschutzvorschriften betroffen sind,
60bejahend OVG NRW, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK (Datteln IV) -, NuR 2012, 722 unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AK (Aarhus-Konvention) = juris Rn. 213 ff.,
61bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass mit der Genehmigung gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG verstoßen werde und die deshalb notwendige Abweichungsentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG durch den Beklagten nicht getroffen worden sei. Mit § 44 BNatSchG werden die Zugriffsverbote in Art. 12 ff. der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABl EG L 206 S.7) – im Folgenden: FFH-RL – und Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 S. 1); nunmehr: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7) – im Folgenden: VS-RL –, in nationales Recht umgesetzt, sodass die gerügten Rechtsverletzungen aus Unionsrecht hervorgegangenes Umweltrecht betreffen.
62Ob der Kläger seine Klagebefugnis auch aus dem neben dem UmwRG weiterhin anwendbaren § 64 Abs. 1 BNatSchG herleiten kann, kann daher dahingestellt bleiben.
63Die Klage ist innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhoben worden. Wird – wie hier – ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt, gilt der Genehmigungsbescheid nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG mit dem Ablauf der Auslegungsfrist als zugestellt. Der Genehmigungsbescheid wurde in der Zeit vom 12.08.2011 bis 26.08.2011 öffentlich ausgelegt und in der Bekanntmachung vom 05.08.2011 darauf hingewiesen, dass er mit Ablauf der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt gilt (BA XV Bl. 2262 in 11 L 430/11). Die Klageerhebung am 23.09.2011 erfolgte damit fristgerecht.
64Der dem Kläger am 06.09.2012 übersandte Änderungsbescheid vom 27.08.2012 ist am 09.01.2013 zulässigerweise in das Klageverfahren einbezogen worden. Der Bescheid vom 27.08.2012 war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und ist daher noch nicht bestandskräftig geworden (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Abgesehen davon enthält dieser Bescheid ausschließlich Regelungen betreffend das Lärmschutzkonzept der Beigeladenen. Die artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 29.7.2011 sowie die zum Bestandteil der Genehmigung erklärten (vgl. Inhaltsbestimmung I 4 i.V.m. Anhang 1) artenschutzrechtlichen Unterlagen – AFB 2010, LBP 2010 und UVS 2010 – gelten unverändert fort.
65II.
66Die Klage ist jedoch nicht begründet.
67Die angefochtene 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt keine Vorschriften, deren Verletzung der Kläger noch rügen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
68Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i.V.m. §§ 5, 6 BImSchG. Eine Teilgenehmigung für die Errichtung oder den Betrieb eines Teils der Anlage setzt danach voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und eine vorläufige Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (§ 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BImSchG).
691.
70Die der Beigeladenen erteilte 1. Teilgenehmigung verstößt zunächst nicht gegen § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG. Der von ihr nicht umfassten Errichtung eines Nasshandling-kurses inklusive Kreisbahn (vgl. Inhaltsbestimmung I 1.1 der Genehmigung vom 29.07.2011) stehen Festsetzungen des Regionalplanes für den Regierungsbezirk E1. – Teilabschnitt Q1. /I. – nicht entgegen.
71Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erforderliche positive Gesamtbeurteilung setzt allerdings eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage voraus. Bei der abschließenden Genehmigung des Gesamtvorhabens dürfen sich nur noch solche Probleme stellen, die der Vorhabenträger durch Modifikationen des Vorhabens oder ggf. die Genehmigungsbehörde durch Beifügung von Nebenbestimmungen bewältigen kann und voraussichtlich bewältigen wird.
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK -, NWVBl 2013, 25 = juris Rn. 109 (unter Bezugnahme auf Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 9 Rn. 8 und § 8 Rn. 12 m.w.N), und vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, BauR 2012, 773 = juris Rn. 139.
73Dass der Errichtung und dem Betrieb der Gesamtanlage nach § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG keine „von vornherein unüberwindlichen Hindernisse“ im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen dürfen, bedeutet nicht, dass deren Genehmigungsfähigkeit im Detail geprüft werden muss. Anhand der beigebrachten Unterlagen ist lediglich zu untersuchen, ob bereits bei einer vorläufigen Beurteilung Bedenken gegen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich des nicht zur Genehmigung gestellten Teils der Anlage bestehen.
74Vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2012, Band III, BImSchG § 8 Rn. 58; zur Vorläufigkeit der Prüfung auch § 22 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV.
75Ziele der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Werden solche Ziele in einem Regionalplan festgelegt, sind sie auf der nachgeordneten Ebene für die gemeindliche Bauleitplanung verbindlich (vgl. §§ 18 Abs. 1, 34 Abs. 1 LPlG NRW, § 1 Abs. 4 BauGB). Eine derartige Bindungswirkung kommt den in einem Regionalplan formulierten Zielen allerdings nur dann zu, wenn sie hinreichend deutlich konkretisiert, insbesondere eindeutig sachlich und räumlich festgelegt sind.
76Vgl. Battis, BauGB, Kommentar, 11. Auflage, 2009, § 35 Rn. 72. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG.
77Schon hieran fehlt es. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk E1. Teilabschnitt Q1. /I. in der Fassung seiner 25. Änderung weist unter „5. GIB für zweckgebundene Nutzungen“ als Ziel 3 die hier streitige Test- und Präsentationsstrecke als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen aus. Weiter heißt es dort:
78„Aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung insbesondere für streng geschützte Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 BNatSchG, sind die im zentralen Bereich des ehemaligen Munitionsdepots liegenden Waldflächen aus der GIB-Darstellung und Nutzung der Test- und Präsentationsstrecke ausgenommen und als Waldbereich dargestellt. Dieser Waldbereich ist zu erhalten, auf der Ebene der nachgeordneten Planung ökologisch aufzuwerten und weiterzuentwickeln.“
79Eine genaue Beschreibung und insbesondere Abgrenzung des zu erhaltenden Waldbereichs und damit eine ausreichende Konkretisierung als Ziel der Raumordnung ist weder den textlichen Festsetzungen des Regionalplanes zum Ziel 3, den diesbezüglichen Erläuterungen (S. 39 ff.) noch den beigefügten Karten zu entnehmen. In der Erläuterungskarte Nr. 7 wird der Waldbereich als kreisrunde Fläche dargestellt, die der tatsächlichen Ausdehnung des Waldbereiches nicht entspricht.
80Die Bezugnahme auf die hohe ökologischen Bedeutung insbesondere für streng geschützte Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 BNatSchG im textlichen Teil des Regionalplans spricht außerdem dafür, dass durch den Regionalplan die Waldfläche nicht grundsätzlich, sondern lediglich in ihrer artenschutzrechtlichen Funktion geschützt werden soll und nähere Festlegungen der nachgeordneten Planungsebene vorbehalten bleiben sollen. Dementsprechend wird auch ausdrücklich auf die nachgeordnete Planung verwiesen (vgl. Absatz 3 Satz 2 der textlichen Festsetzungen zu Ziel 3).
81Dass der Regionalplan den Erhalt der zentralen Waldfläche nicht per se, sondern lediglich mit Blick auf seine ökologische Funktion vorsieht, wird auch dadurch belegt, dass der Nasshandlingkurs mit einer Länge von 4 km dort ausdrücklich als zulässige zweckgebundene Nutzung aufgeführt wird („Dort sind nur die Teststrecke und der Handlingkurs von ca. 4 km Länge, eine Präsentationsfläche für Fahrtechnik, ein Geländeparcours (...) zulässig.“, vgl. erneut „5. GIB für zweckgebundene Nutzungen“, Ziel 3, Abs. 1 Satz 2) und die im Bebauungsplanverfahren erfolgte Festlegung des Standortes des Handlingkurses in der Mitte der Test- und Rennstrecke und damit im Grenzbereich zur o.g. Waldfläche von der Regionalplanungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes (vgl. § 34 Abs. 1 LPlG NRW) nicht beanstandet worden ist.
82Auch bei ihrer Beteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hat sie in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2010 ausgeführt (vgl. BA XIX Bl. 511 in 11 L 430/11), dass gegen das Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken bestehen, wenn die Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes beachtet werden.
83Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Normenkontrollverfahren betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgestellt, dass dieser nicht gegen die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungspflicht verstößt und den Zielen der Raumordnung nicht widerspricht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36.09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 241 ff.
85Dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in dessen Urteil vom 17.02.2011 der Nasshandlingkurs im Übrigen auch ausdrücklich erwähnt und berücksichtigt wird,
86vgl. a.a.O., juris Rn. 125,
87schließt sich die erkennende Kammer in Bezug auf die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung an.
88Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob überhaupt Waldflächen für die Anlage des Nasshandlingkurses in Anspruch genommen werden müssen, offen bleiben. Der Beklagte bestreitet dies unter Hinweis auf die Darstellungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es sich bei der betreffenden Fläche nicht um eine Waldfläche handelt, sondern um ein Gelände, auf dem bereits im Jahre 1999 eine Aufschüttung erfolgt ist. Selbst wenn der Standort des Nasshandlingkurses in seinem Randbereich noch Waldflächen erfassen sollte, ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass gerade diesen Flächen artenschutzrechtliche Bedeutung zukommt. Schließlich könnte ein entsprechendes Hindernis in einem weiteren Genehmigungsverfahren durch eine geringfügige Verschiebung des Nasshandlingkurses ausgeräumt werden.
892.
90Die Genehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 verstößt auch nicht gegen § 8 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG für die 1. Teilgenehmigung liegen vor.
912.1
92Wie das Gericht bereits in den dem Kläger bekannten Urteilen vom 30.10.2011 (11 K 1861/11 u.a.) ausgeführt hat, sind die bei der Genehmigungserteilung zu beachtenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden. Auch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm für die Nachbarschaft sind durch den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke nicht zu befürchten, sodass dem Vorhaben Versagungsgründe i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht entgegenstehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der o.g. Urteile Bezug genommen. In seinem Schriftsatz vom 09.01.2013 (S. 2) hat der Kläger außerdem erklärt, dass er sein diesbezügliches Vorbringen nach Erlass der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 nicht weiterverfolgt. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen, sodass sich die nachfolgenden Darlegungen auf die vom Kläger geltend gemachten artenschutzrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben beschränken, insbesondere auf sein Vorbringen, der Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (§ 44 BNatSchG) verneint und deshalb rechtsfehlerhaft von einer erforderlichen Abweichungsprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG abgesehen.
932.2
94Der Kläger ist mit einem Teil der im Klageverfahren erhobenen Einwendungen präkludiert.
95Sofern – wie hier – eine Vereinigung im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, vgl. § 2 Abs. 3 UmwRG. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG bestimmt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf privaten Titeln beruhen.
96Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
97vgl. Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, BVerwGE 140, 149 = juris, und Beschluss vom 12.01.2012 - 9 A 21/11 -, juris,
98hat eine Vereinigung in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu zu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Ebenso ist die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Hierbei bestimmt die vom Vorhabenträger geleistete Begutachtung Umfang und Tiefe der notwendigen Einwendungen. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den (Plan-)Unterlagen ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Erforderlich ist eine kritische Auseinandersetzung mit diesem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, a.a.O. = juris Rn. 20 m.w.N.
100Mit Blick auf das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (§ 44 BNatSchG) und diesbezüglicher Einwendungen gegen die vom Vorhabenträger vorgelegten artenschutzrechtlichen Gutachten gilt, dass – soweit diese sich mit den Voraussetzungen für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Arten näher befassen und hierzu bezogen auf einzelne Arten detailliert Stellung beziehen – der Kläger sich binnen der Einwendungsfrist mit der Frage der Signifikanz auseinanderzusetzen und darzulegen hat, aufgrund welcher Umstände er ein entsprechend gesteigertes Tötungsrisiko für einzelne Arten im Gegensatz zu den ausgelegten Unterlagen für gegeben erachtet.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, a.a.O. = juris Rn. 40 ff.
102Wird in den ausgelegten Unterlagen dezidiert zu Ausweichmöglichkeiten für einzelne Arten Stellung genommen und hieraus die Unerheblichkeit von Störungen abgeleitet, so sind die Einwendungen entsprechend zu konkretisieren und zu spezifizieren. Dies gilt in gleichem Maße für geltend gemachte Ausgleichsdefizite bei Beeinträchtigungen von Lebensräumen.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, a.a.O. = juris Rn. 46 und 53.
104Der Eintritt der Präklusionswirkung setzt allerdings voraus, dass die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen erlauben. Unvollständige Unterlagen schließen eine Präklusion aus, wenn dies zu einer Behinderung des Einwenders führt.
105Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 33 ff.
1062.2.1
107Dies zugrunde gelegt ist der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die erteilte Genehmigung allerdings nicht präkludiert, soweit er sich gegen die Art und Weise wendet, mit der die der Genehmigung zugrunde liegenden Bestandserfassungen erfolgt sind.
108Im Rahmen des Einwendungsschreibens vom 19.01.2011 (unter 3.2) hat der Kläger diesen Einwand hinsichtlich einzelner betroffener Arten konkretisiert, im Übrigen (unter 3.1) darauf hingewiesen, dass das Gutachten H. N. 2007, das die im Jahr 2006 erfolgten Bestandserfassungen enthält, ihm nicht vorliege und insoweit die Methodik der Bestandsaufnahme nicht nachvollzogen werden könne. Auf das Gutachten H. N. 2007 werde zwar sowohl im zu den Planunterlagen gehörenden AFB 2010 als auch im Umweltbericht 2007 verwiesen; das Gutachten H. N. selbst sei aber nicht mit ausgelegt worden.
109Der Beklagte hat diesen Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten (vgl. Klageerwiderung vom 21.09.2012, S. 14). Sein Hinweis, der Kläger habe in seiner Klagebegründung vom 17.10.2011 (S. 13 und 20) selbst auf diese Gutachten Bezug genommen und es mehrfach erwähnt, entkräftet die Behauptung des Klägers, das Gutachten H. N. 2007 sei ihm zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Genehmigung und bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nicht bekannt gewesen, nicht. Für den Vortrag des Beklagten, die im Jahr 2010 erfolgten Bestandserfassungen die im Gutachten KBF 2011 dokumentiert seien, seien in den Verwaltungsvorgängen enthalten und hätten dem Kläger bekannt sein müssen, gilt Entsprechendes. Unabhängig davon, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieses im Januar 2011 erstellte Gutachten Bestandteil der ausgelegten Genehmigungsunterlagen war, verhält es sich nur zu den im Jahre 2010 erfolgten zusätzlichen Bestandserfassungen. Weder wurde auf die im Jahre 2006 erfolgten Bestandserfassungen in diesem Gutachten Bezug genommen noch Anzahl, Art und Methodik dieser früheren Bestandserfassungen offengelegt.
