Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1624/12

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.4.2012 verpflichtet, der Klägerin die am 23.1.2012 beantragte Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten Wandwerbetafel für wechselnden Plakatanschlag an der nördlichen Hauswand des auf dem Grundstück Gemarkung E1.       , Flur 30, Flurstück 12 (Q.-------straße 66), errichteten Gebäudes zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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