Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1624/12
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.4.2012 verpflichtet, der Klägerin die am 23.1.2012 beantragte Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten Wandwerbetafel für wechselnden Plakatanschlag an der nördlichen Hauswand des auf dem Grundstück Gemarkung E1. , Flur 30, Flurstück 12 (Q.-------straße 66), errichteten Gebäudes zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für Plakatwerbung. Sie beabsichtigt, an einem auf dem Grundstück Gemarkung E1. , Flur 30, Flurstück 12 (Q.-------straße 66) errichteten Gebäude eine 2,67 m x 3,80 m große Wandwerbetafel für wechselnden Plakatanschlag anzubringen. Das im Einmündungsbereich der B.----straße in die Q.-------straße gelegene Grundstück ist zu der Q.-------straße hin mit zwei zweigeschossigen Gebäuden und einem dazwischen liegenden eingeschossigen Gebäude bebaut. Die Werbetafel soll ausweislich des dem Bauantrag beigefügten Lageplans an der nördlichen Gebäudewand des nördlichen der beiden zweigeschossigen Gebäude mit Ausrichtung auf die B.----straße angebracht werden.
3An dem streitgegenständlichen nördlichen zweigeschossigen Gebäude befindet sich an der südöstlichen – straßenseitigen – Gebäudewand ein Leuchtreklameschild für ein in den Gebäuden betriebenes Sport- und Wettcafé. Ein weiteres Hinweisschild auf ein Nagelstudio befindet sich rechts des zur Q.-------straße ausgerichteten Eingangsbereiches dieses Gebäudes. An Nord- und Ostfassade des südlichen der beiden zweigeschossigen Gebäude finden sich zwei Werbeschilder für einen im dortigen Erdgeschoss betriebenen Grillimbiss; zudem sind an der Ostseite des eingeschossigen Zwischenbaus fünf mit Werbung versehene Außenlaternen angebracht. Auf das nördliche zweigeschossige Gebäude schließt sich der B.----straße in nordwestlicher Richtung folgend eine etwa 5 m breite Pkw-Zufahrt zu einem Garagengebäude an, an dessen straßenseitiger Nordfassade insgesamt drei großflächige Fremdwerbetafeln angebracht sind.
4Das Vorhabengrundstück befindet sich an dem ca. 200 m langen nördlichen Abschnitt der Q.-------straße , der sich zwischen deren Kreuzung mit M. Straße, M1. Straße und S.------straße im Norden und der Kreuzung mit J.---------straße und X1.----straße im Süden erstreckt. Beide Straßenseiten sind überwiegend mit viergeschossigen Gebäuden bebaut, in denen in den oberen Geschossen Wohnungen und in den Erdgeschossen insbesondere Ladengeschäfte bzw. sonstige gewerblich genutzte Räume untergebracht sind. Von dem geplanten Anbringungsort der Werbeanlage in Blickrichtung Süden folgt nach ca. 110 m eine Eisenbahnbrücke, an deren nördlicher Brüstung eine die gesamte Fahrbahnbreite der Q.-------straße messende Werbetafel angebracht ist.
5Der gesamte Bereich, einschließlich des Vorhabengrundstücks, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01-30/7 A der Beklagten vom 21.5.1981, der für das in Rede stehende Grundstück ein Kerngebiet festsetzt. Unter Nr. D.13 seiner textlichen Festsetzungen sieht der Bebauungsplan besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten vor und bestimmt insoweit u.a., dass Schilder, Reklameschriften, Werbe- und Firmenzeichen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind; Werbeanlagen, die parallel zur Außenwand errichtet oder angebracht werden, dürfen eine zusammenhängende Fläche von 2,50 m2 nicht überschreiten (Nr. D.13.2 Sätze 2 und 5 der textlichen Festsetzungen).
6Mit bei der Beklagten am 7.2.2012 eingegangenem Schreiben vom 23.1.2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der beschriebenen Werbeanlage.