1102.2.2.
111Mit seinem Vortrag, der Beklagte habe – insoweit den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten folgend – die artenschutzrechtliche Prüfung auf die sog. planungsrelevanten Arten beschränkt, ist der Kläger dagegen präkludiert.
112Aus den ausgelegten Genehmigungsunterlagen, nämlich dem Umweltbericht 2007 (S. 22 ff.) nebst der zugehörigen „Auswertung der Datenrecherche und der faunistischen Kartierergebnisse Stand 20. Juni 2007“ (im Folgenden: Umweltbericht 2007 –Auswertung) und den diesbezüglichen Anhängen 6 bis 8 sowie dem AFB 2010 (S. 5 ff. und Tabelle 1, Fn. 2) ergab sich ohne Weiteres, dass die vorliegenden faunistischen Gutachten sich bei der Beurteilung, ob Verbotstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 BNatSchG a. F.) bei der Durchführung des Vorhabens erfüllt werden, entsprechend den planungsrechtlichen Vorgaben in NRW,
113vgl. Kiel, Artenschutz in Fachplanungen, LÖBF-Mitteilungen 2005, S. 12 bis 17; ders., Einführung Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Stand 20.12.2007; Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren, Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010 - III 4 - 616.06.01.17 - in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010 (im Folgenden: VV-Artenschutz),
114auf die sog. planungsrelevanten Arten beschränkt haben, d.h. auf die streng geschützten Arten i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG a. F.) und die besonders geschützten Arten i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (§ 10 Abs. 2 Nr. 9 und 10 BNatSchG a. F.), die gleichzeitig aufgrund ihres Gefährdungsgrades als landesweit bzw. regional wertgebende Arten gelten (Rote-Liste-Arten der Kategorien 0, 1, 2, 3 und V). Hierbei wird in den o.g. Gutachten jeweils auf Erkenntnisse aus dem Gutachten H. N. 2007 Bezug genommen. Im Umweltbericht 2007 (S. 22) ist beispielsweise ausgeführt:
115„Das Ergebnis der Kartierung und die Bewertung sind detailliert im
116Faunistischen Fachgutachten zur Planung „Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg“ hinsichtlich ausgewählter planungsrelevanter Tierarten: Vögel (Aves), Fledermäuse (Mammalia; Chiroptera) unter Berücksichtigung des Kammmolches (Triturus cristatus) und nach § 62 LG gesetzlich geschützter Biotope – inkl. Konzept vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, 19.Juni 2007,
117das von der Grünen N. erstellt wurde, beschrieben. Nachfolgend werden die Ergebnisse kurz zusammengefasst.
118Im Rahmen des faunistischen Gutachtens wurde die in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten Vogelarten auf der Vorhabenfläche festgestellt. In der Tabelle sind die planungsrelevanten Arten „grau“ hinterlegt (vgl. hierzu „Artenschutz“).“
119(Hervorhebungen durch die Kammer)
120Auch wenn dem Kläger das Gutachten H. N. 2007 zum Zeitpunkt der Auslegung nicht bekannt war, war insofern offensichtlich, dass der Untersuchungsumfang sich auf die planungsrelevanten Arten beschränkt hatte.
121Im Einwendungsschreiben vom 19.01.2011 wird diese Beschränkung der Prüfung auf die sog. planungsrelevanten Arten nicht gerügt oder sonst problematisiert. Unter 3.2. führt der Kläger lediglich zum einen aus, dass die Liste der planungsrelevanten Arten auf Grund einer Veränderung des Gefährdungsgrades einer Aktualisierung bedurft hätte. Erstmals in der Klagebegründung vom 17.10.2011 (S. 15) wird diese Beschränkung beanstandet, ohne allerdings konkret darzulegen, welche bisher nicht erfassten Arten im Vorhabengebiet vorkommen würden und deshalb in die artenschutzrechtlichen Bestandserfassung und Bewertung hätten einbezogen werden müssen. Insoweit ist auch in dem weiteren Schriftsatz des Klägers vom 09.01.2013 (S. 6 ff.) keine zusätzliche Konkretisierung erfolgt. Das Vorliegen von Verbotstatbeständen für „zahlreiche“ nichtplanungsrelevante Arten wird auch hier lediglich behauptet; eine Differenzierung nach einzelnen Arten und bestimmten Verbotstatbeständen erfolgt ebenso wenig wie eine sonstige Konkretisierung (S. 9).
122Soweit der Kläger zum anderen unter 3.2 des Einwendungsschreibens vom 19.01.2009 die Ergebnisse des AFB 2010 und des Umweltberichts 2007 bezüglich der artenschutzrechtlichen Bewertung einzelner planungsrelevanter Arten in Zweifel zieht und nicht aufgezeigt, dass und welche nicht planungsrelevanten Arten zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden.
123Insoweit sei nur noch ergänzend angemerkt, dass der Einwand des vom Kläger beauftragten Gutachters (Gutachten Dr. T2. 2012, S. 21), der Untersuchungsumfang sei in unzulässiger Weise auf die sog. planungsrelevanten Arten beschränkt worden, nicht berücksichtigt, dass sowohl die Bestandserfassungen 2006 (vgl. Gutachten H. N. 2007, S. 9 und die Tabelle 1) als auch die ergänzenden Bestandserfassungen im Jahre 2010 (vgl. Gutachten KBF 2011, S. 11) tatsächlich nicht nur die planungsrelevanten Arten, sondern den gesamten Bestand des jeweiligen Untersuchungsgebietes umfassten. Lediglich die artenschutzrechtliche Bewertung ist – den o.g. Vorgaben folgend – dann auf die sog. planungsrelevanten Arten beschränkt worden.
1242.2.3
125Der Kläger ist des Weiteren mit dem Teil seines Vorbringens ausgeschlossen, der das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (sog. Tötungsverbote) betrifft.
126In den im Genehmigungsverfahren ausgelegten Unterlagen – insbesondere dem Umweltbericht 2007, dem AFB 2010 und dem Gutachten KBF 2011 – wird unter Auswertung der in den Jahren 2006 und 2010 durchgeführten Bestandserfassungen dargelegt, welche geschützten Arten im Plangebiet nachgewiesen wurden und für welche Arten bei Realisierung des Vorhabens mit der Erfüllung von Verbotstatbeständen i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu rechnen ist. Hierbei wird in den Gutachten detailliert für jede betroffene Art nach den Nummern 1 bis 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG a. F.) differenziert und festgestellt, ob und welcher Verbotstatbestand durch die Realisierung des Vorhabens verwirklicht wird. Neben einer tabellarischen Übersicht, aus der sich ergibt, bei welchen planungsrelevanten Arten welche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 BNatSchG a. F.) erfüllt sein sollen, ergeben die anliegenden Datenblätter, warum und in welcher Hinsicht für die betroffenen planungsrelevanten Arten das Vorliegen von Verbotstatbeständen bejaht oder verneint wurde (vgl. Umweltbericht 2007 –Auswertung, S. 28 ff., sowie die zugehörigen Anhänge und Tabellen 5 bis 9 (bezogen auf § 42 BNatSchG a. F.); AFB 2010 (bezogen auf § 44 BNatSchG), S. 4 ff. und Tabellen 1 bis 3 sowie S. 8 ff. betreffend den Kammmolch und die Geburtshelferkröte).
127Mit diesen detaillierten Bewertungen in den ausgelegten Antragsunterlagen setzt sich der Kläger in seinem Einwendungsschreiben nicht ausreichend auseinander. Im Schreiben vom 19.01.2011 wird zunächst nicht hinsichtlich der einzelnen Arten und der für sie relevanten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände differenziert, sondern das Vorliegen von Verbotstatbeständen pauschal und allgemein aus der Ungeeignetheit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet (unter 3.4). Die sich hieran anschließenden Ausführungen nehmen ausschließlich die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG in den Blick, und zwar in Bezug auf einige – nicht namentlich benannte – Fledermaus- und Vogelarten. Zum Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) wird an keiner Stelle für keine der betroffenen Arten auch nicht ansatzweise ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch bau- und betriebsbedingte Auswirkungen des Vorhabens angesprochen. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der ausgelegten Gutachten und Stellungnahmen hätte aber erfolgen müssen, weil diese den Zugriffstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG explizit behandelt und für jede der betroffenen Arten verneint haben.
128Mit seinem erstmals im Klageverfahren erfolgten Vortrag, für die im Vorhabengebiet lebenden streng und besonders geschützten Arten bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG (vgl. Klagebegründung vom 17.10.2011, S. 17), ist der Kläger nach allem ebenfalls ausgeschlossen.
1292.3
130Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG entgegenstehen und deshalb eine Abweichungsprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich war.
131Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei Nachbarklagen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ist, dies aber die Einbeziehung nach Erlass des Bescheides gewonnener oder bekannt gewordener neuer Erkenntnisse nicht ausschließt.
132Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 - 8 A 340/09 -, juris Rn. 19, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209.
133Auf der Grundlage dieser – nach Auffassung der Kammer auch auf Verbandsklagen anwendbaren – Rechtsprechung kann bei der Beurteilung, ob Verbotstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegen, damit auch auf Erkenntnisse zurückgegriffen werden, die nach Erlass des angefochtenen Bescheides vom 29.07.2011 entstanden sind, vorliegend also u. a. auf die im Jahre 2011 und 2012 im Rahmen des Monitoring im Vorhabengebiet und auf den Ausgleichflächen durch das L1. Büro für Faunistik durchgeführten Bestandserhebungen (vgl. Monitoringbericht 2012 und Monitoringbericht 2013).
134Soweit vom Kläger Mängel hinsichtlich der Bestandserfassung der im Vorhabengebiet lebenden Arten und der Bewertung möglicher Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf die zu prüfenden Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG geltend gemacht werden, gilt grundsätzlich, dass Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben lassen und maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z.B. von der Größe des Untersuchungsraums, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen.
135Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 59 und 60 (Nordumgehung C4. Oeynhausen).
136Die Erfassung wie die Bewertung möglicher Betroffenheiten einzelner Arten erfolgt ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien. Soweit hierbei rechtliche Fragestellungen i.S.d. § 44 BNatSchG zu beantworten sind, z.B. ob eine „erhebliche Störung“ einer Art vorliegt und ob ihre Population in einem „günstigen Erhaltungszustand“ verweilt, fehlen hierfür nähere normkonkretisierende Maßstäbe. Der Rechtsanwender ist daher auf – außerrechtliche – Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, deren Erkenntnisstand in weiten Bereichen der Ökologie aber noch nicht so weit entwickelt ist, dass sie dem Rechtsanwender verlässliche Antworten liefern kann. Vielfach handelt es sich um Erkenntnisse von Fachgutachtern aus Anlass anderer Projekte, die jeweils als Beleg für die eigene Einschätzung zitiert werden. Bei zahlreichen Fragestellungen steht – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten.
137Dies gilt für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die (zumindest auch) Wertungen einschließen, also sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Es liegt auf der Hand, dass das Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Behörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Insoweit steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für verschiedene vergleichbare Fragestellungen anerkannt ist.
138Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. = juris Rn. 64 ff.
139Gemessen an diesen Voraussetzungen beruht die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung weder auf einer fachwissenschaftlich unhaltbaren Bestandsaufnahme des Vorhabenträgers (2.3.1) noch auf einer fachwissenschaftlich unhaltbaren Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (2.3.2) oder § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2.3.3).
1402.3.1
141Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabengebiet lebendenden geschützten Arten voraus. Der Vorhabenträger ist aber nicht verpflichtet, im Rahmen der Bestandserfassung ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Ausreichend sind verlässliche Daten, die der Genehmigungsbehörde in Bezug auf das Plangebiet eine Bewertung der Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten ermöglichen.
142Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. = juris Rn. 54.
143Hierbei liefern Revierkartierungen nach fachwissenschaftlich unumstrittener Auffassung die vollständigsten und genauesten Daten über die faunistische Ausstattung eines Landschaftsraums und können grundsätzlich nur mit einem entsprechend hohen Erfassungs- und Auswertungsaufwand bewerkstelligt werden. Regelmäßig ist die Erstellung eines derartigen lückenlosen Arteninventars im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung aber nicht erforderlich.
144Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.3009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 54, und 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. = juris Rn. 81.
145Den vom Kläger und dem von ihm beauftragten Gutachter Dr. T2. erhobenen Einwänden gegen die erfolgten Bestandserfassungen vermag das Gericht weder im Hinblick auf ihre Art und Weise im Allgemeinen (2.3.1.1) noch in Bezug auf Vögel (2.3.1.2), Fledermäuse (2.3.1.3), Amphibien (2.3.1.4) oder sonstige Arten (2.3.1.5) zu folgen. Auch die weiteren diesbezüglichen Einwände des Klägers greifen nicht durch (2.3.1.6).
1462.3.1.1
147Der artenschutzrechtlichen Bewertung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011 lagen zum einen Bestandserfassungen aus dem Jahre 2006 zu Grunde, die im Gutachten H. N. 2007 dokumentiert sind. Danach erfolgte die Bestandserfassung auf Grund einer im Mai und Juni 2006 durchgeführten Revierkartierung, die alle im Untersuchungsgebiet angetroffenen Tierarten (S. 4), d.h. nicht nur die sog. planungsrelevanten Arten umfasste (vgl. Tabelle 1 auf S. 10 des Gutachtens). Zusätzlich zu den in den Monaten Mai und Juni 2006 durchgeführten fünf Morgenbegehungen und einer Dämmerungs-/Nachtbegehung sowie drei zusätzlichen Begehungen für Erfassungen zum Rotmilan (S. 5) fanden im Jahre 2010 sechs weitere Standardbrutvogelkartierungen im Zeitraum März bis Juli 2010 auf der Vorhabenfläche und den Ausgleichsflächen, zwei Sonderkartierungen in Bezug auf Eulen im Zeitraum Februar 2010 bis April 2010 und sechs Begehungen zur Erfassung von Brutstätten und Hauptaktivitätsräumen des Rotmilans sowie von Durchzüglern und Nahrungsgästen im Zeitraum März bis September 2010 statt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten KBF 2011.
148Die Entwicklung der Bestandszahlen auf der Vorhabenfläche und den Ausgleichsflächen wurde auch nach Beginn der Bauarbeiten im Herbst 2010 – auf den Ausgleichsflächen – bzw. im Winter 2010/Frühjahr 2011 – auf der Vorhabenfläche – im Rahmen des Monitoring gutachtlich im Zeitraum März bis Juli 2011 (vgl. Monitoringbericht 2012) und im Jahre 2012 nach Fertigstellung der Anlagen (vgl. Monitoringbericht 2013) untersucht.
149Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass Art, Umfang und Durchführung dieser Bestandserfassungen in einer Weise erfolgten, die fachwissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt.
1502.3.1.2
151Die Rüge des Klägers (vgl. Gutachten Dr. T2. 2012, S. 19, und Klagebegründung vom 17.10.2011), die Bestandserfassungen seien bei den Brutvögeln nicht entsprechend den anerkannten Methoden von Südbeck et. al. („Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) erfolgt, weil die Erfassungen nach Anzahl und zeitlicher Verteilung nicht geeignet gewesen seien, alle Brutvögel zu erfassen, greift nicht durch.
152Ungeachtet dessen, dass es sich bei den o.g. Methodenstandards um keine allgemein anerkannten Ermittlungsstandards, sondern lediglich um Empfehlungen zur Erfassung von Brutvögelbeständen handelt,
153vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.3009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 54, und vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. = juris Rn. 81,
154ist nicht ersichtlich, dass Anzahl und Art der hier durchgeführten Brutvogelkartierungen fachwissenschaftlich anerkannten Standards nicht entsprechen. Wie sich aus den oben angegebenen Gutachten bzw. Monitoringberichten ergibt, sind sowohl im Jahr 2006 als auch in den Jahren 2010, 2011 und 2012 flächendeckende Revierkartierungen durchgeführt worden, die – wie bereits ausgeführt – als eine der komplexesten und aufwändigsten Methode geeignet sind, die gesamte Lebensgemeinschaft eines Gebiets zu erfassen. Selbst wenn man ungeachtet dessen, dass ihre Durchführung von der Rechtsprechung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nicht grundsätzlich für erforderlich gehalten wird, mit Südbeck et al. (a.a.O., S. 41 und 47) sechs bis zehn Begehungen für eine Revierkartierung zur umfassenden Erfassung des vollständigen Vogelbestandes eines Gebietes für erforderlich hält, ist den Anforderungen genüge getan. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Bescheides hatte es nämlich insgesamt elf Begehungen zur Brutvogelkartierung gegeben, und zwar in den Jahren 2006 und 2010.
155Vgl. Gutachten H. N. 2007, S. 5, und KBF 2011, S. 9.
156Soweit der Kläger geltend macht (Klagebegründung vom 17.10.2011 und Gutachten Dr. T2. 2012, S. 19), die Brutvogelkartierungen seien unzureichend, weil mit ihnen erst Mitte Mai begonnen worden sei und Frühbrüter daher nicht hätten erfasst werden können, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Brutvogelkartierungen im Jahre 2010 bereits im März 2010 begonnen haben und damit auch eine Erfassung der früh brütenden Vögel ermöglichten. Darüber hinaus handelt es sich bei den im Gutachten Dr. T2. 2012 genannten Arten (S. 19) größtenteils um nicht planungsrelevante Arten (z.B. Meise, Baumläufer und Rabenkrähe).
157Soweit seitens Dr. T2. ausgeführt wird (Gutachten 2012, S. 19), es fehlten Erfassungen während der Mauser, Wanderung und Überwinterung, ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen worden, welche zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf welche geschützten Vogelarten Bestandserfassungen in diesen Zeiten erbracht hätten. Die Beigeladene hat insoweit (Schriftsatz vom 01.03.2013) auch darauf hingewiesen, dass das Vorhabengebiet keine Bedeutung als Mauser-, Wanderungs- und Überwinterungsgebiet habe; diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten.
158Dem Einwand des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 09.01.2013, S. 24), es fehle auch an einer ausreichenden Erfassung des Brutvogelbestandes auf den Ausgleichsflächen, ohne die eine belastbare artenspezifische Einschätzung der Geeignetheit dieser Flächen gar nicht möglich sei, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu folgen. Bereits vor Räumung des Baufeldes und dem eigentlichen Baubeginn haben durch das L1. Büro für Faunistik Bestandserfassungen der Brutvögel auch auf den Ausgleichsflächen stattgefunden. Ausweislich des Gutachtens KBF 2011 (S. 9) fanden im Jahre 2010 im gleichen Zeitraum und im gleichem Umfang wie auf der Vorhabenfläche Brutvogelkartierungen auf den Ausgleichsflächen statt, nämlich im Zeitraum zwischen März und Juli 2010 sechs Kartierungen. Diese wurden im Rahmen der Monitoringmaßnahmen in den Jahren 2011 und 2012 auf der Vorhabenfläche und den Maßnahmenflächen wiederholt. Diese Bestandserfassungen auf beiden Flächen vor und nach Beginn der Maßnahmen vermitteln ein aussagekräftiges Bild darüber, welche planungsrelevanten Arten im Vorhabengebiet und auf den Ausgleichsflächen vorhanden waren und wie sich deren Vorkommen nach dem Baubeginn verändert hat.
1592.3.1.3
160Soweit Dr. T2. (Gutachten 2012, S. 23) beanstandet, die Bestandserfassungen für die Fledermäuse seien nach Anzahl, gewählten Zeitraum und Methodik unzureichend, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass fachwissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt wird.
161Ausweislich des vorliegenden Gutachtens H. N. 2007 (S. 8) haben zur Erfassung der Fledermausbestände während der Monate Mai bis Juli 2006 vier abendlich-nächtliche Begehungen – Beginn: vor Sonnenuntergang; Ende: 02.00 nachts – stattgefunden. Im Jahre 2010 fanden im Zeitraum Juni bis September weitere fünf Begehungen mit Ultraschalldetektoren statt; im Rahmen der Kartiertermine wurden auch Horchboxen eingesetzt (vgl. Gutachten KBF 2011, S. 9). Im Zuge des Monitoring erfolgten sowohl 2011 als auch 2012 zusätzliche Begehungen des Vorhabengebietes nach der bereits in den Vorjahren angewandten Methode (vgl. Monitoringbericht 2012, S. 10 und 23, sowie Monitoringbericht 2013, S. 12 und 25).
162Soweit Dr. T2. vorträgt, die Bestandserfassungen hätten den ganzen nächtlichen Aktivitätszeitraum erfassen müssen, ist weder ersichtlich, auf welcher fachwissenschaftlichen Erkenntnis diese Forderung beruht, noch, für welche Fledermausarten sie gelten soll. Mit Blick darauf, dass während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) nur ein stark eingeschränkter Betrieb mit maximal fünf Personenkraftwagen auf der Strecke möglich ist (vgl. Inhaltsbestimmungen 2.1 und 3.4 der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012) und dieser im Wesentlichen vor 02.00 Uhr nachts stattfinden dürfte, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden, welche relevanten zusätzlichen Erkenntnisse für welche Fledermausarten durch weitere Bestandserfassungen nach 02.00 Uhr nachts zu erwarten gewesen wären.
163Es ist auch weder für das Gericht nachvollziehbar noch vom Kläger bzw. Gutachter Dr. T2. substantiiert vorgetragen worden, dass der Einsatz von Detektoren zur Ermittlung von Fledermausbeständen fachwissenschaftlich nicht anerkannt ist. Weshalb nur durch Netzfänge eine sichere Bestimmung der verschiedenen Arten und das Auffinden von Wochenstuben im Untersuchungsgebiet möglich sein soll, wird vom Kläger nicht weiter begründet. Die Fledermauserfassung durch Detektoren wird im Gutachten H. N. 2007 (S. 7 und 8) als Methode „hoher Effizienz“ bezeichnet, die dem Methodenhandbuch des LÖBF 1996 entspreche. Zusätzliche Erfassungen mittels Netzfängen werden danach nicht empfohlen. Auch in der Rechtsprechung ist bisher nicht in Zweifel gezogen worden, dass Detektorerfassungen grundsätzlich geeignet sind, Fledermäuse der nach den naturräumlichen Verhältnissen in Betracht kommenden Arten einschließlich baumbewohnender Arten zu orten und nach Artzugehörigkeit zu identifizieren. Dass dies bei manchen Arten schlechter gelingt als bei anderen, stellt die Methode bei daran angepasstem Untersuchungsaufwand nicht in Frage.
164Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, a.a.O = juris Rn. 52.
165Aus welchen Gründen Netzfänge erforderlich gewesen wären, um mit den übrigen Erfassungsmethoden nicht unterscheidbar auffindbare Fledermausarten zu orten, ist für die Kammer nicht erkennbar. Dass mit der Detektorenerfassung eine genauere Bestimmung des im Gebiet auftretenden Grauen und Braunen Langohrs sowie der Großen und Kleinen Bartfledermaus nicht möglich ist, ist unschädlich. Das L1. Büro für Faunistik hat in seiner Stellungnahme von Februar 2013 zum Gutachten Dr. T2. – im Folgenden: KBF Februar 2013 – (S. 29) darauf hingewiesen, dass der zusätzliche Einsatz von Netzfängen immer mit einer Beeinträchtigung der gefangenen Fledermäuse einhergehe und hier kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen sei. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung ist das Vorkommen aller dieser Arten darüber hinaus im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung unterstellt und bewertet worden. Mit Blick auf die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen war nach Auffassung des L1. Büros für Faunistik eine weitere Differenzierung nicht geboten (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 25). Mit der angewandten Erfassungsmethodik seien im Übrigen auch Wochenstuben geortet worden; spezielle Untersuchungen zum Vorhandensein von Winterquartieren von Fledermäusen seien aufgrund des Fehlens entsprechend geeigneter Strukturen entbehrlich gewesen (vgl. KBF Februar 2013, S. 29).
166Diese nach Auffassung der L1. Büros für Faunistik aus den Monitoringberichten 2012 und 2013 und der ökologischen Baubegleitung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG zu gewinnenden Erkenntnisse sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Kläger ist den diesbezüglichen Darlegungen auch weder im Schriftsatz vom 15.03.2013 noch in der mündlichen Verhandlung weiter entgegengetreten. Davon, dass die Bestandserfassung der Fledermäuse fachwissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.
1672.3.1.4
168Soweit im Gutachten Dr. T2. 2012 (S. 23) bemängelt wird, die Bestandserfassung hinsichtlich Amphibien sei unzureichend, weil im Gutachten H. N. 2007 (S. 8) keine gezielten Untersuchungen hinsichtlich Populationsgröße und Raumnutzung des Kammmolches und anderer Amphibien stattgefunden hätten, ist zunächst festzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits die Ermittlungstiefe der vom Büro H. N. im Jahre 2006 durchgeführten faunistischen Untersuchung im Rahmen des Normenkontrollverfahrens als „hinreichend“ bezeichnet hat.
169Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 184.
170Darüber hinaus lagen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Juli 2011 weiterführende Bestandserfassungen hinsichtlich der im Vorhabengebiet anzutreffenden Amphibien vor. So wurden im Rahmen der zusätzlichen Bestandserfassung im Jahre 2010 die bekannten Fortpflanzungsstätten sowie die weiteren Löschteiche und Kleinstgewässer (Fahrspuren, Tümpel) auf dem Vorhabengelände auf eine Besiedlung durch den Kammmolch geprüft und auch Untersuchungen auf den Maßnahmenflächen durchgeführt (vgl. KBF 2011, S. 9.)
1712.3.1.5
172Soweit der Kläger im Einwendungsschreiben vom 19.01.2011 (S. 5) fehlende Bestandserfassungen betreffend Haselmaus, Wildkatze und Luchs gerügt hat, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass der Kläger im Klageverfahren hierauf nicht mehr Bezug nimmt, haben solche Bestandsermittlungen, soweit sie nach Lage der Dinge erforderlich waren, stattgefunden.
173Zu den Bestandserfassungen betreffend die Wildkatze hat schon das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Normenkontrollverfahren betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgeführt, dass diese deshalb nicht erforderlich waren, weil es sich weder um eine planungsrelevante noch um eine im Gebiet des Bebauungsplanes vorkommende Art handelt.
174Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, a.a.O. = juris Rn. 166.
175In dem seit 2010 durchgeführten Monitoringprogramm wurden die Kontrollen aber auch um das Vorkommen von Wildkatze und Luchs erweitert und in diesem Zusammenhang im Jahre 2011 ein entsprechendes artenspezifisches Untersuchungsprogramm (Verwendung von Lockstäben und Fotofallen) eingesetzt (vgl. L1. Büro für Faunistik, Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 8a BImSchG – Zulassung vorzeitigen Beginns – Stand: 21.01.2011, S. 5 und 6, BA XVIII in 11 L 430/11, S. 1192 ff.).
176Die im Jahre 2011 so durchgeführten Untersuchungen ergaben keine Nachweise auf Vorkommen von Wildkatze und Luchs (vgl. KBF 2012, S. 11). Da ein gelegentliches Durchstreifen der Waldflächen des Betrachtungsraums nicht ausgeschlossen werden kann, werden sie weiterhin im Rahmen des Monitoring beobachtet (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 28).
177Weder für das Gericht ersichtlich noch vom Kläger dargelegt ist, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Bestandserfassung angesichts dessen hier noch angezeigt gewesen wären.