7Nachdem sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 23.4.2012 ab. Zur Begründung gab sie an, dem Vorhaben stehe § 30 BauGB i.V.m. den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 01-30/7 A entgegen. Die geplante Plakatwerbetafel befinde sich nicht an der Stätte der Leistung und überschreite die für parallel zur Außenwand angebrachte Werbeanlagen zulässige Größe von 2,50 m2 um ein Vielfaches. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB sei städtebaulich nicht vertretbar und könne daher nicht zugelassen werden. Darüber hinaus liege bei der Zulassung des Vorhabens eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne von § 13 Abs. 2 BauO NRW vor. Bereits gegenwärtig seien die auskragenden Werbetafeln des Grillimbisses und des Sport- und Wettcafés sichtbar. Über dem Eingangsbereich des Imbisses trete zudem eine Werbetafel hinzu, sodass mit der nunmehr beantragten Werbeanlage in diesem engen räumlichen Bereich eine störende Häufung anzunehmen sei. Darüber hinaus befänden sich weitere Werbeflächen über dem zurückliegenden Eingangsbereich des Imbisses, in den Schaufensterscheiben und auf den Außenlaternen. Mit der Zulassung der beantragten großflächigen Werbetafel werde das Maß des Erträglichen überschritten.
8Die Klägerin hat am 27.4.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Bebauungsplan stehe mit seinen Festsetzungen dem Vorhaben nicht entgegen. Diese seien ungültig, soweit sie ein generelles Verbot von Fremdwerbeanlagen in einem festgesetzten Kerngebiet bewirkten. Ein solches Verbot sei nicht sachgerecht und werde deshalb den an eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. In Kerngebieten, die völlig unterschiedlichen Nutzungen dienten, seien Werbeanlagen generell als gewerbliche Hauptnutzungen zulässig und könnten nur im Rahmen von § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden. Werde in einem Plangebiet, in dem die Werbeanlage bauplanungsrechtlich zulässig sei, diese nicht bodenrechtlich, sondern bauordnungsrechtlich ausgeschlossen, so ergebe sich die Unwirksamkeit einer entsprechenden Regelung bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen. Eine Unzulässigkeit des Vorhabens ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der störenden Häufung. Da gerade der Schutz des Nahumfeldes des Anbringungsstandortes bezweckt werde, komme eine Verunstaltung nur dann in Betracht, wenn das Anbringungsgebäude völlig mit Werbeanlagen überladen sei. Ob sich in der sonstigen Umgebung noch weitere Werbeanlagen befänden, habe rechtlich keine Bedeutung. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass bei einem gewerblich geprägten Straßenbild bzw. einer städtischen Geschäftsstraße regelmäßig keine störende Häufung von Werbung angenommen werden könne.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.4.2012 die Genehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage am Gebäude E1. , Q.-------straße 66, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt sie – über die im Bescheid vom 23.4.2012 angegebenen Gründe hinaus – vor, dass die hier in Rede stehenden gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans wirksam seien. Soweit die Klägerin geltend mache, ein generelles Fremdwerbeverbot in Gewerbe- und Mischgebieten sei unzulässig, verkenne sie, dass vorliegend ein Kerngebiet festgesetzt und die von ihr insoweit zitierte Rechtsprechung deshalb nicht einschlägig sei. Selbst bei einer etwaigen Unwirksamkeit des Fremdwerbeverbots bleibe es jedenfalls bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Gesamtfläche. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da das Verbot der Fremdwerbung einen Grundzug der Planung darstelle, der durch eine einmalige Zulassung berührt werde. Zudem komme es bei der Verwirklichung des Vorhabens in Verbindung mit den am vorgesehenen Standort bereits vorhandenen, gleichzeitig in den Blick geratenden Werbeanlagen des Grillimbisses sowie des Sport- und Wettcafés zu einer nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen. Sowohl die beiden Werbetafeln des Grillimbisses Side als auch die zwei Werbetafeln des Sport- und Wettcafés ließen sich von der gegenüberliegenden Seite der Q.-------straße gleichzeitig wahrnehmen. Bewege man sich auf der Q.-------straße Richtung Innenstadt seien jedenfalls drei der Werbeanlagen gleichzeitig sichtbar. Mit dem Hinzutreten einer weiteren Werbeanlage in diesem engen räumlichen Bereich sei eine Häufung gegeben. Da die beantragte Werbeanlage auf der letzten freien Fassadenseite angebracht werden solle und sie aufgrund der im Vergleich zu den bereits vorhandenen Werbeanlagen deutlich größeren Werbefläche besonders intensiv auf den Betrachter wirke, sei die Häufung vorliegend auch störend. In Anbetracht der Vielzahl der Werbetafeln und Werbeembleme in den Schaufenstern und auf den Außenlaternen werde die Schwelle des Erträglichen überschritten.
14Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins am 17.4.2013 in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
18Die zulässige Klage ist begründet.
19Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.4.2012 ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –).
20In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die geplante Anbringung der 2,67 m x 3,80 m großen Wandwerbetafel für wechselnden Plakatanschlag an der nördlichen Fassade des Gebäudes unbedenklich. Es handelt sich dabei um ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB –,
21vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1994 – 4 C 19/93 –, BRS 56 Nr. 130 = juris, Rn. 13; vom 16.3.1995 – 4 C 3/94 –, BRS 57 Nr. 175 = juris, Rn. 10,
22das nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig ist, weil es den bauplanerischen Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 01-30/7 A der Beklagten nicht widerspricht. Dies betrifft insbesondere die Art der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan der Beklagten vom 21.5.1981 setzt im Bereich des Vorhabengrundstücks ein Kerngebiet im Sinne von § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.9.1977 (BGBl. I T1. . 1763) – BauNVO – fest. Darin ist eine großflächige Fremdwerbetafel der hier in Rede stehenden Art als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3/94 –, BRS 57 Nr. 175 = juris, Rn. 11.
24Dem Vorhaben stehen auch nicht die unter Nr. D.13 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans normierten „Besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen“ entgegen. Das gilt namentlich für das Verbot von Fremdwerbeanlagen (Nr. D.13.2 Satz 2) sowie von parallel zur Außenwand errichteten oder angebrachten Werbeanlagen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 2,50 m2 (Nr. D.13.2 Satz 5). Soweit danach großflächige Fremdwerbeanlagen der hier in Rede stehenden Art unzulässig sind, sind diese Festsetzungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.
25Rechtsgrundlage dieser baugestalterischen Festsetzungen war § 103 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.1.1970 (GV. NRW. T1. . 96) – BauO NRW 1970 –. Nach § 103 Abs. 1 BauO NRW 1970, der Vorgängerbestimmung des heutigen § 86 Abs. 1 BauO NRW, konnten die Gemeinden durch Satzung, die der Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde bedurfte, örtliche Bauvorschriften erlassen. Nach § 103 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW 1970 bestand für die Gemeinden die Möglichkeit, örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufzunehmen.
26Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte durch Festsetzung des besagten generellen Verbots großflächiger Fremdwerbeanlagen Gebrauch gemacht. Dieses Verbot ist jedoch materiell rechtswidrig und deshalb nichtig. Dabei kann offen bleiben, ob als seinerzeitige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der gestalterischen Festsetzungen § 103 Abs. 1 Nr. 1 (sog. Gestaltungssatzungen) oder Nr. 2 (sog. Schutzsatzungen) BauO NRW 1970 in Betracht kam. Denn das vorliegende Verbot großflächiger Fremdwerbung lässt sich auf keinen der beiden Ermächtigungstatbestände stützen, weil es mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist.
27Der Erlass örtlicher Bauvorschriften nach § 103 Abs. 1 BauO NRW 1970 steht im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Dieses findet seine rechtlichen Grenzen insbesondere in der Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes – GG –, werden durch örtliche Bauvorschriften doch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des (Grund-)Eigentums bestimmt. Zu beachten ist ferner das sowohl in den Grundrechten als auch im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot, und zwar – mit Rücksicht auf den planerischen Charakter der Entscheidung – in seiner Ausprägung als Abwägungsgebot.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.6.1983 – 11 A 329/82 –, NVwZ 1984, 319; vom 6.2.1992 – 11 A 2232/89 –, BRS 54 Nr. 112 = juris, Rn. 42, vom 3.7.1997 – 11 A 1566/94 –, BRS 59 Nr. 134 = juris, Rn. 38; vom 29.1.1999 – 11 A 4952/97 –, BRS 62 Nr. 156 = juris, Rn. 22, vom 3.8.2000 – 7 A 4704/99 –, juris, Rn. 32; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band II, Stand: Februar 2013, § 86 Rn. 26 f.