178Zum Haselmausvorkommen hat das L1. Büro für Faunistik darauf hingewiesen, dass diese Art im Rahmen der Bestandserfassungen bis 2010 nicht nachgewiesen wurde, gleichwohl aber im Rahmen der ökologischen Baubegleitung eine Kontrolle der gut geeigneten Habitatstrukturen (Höhlenbäume, Hecken, Wurzelstubbe) im Untersuchungsraum erfolgt ist (vgl. L1. Büro für Faunistik, Ergänzende Hinweise zu Haselmaus und Feldschwirl sowie zur ökologischen Baubegleitung im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 8a BImSchG – Zulassung vorzeitigen Beginns – Stand: 21.01.2011, S. 5 und 6, BA VII in 11 L 430/11, S. 4033 ff.). Dazu wurden im März 2011 sowohl im Vorhabenbereich als auch auf den Ausgleichsflächen an geeigneten Standorten Haselmausnisthilfen (Kobel und Tubes) installiert und regelmäßig kontrolliert (vgl. L1. Büro für Faunistik, „4. Protokoll der ökologischen Baubegleitung im Zusammenhang mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG“). Die Untersuchungen ergaben Hinweise auf ein Haselmausvorkommen im Vorhabengebiet und auf den Ausgleichsflächen (vgl. Monitoringbericht 2012, S. 59, und Monitoringbericht 2013, S. 28).
179Insoweit ist nicht erkennbar, dass und inwiefern die Bestandserfassung betreffend das Haselmausvorkommen fachwissenschaftlichen Anforderungen nicht entspricht. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren dazu auch nicht weiter vorgetragen.
180Soweit der Kläger im Klageverfahren erstmals geltend macht (Gutachten Dr. T2. 2012, S. 24), es hätten im Rahmen der Bestandserfassung die Standorte national geschützter Arten wie der „Gruppe“ der Wildbienen untersucht werden müssen, handelt es sich schon nicht um planungsrelevante Arten. Es wird auch nicht in ausreichend substantiierter Art und Weise aufgezeigt, welche zusätzlichen Ermittlungen dazu angesichts der naturräumlichen Gegebenheiten zur Abschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erforderlich gewesen wären. Es ist weder Aufgabe der Genehmigungsbehörde noch des Gerichts, auf „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen und Vermutungen zu reagieren und diesen nachzugehen.
181Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2013 - 11 D 70/09.AK -, juris Rn. 295.
1822.3.1.6
183Entgegen der Auffassung des vom Kläger beauftragten Gutachters (Gutachten Dr. T2. 2012, S. 52) boten die ergänzenden Untersuchungen und Monitoring-berichte keinen Anlass zu einer neuen artenschutzrechtlichen Prüfung. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides ist die Beantwortung der Frage, ob sich angesichts der zum Zeitpunkt seines Erlasses vorliegenden fachlichen Stellungnahmen die Verneinung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände rechtfertigen lässt. Nachträgliche, also nach diesem Zeitpunkt gewonnene Erkenntnisse können nicht zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides führen, sondern allenfalls ergänzende Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen erfordern, deren Festsetzung in Form von Nebenbestimmungen einem weiteren Verfahren vorbehalten wäre.
184Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass und inwiefern die in den Jahren 2011 und 2012 gewonnenen weiteren Erkenntnisse die Ungeeignetheit bzw. Unvollständigkeit bisheriger Bestandserfassungen ergeben. Das L1. Büro für Faunistik hat im Monitoringbericht betreffend das Jahr 2012 (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 32 ff.) zutreffend darauf hingewiesen, dass die festzustellenden Entwicklungen der Artenbestände nicht ausschließlich auf die baubedingten Veränderungen auf dem Testgelände zurückgeführt werden können, sondern ihre Ursache auch in den natürlichen Veränderungen des Lebensraumes (Sukzession der Vegetation) haben können.
1852.3.2.
186Auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren vorgelegten artenschutzrechtlichen Gutachten und Stellungnahmen konnte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass mit der Realisierung des Vorhabens keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt werden. Einer Abweichungsprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bedurfte es daher nicht.
1872.3.2.1
188Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) und der europäischen Vogelarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
189Mit Blick darauf, dass sich die Kreise der von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auf der einen und Nr. 3 BNatSchG auf der anderen Seite erfassten Schutzgüter überschneiden, ist bei der Prüfung des Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu klären, auf wen sich die Störung auswirkt. Führt die Handlung zu einer Reaktion des Tieres, ohne dass dessen Lebensstätte berührt wird, liegt eine Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor; findet eine von einer unmittelbaren Einwirkung auf die betroffenen Tiere losgelöste Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten oder Nahrungshabitaten statt, unterfallen derartige Handlungen dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG .
190Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, Nur 2010, 558 = juris Rn. 118; Schütte/Gerbig in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 44 Rn. 22; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Kommentar, 2011, § 44 Rn. 11.
191Unter „Störung“ ist hierbei jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier, die eine Verhaltensänderung bewirkt, zu verstehen. Sie kann insbesondere durch jede Art der Vergrämung (Schall, Licht, Wärme oder sonstige Beunruhigungen und Scheuchwirkungen), aber auch durch Zerschneidungs- und Trennwirkungen für Brutreviere und Laichgewässer ausgelöst werden.
192Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. = juris Rn. 105, und vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, NuR 2010, 558 = juris Rn. 114; Lau, a.a.O. § 44 Rn. 13; Schütte/Gerbig, a.a.O. § 44 Rn. 23.
193Als Störungshandlungen kommen die Verkleinerung der Jagdhabitate sowie die Unterbrechung von Flugrouten und Irritationen der Tiere durch den Betrieb der geplanten Anlage in Betracht. Störungen dieser Art müssen aber – um erheblich zu sein – nach den örtlichen Verhältnissen einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten haben.
194Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteil vom 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.
195Danach sind die durch die Baufeldräumung und die Errichtung der Anlage verursachten Beschädigungen und Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Nahrungshabitaten nicht im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, weil diese unmittelbar durch die Baumaßnahmen eingetreten sind, ohne dass es eine unmittelbare Einwirkung auf die betroffenen Arten gegeben hat. Insofern ist allein das das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG betroffen (s. dazu unten 2.3.3.).
196Auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist demgegenüber zu beurteilen, ob die im Vorhabengebiet nach der Beendigung der Bauarbeiten verbleibenden geschützten Arten durch den Betrieb der Anlage zukünftig Störungen ausgesetzt sind, die als erheblich i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 2, 2.Hs. BNatSchG zu werten sind.
197Eine erhebliche Störung liegt nach § 44 Abs. 1 Nr. 2, 2.Hs. BNatSchG nur vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies ist nach der Gesetzesbegründung,
198vgl. Bundestags-Drucksache 16/5100, S. 11,
199insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies mit Blick auf den art- beziehungsweise populationsbezogenen Schutzansatz der Vorschrift für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss.
200Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, DVBl. 2011, 36 = juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, a.a.O. = juris Rn. 73 m.w.N.
201Soweit die nachteiligen Wirkungen für die bestehende Population – etwa im Fall von Störungen durch Vergrämung – durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen aufgefangen werden, liegt keine erhebliche Störung vor. Zu Minderungsmaßnahmen zählen auch die Umwandlung angrenzender Flächen mit dem Ziel der Schaffung von Nahrungshabitaten und Brutstätten.
202Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 107; Lau, a.a.O., § 44 BNatSchG, Rn. 12.
203Infolgedessen ist bei der Prüfung, ob eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der örtlichen Population zu erwarten ist, die auf den Vorhaben- und Maßnahmenflächen vorhandene Population insgesamt zu betrachten. Denn eine lokale Population umfasst diejenigen Teilhabitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen.
204Vgl. Lau, a.a.O., § 44 Rn. 13 unter Bezugnahme auf BT-Drs.16/5100, S. 11.
205Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG gelten für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG). Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG).
2062.3.2.2.
207Diesen rechtlichen Anforderungen trägt der Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 hinreichend Rechnung. Ihm liegt die Annahme zugrunde, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens anlagebedingt (S. 68), baubedingt (S. 69) und betriebsbedingt (S. 71) Auswirkungen auf planungsrelevante Tierarten einhergehen. Insbesondere würden anlage- und baubedingt vorhandene Biotopstrukturen, auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten, zerstört werden, und betriebsbedingt sei mit Störungen der geschützten Tierarten durch Lärm, Beleuchtung und Eintrag von Luftschadstoffen zu rechnen. Aus dem AFB 2010, der gemäß Inhaltsbestimmung I 4 i.V.m. Anhang I Nr. 38 Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011 ist und auf den der Beklagte im Bescheid hinsichtlich der Auswirkungen Bezug nimmt (S. 68), ergibt sich im Einzelnen, für welche planungsrelevanten Arten das Vorliegen von Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bejaht bzw. verneint wird. Der AFB 2010 (S. 4) nimmt – soweit nicht bezüglich zweier Arten eine Neubewertung vorgenommen wurde – auf die artenschutzrechtliche Bewertung im Umweltbericht 2007 Bezug, der wiederum seine artenschutzrechtliche Bewertung aus den Bestandserfassungen des Gutachtens H. N. 2007 ableitet.
208Im Umweltbericht 2007 – Auswertung wird auf der Grundlage der damals geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes und unter Bezugnahme auf die zugehörigen Anlagen der Störungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. (= § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) für die planungsrelevanten streng geschützten Vogelarten Flussregenpfeifer (Anhang 5 S. 11), Habicht (Anhang 5 S. 15), Neuntöter (Anhang 5 S. 23), Mäusebussard (Anhang 5 S. 21), Rauchschwalbe (Anhang 5 S. 25), Rotmilan (Anhang 5 S. 27), Schwarzspecht (Anhang 5 S. 31), Waldkauz (Anhang 5 S. 40) und Wanderfalke (Anhang 5 S. 42) bejaht, außerdem für die nur besonders geschützten, aber nicht planungsrelevanten Vogelarten Baumpieper (Anhang 5 S. 1), Bluthänfling (Anhang 5 S. 3), Dorngrasmücke (Anhang 5 S. 5), Feldschwirl (Anhang 5 S. 7), Feldsperling (Anhang 5 S. 9), Goldammer (Anhang 5 S. 13), Hohltaube (Anhang 5 S. 17) und Kuckuck (Anhang 5 S. 19), vgl. S. 28 f. (Tabelle 5) des Umweltberichts 2007 – Auswertung. Für diese Arten wurde die Erteilung einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a. F. für erforderlich gehalten. Hinsichtlich Schwarzmilan, Turmfalke, Turteltaube und Waldkauz wurde das Vorliegen von Störungstatbeständen verneint.
209Für alle im Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermausarten wird der Störungstatbestand ausweislich des Umweltberichts 2007 – Auswertung (S. 29; Tabelle 6) verwirklicht, aber nur bei Fransenfledermaus (Anhang 6 S. 5), Großer Abendsegler (Anhang 6 S. 7) und Rauhautfledermaus (Anhang 6 S. 17) die Handlung als erheblich bewertet und eine Befreiung nach § 62 BNatSchG für erforderlich gehalten. Mit dem zu erwartenden Verlust der Baumquartiere und der damit verbundenen möglichen Vertreibung dieser Arten werde zwar ein Verbotstatbestand nach § 42 BNatSchG a. F. erfüllt, durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sei aber ein funktionaler Ausgleich möglich (vgl. insoweit die Bemerkungen zu diesen Arten im Anhang 6 des Umweltberichts 2007 – Auswertung). Soweit es die übrigen Fledermausarten betrifft, wird die Störung wegen umfangreicher, auf dem Vorgabengelände vorgesehener Minderungsmaßnahmen nicht als erheblich angesehen (vgl. Umweltbericht 2007 – Auswertung, S. 29, Tabelle 6 Fn. 3)
210Zur planungsrelevanten Gruppe der Amphibien wird im Umweltbericht 2007 – Auswertung (S. 30, Tabelle 7) bezüglich des Kammmolches und der Geburtshelferkröte das Eingreifen des Zugriffsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 a. F. BNatSchG festgestellt, der Eingriff aber auf Grund der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung – u.a. die Anlage eines Kammmolchbiotopes – nicht als erheblich angesehen. Im Rahmen des AFB 2010 (S. 8) erfolgt eine Neubewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bezüglich des Kammmolches und der Geburtshelferkröte. Das Vorliegen von Tatbeständen i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG wird nunmehr für beide Arten mit der Begründung verneint, dass zur Sicherung der Populationen zwei Stillgewässer am östlichen Rand der Vorhabenfläche geschaffen würden. Durch diese Vermeidungsmaßnahmen liege kein Verstoß gegen ein Zugriffsverbot vor (AFB 2010, S. 10 und 11).
211Insgesamt geht der Beklagte davon aus, dass ausreichend geeignete Lebensräume für die auf dem Vorhabengebiet lebenden Arten auf angrenzenden Flächen geschaffen werden und so die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Daher sei das Vorhaben trotz des Vorliegens artenschutzrechtlicher Zugriffstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ohne Durchführung einer Abweichungsprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG genehmigungsfähig (S. 69 und 83 des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011). Damit beruft sich der Beklagte auf § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BNatSchG, wonach unter dort bestimmten Voraussetzungen nicht gegen Verbotstatbestände nach Absatz 1 verstoßen wird.
212Die gegen diese artenschutzrechtlichen Bewertungen im Einzelnen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen im Ergebnis nicht durch.
2132.3.2.3
214Soweit der Kläger (vgl. Klagebegründungen vom 15.03.2013, S. 9, vom 09.01.2013, S. 23, und vom 17.10.2011, S. 23) und der von ihm beauftragte Gutachter Dr. T2. (Gutachten 2012, S. 42) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
215– Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, a.a.O. = juris Rn. 117 ff. –
216meinen, auf die Regelungen der §§ 44 Abs. 5 Satz 2 bis 5 BNatSchG könne sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil die Vorschriften der Eingriffsregelung nicht korrekt abgearbeitet worden seien, es somit an einem „zulässigen“ Eingriff i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG fehle, geht dieser Einwand fehl. Da es vorliegend um die Verwirklichung eines Bauvorhabens im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes – und nicht, wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall, um die Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses – geht, findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung. Über die Zulässigkeit des Eingriffs ist vielmehr nach Baurecht zu entscheiden (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BNatSchG). Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt daher im Planaufstellungsverfahren mit der Folge, dass sie bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nicht mehr zu prüfen ist. Gegenstand des Genehmigungsverfahren ist dann nur noch die Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i.S.d. 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegen.
217Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, a.a.O. = juris Rn. 140 m.w.N.
218Die Prüfung der Eingriffsfolgen hat im Planaufstellungsverfahren – vgl. der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigefügte Umweltbericht 2007 – dementsprechend stattgefunden. Die Zulässigkeit des Eingriffes hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Normenkontrollverfahren nicht in Frage gestellt.
219Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, a.a.O. = juris Rn. 311 ff.
220Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Klagebegründungen vom 15.03.2013, S. 28, und vom 09.01.2013, S. 19) konnte sich der Beklagte im Rahmen der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG berufen.
221Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, der die Berücksichtigung von (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen ausdrücklich nur im Zusammenhang mit den Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erlaubt, ebenso für die von ihm vorgenommene Auslegung der Vorschrift zu sprechen scheint wie der Umstand, dass Ausgleichsflächen nur dann ihre Funktion erfüllen können, wenn sie von den geschützten Arten auch angenommen werden.
222Allerdings verfolgen sowohl der Zugriffstatbestand in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG als auch derjenige in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG – im Gegensatz zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – einen sog. populationsbezogenen Ansatz, nämlich in dem Sinne, dass Maßnahmen, die den Zustand einer örtlichen Population verschlechtern, vermieden werden sollen. Hierauf stellt nicht nur § 44 Abs. 2 Nr. 2, 2. Hs. BNatSchG, sondern auch § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ab, indem er auf die „ökologische Funktion der von dem (…) Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ Bezug nimmt und darauf abstellt, dass diese Funktion „im räumlichen Zusammenhang“ weiterhin erfüllt wird. Auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten genießen uneingeschränkten Schutz gegen Zugriffe i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG deshalb nur unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die örtliche Population. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes macht es daher keinen Unterschied, ob erhebliche Störungen i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2, 2.Hs. BNatSchG durch Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen oder durch Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Anders als der Kläger meint, können infolgedessen auch Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG als Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen qualifiziert werden und auf deren Grundlage die Erheblichkeit des Eingriffes i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2, 2.Hs. BNatSchG entfallen.
223Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht,
224vgl. Urteile vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. = juris Rn. 107, und vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O. = juris Rn. 259,
225im Rahmen von Zugriffstatbeständen nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. (= § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) die Frage der Erheblichkeit der Störung unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen geprüft und diese als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bewertet.
226Auf dieser Grundlage führt auch Runge,
227Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben – Umweltforschungsplan 2007 – Forschungskennziffer 3507 82 080, S. 25,
228zur Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen bei der Verwirklichung von Zugriffstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aus:
229„Bei der Beurteilung der Störungsverbote sind vorgesehene Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Ebenso erscheint es sinnvoll, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) mit einzubeziehen, auch wenn dies in § 44 Abs. 5 BNatSchG für Störungstatbestände nicht explizit vorgesehen ist. Vorgezogener Ausgleich muss dazu führen, dass die Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ihre ökologische Funktion behalten. Wenn dem so ist, weil durch die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen negative Effekte von Störungen auf die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht zum Tragen kommen, wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Population auch nicht verschlechtern.
230In diesem Sinne ist auch das BVerwG zu interpretieren, welches am Beispiel der Klappergrasmücke zu dem Schluss kommt, dass „unter Berücksichtigung vorgesehener Kompensationsmaßnahmen nicht erkennbar ist, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der Klappergrasmücke verschlechtern wird, zumal die Kompensationsmaßnahmen überwiegend schon baubegleitend ins Werk gesetzt werden müssen“ (vgl. BVerwG 12. März 2008, 9A 3.06: RN 259).“ (Hervorhebungen durch die Kammer.)
231Auch nach den zum Artenschutz ergangenen nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften wird in Bezug auf die Vermeidung artenschutzrechtlichen Verbote (nicht nur des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) ausgeführt: „Der Begriff Vermeidung hat im artenschutzrechtlichen Kontext eine weitergehende Bedeutung als in der Eingriffsregelung. Zum einen handelt es sich um herkömmliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z. B. Änderungen der Projektgestaltung, optimierte Trassenführung, Querungshilfen, Bauzeitenbeschränkungen). Zum anderen gestattet § 44 Abs. 5 BNatSchG die Durchführung „vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen“. Diese Maßnahmen entsprechen den von der Europäischen Kommission eingeführten „CEF-Maßnahmen“ (continuous ecological functionality-measures; vgl. EU-Kommission (2007): Leitfaden zum Strengen Schutzsystem für Tierarten der FFH-Richtlinie, Kap. II.3.4.d).“ (Hervorhebung durch die Kammer).
232Vgl. VV-Artenschutz, Nr. 2.2.3 „Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen“.
233Im Ergebnis können deshalb im Rahmen der Prüfung des Zugriffstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und der Frage, ob eine „erhebliche Störung“ i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 2, 2.Hs. BNatSchG vorliegt, auch Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG Berücksichtigung finden.
2342.3.2.4
235Der Kläger ist unter Berufung auf Garniel et. al.,
236Garniel/Daunicht/Mierwald/Ojowski, Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna, Schlussbericht November 2007/Kurzfassung. – FuE Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung,
237und Garniel/Mierwald,
238Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010, Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB „Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna“ der Bundesanstalt für Straßenwesen,
239und die von Dr. T2. angestellten Berechnungen (vgl. Gutachten Dr. T2. 2012, S. 31 und S. 33 ff., Tabelle 2) der Auffassung, dass für eine Vielzahl von Brutvögeln durch den Betrieb der Teststrecke lärmbedingt Störungen i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eintreten werden, die zu einer Verminderung des Reproduktionserfolges führen würden. Damit werde der Zugriffstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt. Eine Verminderung des Reproduktionserfolges stelle nach dem Willen des Gesetzgebers stets eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes und damit eine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. BNatSchG dar.
240Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Die dem Gutachten Dr. T2. 2012 zu Grunde liegenden Berechnungen beruhen zum Teil auf einer fehlerhaften Übernahme von Daten aus dem Gutachten H. N. 2007 und dem Umweltbericht 2007. Dies hat das L1. Büro für Faunistik im Klageverfahren überzeugend dargelegt (KBF Februar 2013, S. 11 ff., 17 f. und 31 ff.). Die Rechtsauffassung des Klägers ignoriert den bereits oben dargelegten Aspekt, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit des Eingriffs nach § 15 BNatSchG im Rahmen von Vorhaben nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG im Genehmigungsverfahren gerade nicht mehr stellt. Die Prüfung dieser Frage erfolgt bereits im Planaufstellungsverfahren mit der Folge, dass die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG die nur national geschützten Arten nicht mehr umfasst.
241Im Übrigen beruhen die Ausführungen des Klägers auf teilweise spekulativen Annahmen, die durch die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse der Monitoring-maßnahmen in 2011 und 2012 überholt sind. Danach kann weder davon ausgegangen werden, dass die Reviere sich gleichmäßig über das Vorhabengelände verteilen, noch davon, dass überhaupt noch Reviere in einer Anzahl im Vorhabengebiet vorhanden sind, wie sie in dem Gutachten Dr. T2. 2012 zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist auf Grund der Ergebnisse des Monitoring davon auszugehen, dass nur noch ein Teil der vorhandenen Brutvögelpopulationen ihr Revier im Vorhabengebiet hat, während der andere Teil dieses auf Grund des baubedingten Verlustes von Nahrungs- und Bruthabitaten verlassen hat.
242Es kann dahingestellt bleiben, ob die von H1. /N1. ermittelten Effektdistanzen für Verkehrsmengen von unter 10.000 Kfz/d bis über 50.000 Kfz/d,
243vgl. H1. /N1. , a.a.O., S. 9,
244auf Verkehrsvorhaben der vorliegenden Art, bei denen (nur) mit durchschnittlich 70 kfz/d bzw. maximal 200 Nutzern und Besuchern der Teststrecke pro Tag zu rechnen ist (vgl. S. 50 des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011) überhaupt übertragbar sind.
245Jedenfalls ist nach H1. /N1. eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Vogelarten angezeigt. Unter Zugrundelegung einer Verkehrsmenge unter 10.000 Kfz/d wird für Vogelarten der Gruppe 2 mit mittlerer Lärmempfindlichkeit – Vogelarten der Gruppe 1 mit hoher Lärmempfindlichkeit sind ersichtlich nicht betroffen – eine Abnahme der Habitateignung der in einem Abstand bis 100 m zum Fahrbahnrand liegenden Fläche von 20 % angenommen; darüber hinausgehend bis zur Effektdistanz ist sie bei Vogelarten der Gruppe 2 vernachlässigbar. Zu dieser Gruppe gehören u.a. Buntspecht, Grauspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht, Hohltaube und Kuckuck.
246Vgl. H1. /N1. , a.a.O., S. 14 ff. sowie Tabelle 8 zu den Vogelarten der Gruppe 2.
247Hinsichtlich der Vogelarten mit schwacher Lärmempfindlichkeit (Gruppe 4) gehen H1. /N1. davon aus, dass ebenfalls eine Abnahme der Habitateignung von im Abstand von bis zu 100 m zum Fahrbahnrand gelegenen Flächen mit 20 % anzusetzen sei, darüber hinaus wird sie mit 0 % beziffert. Zu dieser Gruppe gehören u.a. Baumpieper, Feldlerche, Feldschwirl, Grünspecht, Neuntöter und Raubwürger.
248Vgl. H1. /N1. , a.a.O., S. 21 ff. sowie Tabellen 13 und 16 zu den Vogelarten der Gruppe 4.
249Nach H1. /N1. werden in der Gruppe 5 Brutvogelarten zusammengefasst, die kein spezifisches Abstandsverhalten zu Straßen aufweisen bzw. für die eine Lärmempfindlichkeit am Brutplatz ausgeschlossen werden. Hierzu zählen u.a. Greifvögel, Zugvogelarten und andere Brutvogelarten wie Baumfalke, Feldsperling, Habicht, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan und Schwarzmilan.
250Vgl. H1. /N1. , a.a.O. S. 26 ff. und Tabelle 19.
251Hiervon ausgehend ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass nach den im Rahmen des Monitoring 2011 und 2012 gewonnenen Erkenntnissen bei bestimmten, hier nur zu prüfenden planungsrelevanten Arten (s.o.) ein Bestand im Betrachtungsraum, d. h. auf der Vorhabenfläche oder den Ausgleichsflächen (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 11) nicht (mehr) feststellbar war. Ob diese Arten geeignete Ausweichhabitate auf den CEF-Flächen gefunden haben, ist daher nur noch für die Prüfung des Zugriffstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG von Bedeutung. Dies betrifft die Brutvogelarten Flussregenpfeifer, Gartenrotschwanz, Habicht, Kuckuck, Mittelspecht, Turmfalke, Turteltaube und Waldlaubsänger (vgl. Monitoringbericht 2013, Tabelle 1 auf S. 15 ff. und Tabelle 2 auf S. 31 ff.).
252Von den noch aktuell im Vorhabengebiet und auf den Ausgleichsflächen anzutreffenden planungsrelevanten Brutvogelarten (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 15) gehören – soweit sie nicht der störungsunempfindlichen Gruppe 5 (Feldsperling, Mäusebussard, Rotmilan) angehören – fast alle anderen Arten, nämlich Baumpieper, Bluthänfling, Feldlerche, Feldschwirl, Grünspecht, Neuntöter und Waldkauz, zu den schwach lärmempfindlichen Brutvogelarten der Gruppe 4. Nur Grau- und Schwarzspecht zählen zu den Vögeln der Gruppe 2 mit mittlerer Lärmempfindlichkeit.
253Sowohl die Brutreviere des Grauspechtes als auch des Mittelspechtes befinden sich aber weder im Vorhabengebiet noch auf den angrenzenden Flächen in einem Abstand zur Fahrstrecke innerhalb der Effektdistanzen. Das der Hauptstrecke nächstgelegene Revierzentrum des Grauspechtes liegt etwa 600 m südlich der Hauptstrecke, ein weiteres Revier ist etwa 1.000 m entfernt (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 62), die Revierzentren des Schwarzspechts liegen in einer Entfernung von 400 bzw. 500 m zur Teststrecke (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 76) und damit außerhalb der nach H1. /N1. (a.a.O., S. 15) maßgeblichen Effektdistanz von 400 bzw. 300 m.
254Die Brutreviere der nur schwach lärmempfindlichen Vogelarten der Gruppe 4 befinden sich zum Großteil ebenfalls außerhalb der nach H1. /N1. maßgeblichen Effektdistanzen. Dies trifft auf alle Brutreviere des Feldschwirls zu, die nach den Feststellungen im Rahmen des Monitoring eine Entfernung von mindestens 400 m zur Hauptstrecke aufweisen (Monitoringbericht 2013, S. 57) und damit erheblich außerhalb der Effektdistanz von 200 m (H1. /N1. , a.a.O., S. 25) liegen. Dies gilt – mit Ausnahme eines Revieres – auch für die Brutreviere der Feldlerche, die außerhalb der maßgeblichen Effektdistanz von 500 m (H1. /N1. , a.a.O., S. 25) angesiedelt sind (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 56), und für die Brutreviere der Rauchschwalbe, die außerhalb des Vorhabengebietes in einer Entfernung von mindestens 800 m zur Teststrecke liegen (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 72).
255Die im Monitoringbericht 2013 (S. 24) dargestellte Revierverteilung zeigt, dass lediglich die Arten Baumpieper, Bluthänfling, Feldsperling jeweils über mehrere Reviere und Grünspecht und Waldkauz jeweils über ein Revier innerhalb der von H1. /N1. entwickelten Effektdistanz verfügen und für die dort lebenden Arten die Aufnahme des Betriebes störend wirken kann. Eine erhebliche, d.h. zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der örtlichen Population führende Störung kann hieraus aber nicht automatisch abgeleitet werden. Eine derartige Betrachtungsweise unterstellt zum einen, dass die betreffenden Exemplare innerhalb der Effektdistanz verbleiben und nicht in andere Bereiche innerhalb des Vorhabengebietes oder die Maßnahmenflächen ausweichen, wovon nach den Ergebnissen des Monitoring nur bedingt ausgegangen werden kann. Ob bei einem Verbleib einzelner Exemplare innerhalb der Effektdistanz und einer damit verbundenen Minderung des Reproduktionserfolges eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der örtlichen Population eintritt, hängt zum anderen von der Gesamtheit der innerhalb und außerhalb der Effektdistanz lebenden Exemplare einer örtlichen Population ab. Eine andere Betrachtungsweise würde den populationsbezogenen Ansatz des Störungstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verlassen und letztendlich zu einer individuenbezogenen Betrachtung führen.