29Der generelle Ausschluss großflächiger Fremdwerbung ist vorliegend mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowie dem Gebot einer (sach-)gerechten Abwägung nicht vereinbar.
30In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in der Abwägung zwischen den Belangen der Gemeinschaft auf der einen und den privaten Interessen des Einzelnen auf der anderen Seite das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein beachtenswertes öffentliches Anliegen ist. Demgemäß sind generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, wiederholt als vertretbar angesehen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere die generalisierende Regelung für rechtmäßig erachtet, durch welche z.B. in Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen, andere Werbeanlagen jedoch ausgeschlossen worden waren.
31Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.6.1965 – IV C 73/65 –, BRS 16 Nr. 75; vom 22.2.1980 – IV C 44/76 –, BRS 36 Nr. 149 = juris, Rn. 16; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6.2.1992 – 11 A 2232/89 –, BRS 54 Nr. 112 = juris, Rn. 44.
32Hierbei ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Werbeanlagen, die etwa in Gewerbe- oder Industriegebieten als angemessen empfunden und deshalb dort nicht generell untersagt werden können, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und der sich daraus ergebenden andersgearteten Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können. Die städtebauliche Funktion des betroffenen Gebietes ist daher ein maßgebliches Abwägungskriterium.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.4.1972 – IV C 11/69 –, BRS 25 Nr. 127; vom 22.2.1980 – IV C 44/76 –, BRS 36 Nr. 149 = juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 6.2.1992 – 11 A 2232/89 –, BRS 54 Nr. 112 = juris, Rn. 46.
34In Anwendung dieser Grundsätze ist in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, zudem geklärt, dass ein generelles Verbot großflächiger Fremdwerbung sowohl in Mischgebieten im Sinne von § 6 BauNVO als auch – wie hier – in Kerngebieten im Sinne von § 7 BauNVO im Hinblick auf den uneinheitlichen Nutzungscharakter dieser Baugebietsarten grundsätzlich unzulässig ist.
35Vgl. für Mischgebiete BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 – IV C 11/69 –, BRS 25 Nr. 127; für Kerngebiete BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 – 4 C 3/94 –, BRS 57 Nr. 175 = juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 6.2.1992 – 11 A 2232/89 –, BRS 54 Nr. 112 = juris, Rn. 50 ff.
36Der Gebietscharakter von Mischgebieten und Kerngebieten wird jeweils durch eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen bestimmt, insbesondere sowohl durch gewerbliche als auch Wohnnutzungen. An dieser planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweise der Bauflächen darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen nicht schlechthin vorbeigehen. Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehlt es an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich eine bestimmte Werbeanlage ihrer Umgebung funktionsgerecht anpasst. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentums setzt.
37Die erforderliche Einheitlichkeit des Baugebietscharakters muss sich zwar nicht notwendig aus einer Homogenität im Sinne der bauplanungsrechtlichen Gebietseinteilung ergeben, sondern kann auch aus einer einheitlichen historischen und deswegen städtebaulich bedeutsamen Prägung eines bestimmten Teilgebiets der Gemeinde folgen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1980 – IV C 44/76 –, BRS 36 Nr. 149 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 6.2.1992 – 11 A 2232/89 –, BRS 54 Nr. 112 = juris, Rn. 54.
39Eine derartige einheitliche Prägung ist hier aber nicht vorhanden und wird von der Beklagten im Übrigen auch nicht behauptet. Bei den Gebäuden an dem hier in Rede stehenden nördlichen Abschnitt der Q.-------straße handelt es sich überwiegend um Wohn- und Geschäftsgebäude aus der Nachkriegszeit ohne besondere künstlerische, architektonische oder sonstige städtebaulich bedeutsame Merkmale. Die erst mehrere hundert Meter südlich gelegene historische Innenstadt der Beklagten entfaltet hier keine prägende Wirkung mehr; dies bedeutet – umgekehrt – zugleich auch, dass ein etwaiger einheitlicher Gebietscharakter der Innenstadt bzw. von Innenstadtteilen durch Werbeanlagen am nördlichen Ende der Q.-------straße nicht beeinträchtigt wird. Dafür spricht im Übrigen nicht nur der große räumliche Abstand, sondern auch der Umstand, dass zwischen der nördlichen Q.-------straße und der südlich davon gelegenen Innenstadt die Eisenbahngleise verlaufen, wodurch eine deutliche Zäsur zwischen diesen beiden Bereichen bewirkt wird.