256Vgl. zum populationsbezogenen Ansatz des mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F sowie dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorschriften: BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 89 ff.
257Von diesem Ansatz ausgehend ist bei keiner der o.g. Arten der Erhaltungszustand der örtlichen Population deshalb gefährdet ist, weil einzelne oder mehrere Reviere der Art innerhalb der Effektdistanzen liegen und deshalb der Reproduktionserfolg gemindert ist. Nach den Ergebnissen des in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführten Monitoring kann von einer Gefährdung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen dieser Arten nämlich nicht ausgegangen werden, weil ausreichend Nahrungs- und Bruthabitate auf den angrenzenden Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 49, 53, 58, 63 und 71). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die nachstehenden Ausführungen zu Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Bezug genommen (vgl. unten 2.3.3).
2582.3.2.5
259Substantiierte Einwände gegen die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Annahme des Beklagten, Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG betreffend Fledermäuse lägen nicht vor, werden vom Kläger bzw. Dr. T2. nicht erhoben.
260In den Schriftsätzen vom 15.03.2013 (S. 24 ff.), vom 09.01.2013 (S. 19 ff.) und vom 17.10.2011 (S. 19 ff.) wird auf die Verwirklichung des Zugriffstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hinsichtlich der im Umweltbericht genannten Fledermäuse nicht eingegangen. Die Ausführungen zu störungsbedingten Auswirkungen des Betriebes beschränken sich auf Vögel. Im Gutachten Dr. T2. 2012 (S. 32) werden die Auswirkungen des Betriebes auf Fledermäuse ausschließlich mit Blick auf den hier nicht zu prüfenden (vgl. oben unter 2.2.3) Zugriffstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erörtert.
261Mit Blick darauf, dass es sich bei Fledermäusen um dämmerungs- und nachtaktive Tierarten handelt und ein Nachtbetrieb nur in einem stark eingeschränktem Umfang zulässig ist – nach Inhaltsbestimmung I 3.4. des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 27.08.2012 dürfen in der Nachtzeit nur maximal fünf PKW gleichzeitig auf der Teststrecke fahren – hätte es bezüglich lärmbedingter Auswirkungen und der daraus resultierenden Erfüllung von Zugriffsverboten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eines auf die einzelnen Fledermausarten eingehenden Vortrages unter Berücksichtigung ihrer Reviere bedurft. Hieran fehlt es. Soweit in der Klagebegründung vom 17.10.2011 (S. 21) aus dem Gutachten H. N. 2007 (S. 62) zu möglichen Auswirkungen des Lärms auf Fledermäuse zitiert wird, beziehen sich die Ausführungen im Wesentlichen auf die Beseitigung von Waldrandbereichen und eine dadurch bedingte Beeinträchtigung der Habitatqualität. Insoweit handelt es sich um Auswirkungen, die durch die Zerstörung von Lebensstätten entstehen und bei der Erörterung von Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu berücksichtigen sind. Zu Störungen durch betriebsbedingten Verkehrslärm wird im Gutachten H. N. 2007 an gleicher Stelle (S. 62) vielmehr ausgeführt, dass Auswirkungen von Verkehrslärm auf Fledermäuse zu vernachlässigen seien. Aktuellen Studien zufolge seien hiervon lediglich Arten betroffen, die eine „passiv akustische Beutedetektion“ vornähmen, also Fledermäuse, die Beute aufgrund ihrer Lauf- und Fluggeräusche vom Substrat absammeln oder fangen (wie z. B. das Große Mausohr): denn solche Geräusche würden durch den Straßenlärm u. U. akustisch maskiert. Dieser Effekt sei jedoch schon in einer Distanz von 20 m zu einer Autobahn nicht mehr nachweisbar.
262Im Übrigen wird im Monitoringbericht für das Jahr 2012 bezüglich der meisten Fledermausarten – Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus und Bartfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr und Zwergfledermaus – festgestellt, dass populationsrelevante Störungen dieser Arten durch Licht oder Lärm bei nächtlichem Betrieb der Strecke auszuschließen seien, da diese Arten auch direkt in Siedlungsräumen ihre Quartiere bezögen und dabei auch gerne an Straßenlaternen jagen würden. Sie könnten somit insgesamt als sehr lärm- und lichttolerant eingestuft werden (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 88, 89, 92, 93, 94 und 96). Selbst die als Waldart eingestufte Rauhhautfledermaus wird als wenig empfindlich gegenüber Störungen durch Licht und Lärm qualifiziert, da sie regelmäßig auch jagend in Siedlungsräumen beobachtet wird (Monitoringbericht 2013, S. 96).
2632.3.2.6
264Von der Verwirklichung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann schließlich nicht in Bezug auf Amphibien ausgegangen werden.
265Den Darlegungen des Klägers (vgl. Schriftsätze vom 15.03.2013, S. 24 ff., vom 09.01.2013, S. 19 ff., und vom 17.10.2011, S. 19 ff., ist auch insoweit kein hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Vortrag zu entnehmen. Mit Blick darauf, dass im Rahmen des Monitoring im Jahr 2011 keine Vorkommen des Kammmolches und der Geburtshelferkröte mehr festgestellt werden konnten (vgl. Monitoringbericht 2012, S. 29) und damit betriebsbedingte Störungen für eine Amphibienpopulation ohne Weiteres ausgeschlossen sind, spricht auch nichts dafür, dass die bis 2006 vorhandene Kammmolchpopulation im Bereich des Löschwasserbeckens diesen Standort wegen bau- und anlagenbedingter Veränderungen verlassen hat. Im AFB 2010 (S. 8) wird vielmehr darauf hingewiesen, dass schon 2009 – und damit mehr als ein Jahr vor Baubeginn – dort nur noch drei Exemplare gefunden wurden, was auf Undichtigkeiten im Becken zurückzuführen sei. Dem Monitoringbericht 2013 ist zu entnehmen, dass bis zur Neuanlage des Kammmolchteichs an der östlichen Grenze der Vorhabenfläche geeignete Laichhabitate nicht vorhanden gewesen seien. Auch die im Rahmen des vorzeitigen Maßnahmebeginns während der Baufeldfreiräumung erfolgte ökologische Baubegleitung (vgl. L1. Büro für G. , „Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“, 1. Protokoll der ökologischen Baubegleitung im Zusammenhang mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG, BA II Bl. 4304 ff. zu 11 K 430/11) zeigt, dass die früher vorhandene Kammmolchpopulation das Vorhabengebiet nicht auf Grund bau- oder anlagebedinger Störungen verlassen hat. Vielmehr waren Amphibienaktivitäten auf dem Vorhabengelände zum Zeitpunkt des vorzeitigen Baubeginns nicht mehr feststellbar. Im April 2011 wurden in dem ehemaligen, zwischenzeitlich fast trocken gefallenen Löschwasserbecken Faden- und Bergmolche gefunden und im Rahmen der ökologischen Baubegleitung in das neu geschaffene Gewässer umgesetzt. Kammmolche waren nicht mehr vorhanden (BA II Bl. 4450).
2662.3.3
267Schließlich werden durch die Realisierung des Vorhabens keine Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verwirklicht. Danach ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
268Fortpflanzungsstätten sind hierbei grundsätzlich alle Orte, die für eine erfolgreiche Reproduktion der Art benötigt werden, wie z.B. Nist- und Brutstätten, Horstbäume, Wurfhöhlen, Laichgewässer und Nester. Ruhestätten sind diejenigen Bereiche, in die sich die Tiere zur Wärmeregulierung, zur Rast, zum Schlaf oder zur sonstigen Erholung, als Versteck, zum Schutz oder als Unterschlupf für die Überwinterung zurückziehen.
269Vgl. Lau, a.a.O. § 44 Rn. 16; Schütte/Gerbig a.a.O. § 44 Rn. 30.
270Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen grundsätzlich nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ihre Beschädigung kann ausnahmsweise tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt, z.B. durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist. Eine bloße Verschlechterung der Nahrungssituation reicht in diesem Zusammenhang nicht. Entsprechendes gilt, wenn eine Ruhestätte durch bauliche Maßnahmen auf Dauer verhindert wird.
271Vgl. Anlage 1 zur VV-Artenschutz, S. 22.
272Sofern es sich – wie hier, wie bereits dargelegt wurde – um ein Vorhaben i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG handelt, gilt das Zugriffsverbot nur nach Maßgabe der §§ 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BNatSchG. Sofern in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG genannte Tierarten betroffen sind, liegt eine Verletzung des Zugriffsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, wobei erforderlichenfalls vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden können. Im Übrigen – soweit keine der in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG benannten Tierarten betroffen ist – ist eine Berufung auf Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen, § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG.
273Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bezeichnet die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fortpflanzung und ungestörte Ruhephasen. „Sie ist i.d.R. dann weiterhin erfüllt, wenn die erforderlichen Habitatstrukturen in gleicher Qualität und Größe erhalten bleiben bzw. nachgewiesen oder mit Sicherheit angenommen werden kann, dass es nicht zur Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten des Individuums bzw. der Individuengruppe betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen kann.“
274Vgl. Runge, a.a.O. S. 15 und 16.
275Der in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt und auch angenommen werden.
276Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 67.
277Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der Zulassungsentscheidung festzulegen. Sie müssen artspezifisch ausgestaltet sei, können aber gegebenenfalls für mehrere Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen einheitlich entwickelt werden und kumulierende Lösungen anbieten (Prinzip der Multitfunktionalität).
278Vgl. Nr. 2.2.3 VV-Artenschutz.
2792.3.3.1
280Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Beklagte im angefochtenen Genehmigungsbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Realisierung des Vorhabens keine Zugriffstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verwirklicht werden.
281Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass die Realisierung des Vorhabens zu einem Verlust an Waldflächen und einer Versiegelung bzw. Überbauung bisher nicht genutzter oder anders genutzter Flächen führt. Dadurch erleiden zum einen die Waldvogelarten sowie die Vogelarten der offenen und halboffenen Landschaften Lebensraumverluste durch den Verlust von Brutstätten und Nahrungshabitaten, zum anderen auch zahlreiche Fledermäuse, die auf der Vorhabenfläche ihre Quartiere und Jagdhabitate haben. Derartige Eingriffe erfüllen den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, sofern dessen Anwendbarkeit nicht auf Grund der §§ 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist.
282Von einer derartigen Sachlage ist der Beklagte im angefochtenen Genehmigungsbescheid von 29.07.2011 ausgegangen, wenn dort ausgeführt wird (S. 84), dass unter Berücksichtigung aller Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen die verursachten Eingriffe als kompensiert anzusehen und keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. Die an anderer Stelle (S. 69) in diesem Zusammenhang erfolgte Prüfung, ob die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten weiter erfüllt ist, zeigt, dass der Beklagte dies auch mit Blick auf mögliche Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geprüft hat. Denn deren Vorliegen wurde mit Blick auf die Regelungen des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG verneint.
283Bei der Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hat sich der Beklagte ersichtlich nicht nur an den sich an den Bewertungen des Umweltberichts 2007 und des AFB 2010 orientiert, sondern selbständig eine artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen.
284In der „Artenschutzprüfung gem. §§ 44 und 45 BNatSchG“ vom 28.07.2011 (Genehmigungsakte Band V, BA XV zu 11 L 430/11, Bl. 2005 ff.) wird für alle dort aufgeführten planungsrelevanten Arten (vgl. hierzu die zugehörige Anlage 1, Bl. 2023 ff.) ausgeführt, dass unter Einbeziehung der vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Zugriffstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt werden. Die neu geschaffenen Lebensstätten hätten alle notwendigen Habitatelemente und mindestens die gleiche Ausdehnung und Qualität wie die durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen. Eine zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätten im Bereich der CEF-Flächen könne unter Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse attestiert werden.
285Die angesprochenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden im LBP 2010 und den dazugehörigen Anlagen 3 und 4, die Bestandteile des Genehmigungsbescheides sind, beschrieben. Ihre Umsetzung wird in Nebenbestimmung II B 110 und die Überprüfung der Geeignetheit der Maßnahmen durch ein Monitoring in Nebenbestimmung II B 128 angeordnet. Bereits vor Erlass des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2011 betreffend die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG (BA VII Bl. 4140 ff. zu 11 L 430/11) angeordnet, dass ein Teil der CEF-Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen bis März/April 2011 abzuschließen sei (dortige Nebenbestimmungen II. 18 und 19) und frühzeitig ökologisch vertretbare Alternativen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen zu benennen seien, falls sich im Rahmen des Monitoring (Nebenbestimmungen II 14: Überprüfung der Bestandsentwicklungen im Vorhabenbereich und auf den Ausgleichsflächen bis 2021) erweise, dass die CEF-Maßnahmen sich nicht wie prognostiziert entfalten würden (Nebenbestimmungen II 20).
286Die in der Anlage 4 des LBP 2010 beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen waren bereits Gegenstand des Umweltberichts 2007 (S. 22). Die dort beschriebenen Maßnahmen (S. 53), nämlich die Schaffung von offenen bis halboffenen Landschaftsstrukturen auf u.a. mageren Standorten mit einzelnen Dornensträuchern und Hecken durch ein Beweidungs-/Hutewaldprojekt und die auf Forstflächen vorgesehene Schaffung von Ersatzflächen für die Populationen waldbewohnender Vogel- und Fledermausarten durch ein Beweidungs-/Hutewaldprojekt, beruhen im Wesentlichen auf dem schon im Gutachten H. N. 2007 (S. 69 ff., 84) empfohlenen Beweidungskonzept von Wald- und Offenlandflächen und sind nach Auffassung der Gutachter zur Abwehr artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände und zum Ausgleich der Eingriffe in Natur- und Landschaft geeignet (S. 84). Der LBP 2010 (S. 32) geht ebenfalls davon aus, dass bei Beibehaltung des im Planaufstellungsverfahren ermittelten Kompensationsflächenumfangs von 45,5 ha und Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen – extensives Beweidungsprojekts mit Robustrindern auf einer Fläche von rund 46 ha sowie Habitatgestaltungsmaßnahmen auf Forstflächen auf rund 60 – der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff ausgeglichen wird und artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden.
287Vor dem Hintergrund der vorliegenden artenschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere auch den Ergebnissen der in den Jahre 2011 und 2012 durchgeführten Monitoringmaßnahmen, unterliegt diese artenschutzrechtliche Bewertung des Beklagten auch mit Blick auf den Zugriffstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG keinen durchgreifenden Bedenken.
288Die demgegenüber erhobenen Einwände des Klägers greifen im Ergebnis nicht durch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Rahmen des § 44 Abs. 5 Satz 2 verwendeten und auszulegenden Begriffen der „ökologischen Funktion“ und des „räumlichen Zusammenhanges“ um Begriffe handelt, bei deren Überprüfung der naturschutzfachliche und vom Gericht grundsätzlich zu respektierende Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen ist (siehe bereits die Ausführungen unter 2.3).
2892.3.3.2
290Die im Schriftsatz vom 15.03.2013 (S. 37) angestellten Berechnungen, mit denen der Kläger einerseits den im Planaufstellungsverfahren ermittelten Kompensationsbedarf für Eingriffe im Vorhabenbereich und andererseits die Kompensationsmöglichkeiten auf den Ausgleichsflächen in Frage stellt, überzeugen das Gericht nicht.
291Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung und der Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Planaufstellungsverfahren wurde unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden ein Kompensationsbedarf von 45,5 ha ermittelt (Umweltbericht 2007, S. 49). Im Normenkontrollverfahren sind Größe und Geeignetheit dieser Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft – im Übrigen auch unter artenschutzrechtlichen Aspekten – nicht in Zweifel gezogen worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass durch die vorgesehenen umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen ein Ausgleich für den planbedingten Lebensraumverlust geschaffen werde, sodass der Erhaltungszustand der lokalen Populationen sich nicht (weiter) verschlechtere.
292Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36.09.NE - a.a.O. = juris Rn. 223.
293Im Genehmigungsverfahren ist trotz erheblich geringerer Eingriffsmaßnahmen und eines geringeren Flächenbedarfs von 39 ha (LBP 2010, S. 14) das ursprünglich geplante Ausgleichsflächenkonzept auf einer Fläche von insgesamt 106 ha beibehalten worden. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung durch die zuständige Fachbehörde des Beklagten sind in diesem Zusammenhang – auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse zum Bestand einiger Arten – keine Einwände erhoben worden.
294Die dem entgegenstehenden Behauptungen des Klägers (vgl. Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 10 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme Dr. T3. selben Datums, S. 7, und Abbildung S. 11), es sei ein Kompensationsflächenbedarf von 91,5 ha zu Grunde zu legen, beruhen ersichtlich darauf (vgl. Dr. T2. , S. 10), dass der Beklagte und das L1. Büro für G. im Klageverfahren von einem (fast) vollständigen Funktionsverlust der Vorhabenfläche für alle europäische Vogelarten ausgegangen sind. Abgesehen davon, dass der Kläger dies selbst an anderer Stelle bestreitet und von einer völligen Entwertung der Vorhabenfläche nach dem 2011 und 2012 durchgeführten Monitoring nicht ausgegangen werden kann, unterstellt er hiermit zum einen, dass auf der gesamten Vorhabenfläche Nahrungs- und Bruthabitate vorhanden waren, die jetzt vorhabenbedingt zerstört werden, was offensichtlich nicht der Fall ist. Zum anderen lässt er dabei die im Vorhabenbereich zahlreich vorgesehenen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen außer Betracht, sodass der von ihm ermittelte und den dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Berechnungen entgegengestellte Bedarf an Kompensationsflächen nicht plausibel ist. Insoweit bedurfte es ebenso wenig weiterer Ermittlungen durch die Kammer wie in Bezug auf die vom Kläger vorgelegten Berechnungen zu den reduzierten Kompensationsmöglichkeiten auf den Ausgleichsflächen (vgl. Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 37). Der Verlust von 10 ha durch „veränderten Flächenzuschnitt“ ist vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden (s. unter 2.3.3.3). Die vom Kläger in der Klagebegründung vorgenommene weitere Reduzierung um 13 ha beruht offensichtlich auf den von H1. /N1. errechneten Effektdistanzen und ergibt sich aus der – unterstellten – Ungeeignetheit des in einem Abstand von weniger als 100 m um die Grenzen des Vorhabenbereichs liegenden Geländes. Abgesehen davon, dass in dieser Zone bei einem Verkehr von weniger als 10.000 Kfz/d allenfalls eine schwache Reduktion der Vogelbesiedlung stattfindet (vgl. H1. /N1. , a.a.O., S. 2), sind hier fast ausschließlich Vögel der schwach lärmempfindlichen Gruppe 4 betroffen (s.o.). Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass dieser Streifen störungsbedingt als Nahrungs- und Bruthabitat für alle Arten komplett ausscheidet und die bestehenden Kompensationsmöglichkeiten mit 0 % anzusetzen wären. Selbst der vom Kläger beauftragte Gutachter Dr. T2. geht in seinem Gutachten vom 29.12.2012 (S. 47) nur von einer Reduzierung um 20 % aus, was einer Kompensationsminderung von 2,6 ha, nicht 13 ha entsprechen würde. Der Behauptung des Klägers, dass dieser Streifen zwischen Vorhabengebiet und Ausgleichsfläche störungsbedingt als Ausweichhabitat nicht mehr in Betracht kommt, widersprechen auch die durch das Monitoring 2012 gewonnenen Erkenntnisse. Die im Monitoringbericht enthaltene Darstellung der Revierverteilung zeigt, dass gerade hier – ungeachtet der im Jahre 2011 durchgeführten Baumaßnahmen – eine hohe Besiedlungsdichte zu verzeichnen ist (vgl. Monitoringbericht 2013, Tabelle auf S. 24).
295Selbst wenn man dem Vorbringen des Klägers folgt und statt der ursprünglichen 106 ha nur noch 83 ha als kompensationsfähige Fläche betrachtet, verbliebe damit eine Fläche, die den im Planaufstellungsverfahren festgestellten Ausgleichsbedarf weit übersteigt.
2962.3.3.3
297Zu der vom Kläger – bzw. Dr. T2. (Naturschutzfachliche Anmerkungen zur Betroffenheit von Vogelarten durch den Bau und Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg, Anlage 5 zur Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 5 – im Folgenden: Dr. T2. 2013) – gerügten Abweichung des der streitgegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Ausgleichsflächenkonzepts von der ursprünglichen Planung ist zunächst festzuhalten, dass das Gutachten H. N. das dort empfohlene – dort als „Projektidee“ bezeichnete (vgl. Gutachten H. N. 2007, S. 84) – Beweidungsprojekt lediglich grob skizziert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden dem Grunde nach als möglicher Ausgleich i.S.d. § 19 Abs. 3 BNatSchG a. F. angesehen, die näheren Einzelheiten aber, insbesondere die Größe und nähere Ausgestaltung der Kompensationsflächen, den zuständigen Fachbehörden im Rahmen der Eingriffsbeurteilung und artenschutzrechtlichen Bewertung überlassen (S. 71). Entsprechende detaillierte Aussagen sind durch die zuständigen Fachbehörden im Rahmen des Planaufstellungsverfahren erfolgt und im Umweltbericht 2007 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan niedergelegt worden. Entscheidend im vorliegenden Verfahren ist daher nur, ob das nunmehr genehmigte, im LBP 2010 enthaltene artenschutzrechtliche Konzept für die Nutzung und Aufwertung der Ausgleichsflächen von dem im Umweltbericht 2007 niedergelegten Konzept in einem solchen Ausmaß abweicht, dass es in der im Bebauungsplan enthaltenen Ausgleichsflächenkonzeption keine Grundlage mehr findet.
298Dies ist jedoch nicht der Fall.
299Im Bebauungsplanverfahren erfolgt die Berücksichtigung notwendiger Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch Darstellung von Flächen oder Maßnahmen (§ 1a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält unter Nr. C 11 „Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen“ eine Darstellung der für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen und verweist im Übrigen auf den Umweltbericht, in dem – so die textliche Beschreibung im Plan – „die Maßnahmen beschrieben und verortet“ sind. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass – so aber der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.03.2013 (S. 37) – das im Umweltbericht 2007 dargestellte Ausgleichskonzept in seinen Einzelheiten Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geworden ist, mit der Folge, dass von ihm nur unter Änderung des Bebauungsplanes abgewichen werden könnte.
300Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das nach dem LBP 2010 vorgesehene und durch Nebenbestimmung Nr. II B 110 verbindlich erklärte Konzept über die Nutzung und Aufwertung der Ausgleichsflächen vom Umweltbericht 2007 in einer Weise abweicht, die die artenschutzrechtliche Geeignetheit des Maßnahmenkonzeptes in Frage stellt.
301Soweit der Kläger vorträgt (Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 37), von den im Bebauungsplanverfahren ursprünglich für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen 106 ha, seien rund 10 ha durch „veränderten Flächenzuschnitt“ herausgenommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass in der Anlage 4 zum LBP 2010 (S. 6) die Größe der vorgesehenen Ausgleichsflächen weiterhin mit 106 ha angegeben wird. Insoweit ist weder für das Gericht ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden, wo und in welchem Umfang Flächen (ersatzlos) herausgenommen worden sein sollen und – ggf. – welche artenschutzrechtliche Bedeutung diesen Flächen zukam. Durch den sich auch aus der Karte zu Anlage 4 ergebenden veränderten Flächenzuschnitt wird das artenschutzrechtliche Ausgleichskonzept jedenfalls nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. erneut Schriftsatz vom 15.03.2013, S. 37) ist das auf den im Bebauungsplan grün schraffierten Forstflächen (westlicher Teil der Ausgleichsfläche) vorgesehene Beweidungsprojekt – Entfernung naturnaher Nadelholzbestände und Sukzession der Flächen unter Einfluss von Weidetieren – nach dem LBP 2010 nicht entfallen, sondern nunmehr – als Folge einer Grenzverschiebung zwischen den Ausgleichsflächen – Bestandteil des Ausgleichsflächenkonzeptes auf den Offenlandflächen (östlicher Teil der Ausgleichsfläche). Insoweit ist die in Anlage 4 des LBP 2010 (S. 4) enthaltene Aussage, ein Beweidungsprojekt finde (nur) auf der östlichen Teilfläche statt, zwar richtig, aber kein Beleg für eine Reduzierung des Beweidungsprojektes.
302Dass die ursprünglich vorgesehene großflächige Entwicklung von „offenen bis halboffenen Landschaftsstrukturen“ in den Offenlandflächen durch weitgehende Umwandlung von Wald durch den LBP 2010 aufgegeben worden und ein Beweidungsprojekt hier kaum noch möglich sei (so erneut die Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 37), ist nicht nachvollziehbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Umwandlung von Wald in einem näher bestimmten Umfang notwendige Voraussetzung für ein angemessenen Ausgleich der im Vorhabengebiet erfolgenden Eingriffe ist. Weder ergibt sich dies aus dem Gutachten H. N. 2007 – wie oben bereits dargelegt, wird die Ausgestaltung der Ausgleichsflächen im Einzelnen auch den Fachbehörden überlassen – noch aus dem Umweltbericht 2007 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. In letzerem (S. 53) wird hierzu lediglich ausgeführt, dass auf dieser aus Offenlandbereichen und Forstflächen bestehenden Fläche in einer Größenordnung von 30 ha halboffene und offene Landschaftsstrukturen mit Dornensträuchern und Hecken durch ein Beweidungs-/Hutewaldprojekt zu entwickeln sind und langfristig erhalten werden sollen.
3032.3.3.4.
304Soweit der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
305vgl. Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, a.a.O. = juris Rn. 67,
306meint (vgl. Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 34), es hätte für jede einzelne Art die zerstörte Anzahl der Lebensstätten ermittelt und in Relation hierzu die artspezifischen Ansprüche jeder Art auf den Ausgleichsflächen ermittelt werden müssen, vermag das Gericht die vom Kläger gerügten Defizite nicht zu erkennen.
307Dass diese Prüfung – so der Kläger (S. 32) – für mehr als 300 Lebensstätten und bezogen auf jede Art hätte stattfinden müssen, ist schon hinsichtlich der genannten Zahl nicht nachzuvollziehen. Geht man von den hier allein zu betrachtenden planungsrelevanten Brutvogelarten aus, so reduziert sich diese Zahl schon nach den eigenen Angaben des Klägers auf 110 (S. 30). Diese, aus dem Gutachten Dr. T2. 2012 (Tabelle S. 52) wohl ableitbare Zahl dürfte noch einmal um ca. die Hälfte zu reduzieren sein, da – wie in der Stellungnahme des L1. Büros für G. aus Februar 2013 (KBF Februar 2013, S. 51) plausibel dargelegt wurde – in der tabellarischen Auflistung weitere nicht planungsrelevante und im Rahmen des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht berücksichtigungsfähige Vogelarten enthalten waren. Ausgehend von den Bestandserfassungen im Rahmen des Monitoring 2011 und 2012 waren zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten im Jahre 2011 allenfalls 50 bis 55 Brutreviere planungsrelevanter Brutvogelarten vorhanden, für deren Wegfall auf den Ausgleichsflächen Ersatz zu schaffen war (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 31 und 32).
308Soweit es die vom Kläger angemahnte artenspezifische Differenzierung angeht, wurde oben bereits unter Bezugnahme auf die VV-Artenschutz darlegt, dass Ausgleichsmaßnahmen für mehrere Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen einheitlich entwickelt und kumulierende Lösungen angeboten werden können. Nach dem Umweltbericht 2007 (S. 53) sollen mit den auf den Forstflächen geplanten Ausgleichsmaßnahmen die Habitatansprüche der waldbewohnenden Vogel- und Fledermausarten, mit den in den Offenlandbereichen geplanten Maßnahmen die Habitatansprüche frei- und bodenbrütender Vogelarten sowie strukturgebundener Fledermausarten befriedigt werden. Wenn der Kläger meint, es hätten für die einzelnen Arten unterschiedliche, artspezifische Ausgleichsmaßnahmen entwickelt werden müssen, hätte es insoweit eines substantiierten, unterschiedliche Habitatansprüche aufzeigenden Vortrages bedurft. An einem solchen Vortrag fehlt es aber.
309Im Übrigen legt der LBP 2010 (S. 21) ergänzend fest, dass im Rahmen des Monitoring die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen für die dort im Einzelnen genannten Arten zu überprüfen und zu gewährleisten ist.
310Eine lebensstättenspezifische Prüfung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen hat entgegen der Darstellung des Klägers vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides stattgefunden. Bereits die im Rahmen des Umweltberichts 2007 erstellte artenschutzrechtliche Bewertung enthält in den beigefügten Datenblättern für Brutvögel (Anhang 5) nicht nur eine Ermittlung der Lage und Anzahl von Lebensstätten der einzelnen Arten, sondern für jede betroffene Art eine Bewertung der Vorhabenfolgen und der notwendigen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. In der Anlage 4 zum LBP 2010 sind die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen mit ihrer Zielrichtung für einzelne planungsrelevante Arten bezeichnet.
311Die Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 15.03.2013 S. 35), für zahlreiche waldbewohnende Vogelarten würden keine neuen Lebensstätten geschaffen, ist dies ebenfalls nicht plausibel. Von den im Einzelnen genannten Arten handelt es sich zum Großteil um Arten (Gimpel, Sumpfmeise, Tannenmeise, Buchfink, Grünspecht), die als nicht planungsrelevante bzw. nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG nicht zu berücksichtigende Arten (vgl. KBF Februar 2013, S. 17) im Rahmen des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG ohnehin außer Betracht bleiben. Soweit es den Grauspecht und den Schwarzspecht betrifft, wird im Monitoringbericht 2012 die Realisierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint, weil Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur mit großer Entfernung zur Teststrecke vorhanden seien und betriebsbedingt ein Verlassen dieser Ruhestätten nicht zu erwarten sei (Monitoringbericht 2013, S. 62 und 77). Insoweit ist die Notwendigkeit vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen für diese Arten schon grundsätzlich fraglich. Die Rüge des Klägers, notwendige Ausgleichsmaßnahmen für diese waldbewohnenden Arten seien nicht vorgesehen, obwohl durch die Umwandlung von Wald auf den Ausgleichsflächen die Lebensstätten diese Arten reduziert würden, geht aber auch jedenfalls deshalb fehl, weil im Umweltbericht 2007 (S. 53), wie oben bereits dargelegt, ausdrücklich ausgeführt wird, dass die auf den Forstflächen geplanten Maßnahmen gerade den Populationen waldbewohnender Vogel- und Fledermausarten dienen sollen. Zu dieser Gruppe gehören auch die vom Kläger genannten Arten Grauspecht und Schwarzspecht.
3122.3.3.5
313Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen sind auch nicht deshalb ungeeignet, weil sie zum Teil erst mittelfristig wirksam werden. Der Kläger rügt insoweit (Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 33 und 37), der nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen zu erreichende Funktionserhalt setze voraus, dass der Erfolg kurzfristig eintrete und nicht – wie hier z.B. bei der sukzessiven Schaffung von halboffenen und offenen Landschaftstrukturen – mit zeitlicher Verzögerung.
314Nach der VV-Artenschutz ist eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme wirksam, wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität hat und wenn die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele oder ein fachgutachterliches Votum attestiert werden kann oder wenn die betreffende Art die Lebensstätte nachweislich angenommen hat. Insoweit ist im Zulassungsverfahren (nur) die grundsätzliche Eignung des Standortes und der Maßnahmen darzulegen. Bei Unsicherheiten über die Wirkungsprognose oder die Wirksamkeit von Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen können worst-case-Betrachtungen angestellt oder ein vorhabenbegleitendes Monitoring vorgesehen werden. Hierbei ist im Zulassungsverfahren zu regeln, welche ergänzenden Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind. Lässt sich mit Hilfe dieses Risikomanagements die ökologische Funktion der Lebensstätten sichern, liegt kein Verstoß gegen Verbotstatbestände vor. In diesem Fall bedarf es keiner speziellen Ausnahmegenehmigung.
315Vgl. Nr. 2.2.3 und 2.2.4 VV-Artenschutz.
316Mit anderen Worten: Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen oder CEF-Maßnahmen müssen zum Eingriffszeitpunkt nur so weitgehend wirksam sein, dass keine Engpasssituationen für den Fortbestand der vom Eingriff betroffenen Individuen-gemeinschaften entstehen. Um dies zu gewährleisten muss eine Ausgleichsmaßnahme vor Beginn des Eingriffs durchgeführt werden, aber nicht notwendigerweise schon abgeschlossen sein. Runge (a.a.O., S 40 ff.) hält in diesem Zusammenhang nur solche Ausgleichsmaßnahmen, deren voraussichtliche Entwicklungszeit mehr als zehn Jahre beträgt, von vornherein für ungeeignet.
317Gemessen an diesen Anforderungen kann dem hier streitigen CEF-Maßnahmenkonzept, das durch den LBP 2010 i.V.m. Nebenbestimmung II B 110 des Bescheides vom 29.07.2011 Bestandteil der Genehmigung geworden ist, die erforderliche Wirksamkeit nicht a priori deshalb abgesprochen werden, weil eine zeitliche Staffelung der zu ergreifenden Maßnahmen vorgesehen ist.
318Des Weiteren ist festzuhalten, dass mit der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen bereits Ende 2010 begonnen und ein Teil davon (vgl. den Bescheid betreffend die Zulassung vorzeitigen Beginns vom 22.02.2011) auch bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2011 abgeschlossen wurde. Die Effektivität der Maßnahmen wird zusätzlich durch das in Nebenbestimmung II B 128 des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011 angeordnete Monitoring sichergestellt. Danach ist die Entwicklung der Habitatstrukturen durch ein qualifiziertes Fachbüro über einen Zeitraum von zwei Jahren kontinuierlich zu prüfen und zu dokumentieren. Ergibt sich hierbei, dass CEF-Maßnahmen sich nicht so entwickeln wie prognostiziert, sind kurzfristig Alternativen zu erarbeiten. Zur Dokumentation der Bestandsentwicklung sind bis 2021 entsprechende Kartierungen durchzuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Nebenbestimmung II B 129 enthält schließlich einen Vorbehalt betreffend Ergänzungen und Modifizierungen der CEF-Maßnahmen. Unter Berücksichtigung dieses umfangreichen, sich über einen Zeitraum von fast 10 Jahren erstreckenden Konzeptes konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides mit der erforderlichen Sicherheit die Effektivität der CEF-Maßnahmen prognostiziert werden.
3192.3.3.6
320Die Einschätzung des Klägers, das in den Jahren 2011 und 2012 durch das L1. Büro für G. durchgeführte Monitoring beweise, dass zahlreiche geschützte Tierarten das Vorhabengebiet störungsbedingt verlassen und auf den Ausgleichsflächen keine Zuflucht gefunden hätten (vgl. Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 43 ff., Gutachten Dr. T2. 2012, S. 52 (Tabelle 3) und S. 54 ff. und Stellungnahme Dr. T2. 2013, S. 14 ff.), vermag das Gericht nicht zu teilen.
321Mit Blick darauf, dass der Kläger bei Vorhaben i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG die Geltendmachung von Zugriffsverboten hinsichtlich der (nur) national besonders geschützten Tierarten nicht geltend machen kann (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG und Nr. 2.2. VV-Artenschutz) und er mit seinem Vortrag zu der seiner Ansicht nach erforderlichen Berücksichtigung auch der nicht planungsrelevanten Arten präkludiert ist, bedarf es diesbezüglich keiner Darlegungen zu den von ihm ausdrücklich benannten Arten Dorngrasmücke und Goldammer. Denn bei diesen handelt es sich nicht um planungsrelevante Arten.
322Soweit es den Baumpieper als die im Vorhabengebiet am stärksten vertretene Vogelart betrifft, zeigen die Bestandserfassungen in den Jahren 2006 bis 2012 (vgl. Monitoringbericht 2013 S. 31 und 32), dass der Bestand von vorher 23 bis 28 Brutpaaren sich im Vorhabengebiet seit 2010 zwar deutlich auf 12 Brutpaare reduziert hat – was auf bau- und anlagenbedingtes Fluchtverhalten hindeutet – im gleichen Zeitraum aber in nahezu entsprechendem Umfang ein Zunahme des Bestandes auf den Ausgleichsflächen, nämlich von 1 auf nunmehr 10 Brutpaare, zu verzeichnen gewesen ist. Dies zeigt, dass auf den Ausgleichsflächen Nahrungs- und Bruthabitate für diese Art zur Verfügung stehen und diese auch angenommen werden.
323Die Behauptung des Klägers (vgl. Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 44), der Neuntöter habe alle seine 2006 festgestellten Reviere verloren, ohne dass eine Verlagerung in die Maßnahmenflächen stattgefunden habe, unterstellt, dass diese Entwicklungen auf anlage- oder baubedingte Auswirkungen des Vorhabens zurückzuführen sind. Ein derartiger Schluss lässt sich aus den seit 2010 durchgeführten Bestandserfassungen im Vorhabengebiet und auf den Maßnahmenflächen aber gerade nicht ziehen. Die im Monitoringbericht 2013 dargestellte Entwicklung der Bestände auf der Vorhabenfläche (seit 2006) und den Maßnahmenflächen (seit 2010) zeigt vielmehr, dass der maßgebliche Rückgang der Population von 14 auf 2 Brutpaaren bereits im Zeitraum 2006 bis 2010 – und damit vor der erst Anfang 2011 erfolgten Baufeldräumung – erfolgt ist. Im Übrigen zeigt die seit 2010 feststellbare Zunahme des Bestandes auf den Ausgleichsflächen, dass von einer grundsätzlichen Geeignetheit dieser Flächen als Ausweichhabitat auch insoweit ausgegangen werden kann.
324Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Klägers zum Bluthänfling (vgl. Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 44). Auch insoweit lässt sich bereits seit 2006 eine deutliche Bestandsabnahme verzeichnen, die sich nicht bau- oder anlagenbedingt erklären lässt, sondern vermutlich Folge natürlicher Veränderungen/Entwicklungen im Vorhabengebiet ist.
325Dass sich für den Grauspecht und Mittelspecht die artenschutzrechtliche Prognose zur Geeignetheit und Wirksamkeit der Ausgleichsflächen als unzutreffend erwiesen hat (so Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 44), ist ebenfalls nicht feststellbar.
326Ausweislich der seit 2006 durchgeführten Erfassungen auf den Vorhaben- und Ausgleichsflächen hat sich der Bestand des Grauspechtes seit 2011 auf die Ausgleichsflächen verlagert, ohne sich in der Summe zu reduzieren (vgl. KBF 2013, S. 31 und 32). Dass die Ansiedlung des Grauspechtes – so der Kläger – auf der „falschen“ Teilfläche der Ausgleichsflächen erfolgt ist, ist unerheblich.
327Der Mittelsprecht wurde erstmals 2010 mit einem Exemplar erfasst, trat aber weder zuvor noch danach als Brutvogel im Vorhabengebiet oder auf den Ausgleichsflächen in Erscheinung (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 31). Die Behauptung des Klägers (a.a.O.), es liege insoweit keine artenschutzrechtliche Bewertung vor, ist unzutreffend. Im Monitoringbericht 2012 wird ausgeführt, dass es sich insoweit um keine im Betrachtungsraum regelmäßig auftretende Brutvogelart handele und deshalb ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch betriebsbedingte Störwirkungen auszuschließen sei (S. 23, 56 f.). Die diesem Urteil zu Grunde liegende fachwissenschaftliche Bewertung ist weder vom Kläger noch vom Gutachter Dr. T2. substantiiert in Zweifel gezogen worden.
328Schließlich lassen auch die Bestandsentwicklungen des Feldschwirl im Vorhabengebiet und auf den Ausgleichsflächen nicht darauf schließen, dass diese Art aus dem Vorhabengebiet baubedingt vertrieben worden sei und auf den Ausgleichsflächen keine Zuflucht gefunden habe (vgl. Klagebegründung vom 15.03.2013, S. 43). Auch insoweit zeigen die Bestandserfassungen (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 31 und 32), dass der Bestand auf der Vorhabenfläche mit 2 bis 3 Brutpaaren zwischen 2006 und 2012 konstant geblieben ist und von einem Verlust sämtlicher Reviere im Vorhabengebiet entgegen den Behauptungen des Klägers (S. 43) nicht ausgegangen werden kann. Die zwei zuletzt festgestellten Brutreviere des Feldschwirls liegen außerdem in der Nähe der Zufahrt nördlich der Teststrecke (vgl. Monitoringbericht 2013, S. 24 Abbildung 2) und damit in einem Bereich, in dem weder bau- oder anlagebedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG in Anspruch genommen wurden noch zukünftig aufgrund betriebsbedingter Störungen mit einer solchen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Hierauf hat das L1. Büro für G. im Monitoringbericht 2013 zu Recht hingewiesen (S. 57); substantiierte Einwände des Klägers gegen diese artenschutzrechtliche Bewertung blieben aus.
329Im Ergebnis lässt sich deshalb auch aus der von Dr. T2. (Gutachten 2012, S. 52 Tabelle 3 und S. 54 ff.) erfolgten Darstellung der Entwicklung des Gesamtbestandes aller planungsrelevanter Arten nicht der Schluss ziehen, diese hätten vorhabenbedingt einen Großteil ihrer Reviere im Vorhabengebiet verloren. Abgesehen davon, dass die Bestandserfassung 2012 in der Tabelle überhaupt keine Berücksichtigung findet und Reviere nicht planungsrelevanter Arten (z.B. Goldammer) mitgezählt wurden, wird in unzutreffender Weise – wie oben bereits ausgeführt – die Bestandsabnahme aller Arten dem Vorhaben zugerechnet, obwohl teilweise eine Abnahme des Bestands bereits vor Beginn der Bauarbeiten erfolgt ist und deshalb nicht als Folge der Realisierung von Zugriffstatbeständen i.S.d § 44 BNatSchG angesehen werden kann.
330Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entsprach es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.
331Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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