40Daher ist das in dem Bebauungsplan aus baugestalterischen Gründen festgesetzte Verbot großflächiger Fremdwerbeanlagen nichtig und kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Ob die Beklagte das damit verfolgte Ziel im Wege einer entsprechenden bauplanerischen Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO hätte erreichen können,
41vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.2008 – 3 T. 3005/06 –, BRS 73 Nr. 140 = juris, Rn. 82 f.; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band I, Stand: Februar 2013, § 13 Rn. 18a,
42kann offen bleiben, weil sie diesen Weg nicht beschritten hat.
43Das Vorhaben führt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu einer unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen, § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW.
44Eine Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung im Sinne von § 13 Abs. 1 BauO NRW voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen, gleich ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur gelduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen derart in eine räumliche Beziehung gebracht werden, dass sie gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen dabei ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können.
45OVG NRW, Urteil vom 20.2.2004 – 10 A 3279/02 –, NVwZ-RR 2004, 560 = juris, Rn. 34; Schulte, in: Boeddinghaus/ Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band I, Stand: Februar 2013, § 13 Rn. 90.
46Eine Störung im Sinne von § 13 Abs. 2 BauO NRW setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt.
47OVG NRW, Urteile vom 6.2.2003 – 10 A 3464/01 –, BauR 2003, 1358 = juris, Rn. 43 ff.; vom 20.2.2004 – 10 A 3279/02 –, NVwZ-RR 2004, 560 = juris, Rn. 36.
48Wann die störende Häufung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Dies belegen bereits die Regelungen in § 13 Abs. 4 BauO NRW. Ist danach ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete verboten, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise eine gewisse Ansammlung von Werbeanlagen bei einem gewerblich geprägten Straßenbild oder einer städtischen Geschäftsstraße in der Regel nicht als störende Häufung angesehen werden darf.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.2004 – 10 A 3279/02 –, NVwZ-RR 2004, 560 = juris, Rn. 24, 32 ff. m.w.N.
50Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen sich vereinzelte Standorte im Bereich der Q.-------straße finden, von denen aus eine Häufung von Werbeanlagen unter Einbeziehung des streitgegenständlichen Gebäudes angenommen werden kann. So sind für einen Betrachter, der auf dem vorhabenseitigen Gehweg bzw. der vorhabenseitigen Fahrbahn in Höhe der Einmündung der B.----straße in südliche Richtung blickt, die auskragenden Werbetafeln des Sport- und Wettcafés, des Grillimbisses Side, einer in südlicher Richtung nachfolgenden ADAC-Vertretung sowie die Werbetafel an der nördlichen Brüstung der Eisenbahnbrücke erkennbar. Von einem dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Standort auf dem Gehweg in Höhe des Gebäudes Q.-------straße 89 aus sind neben der nördlichen Außenwand des nördlichen zweigeschossigen Gebäudes Q.-------straße 66 die drei aufeinanderfolgenden Fremdwerbetafeln in der B.----straße wahrnehmbar. In Abhängigkeit von dem jeweiligen Standort kann es durch das Hinzutreten der beantragten Werbetafel damit zu einem Nebeneinander von vier bzw. fünf Werbeanlagen kommen.
51Diese Häufung von Werbeanlagen hat jedoch keine störende Wirkung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Zwar hat eine Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zur Folge, dass auch noch die letzte bislang werbefreie Fassade des Gebäudekomplexes durch Werbung in Anspruch genommen wird. Gleichwohl rechtfertigt dies allein nicht die Annahme einer störenden Häufung. Hiergegen sprechen bereits die zum Teil beträchtlichen Entfernungen der gegenwärtig vorhandenen Werbeanlagen von dem geplanten Anbringungsort, durch die eine gleichzeitige optische Wahrnehmbarkeit für einen Durchschnittsbetrachter herabgesetzt ist. Aus dem dem Gericht vorliegenden Katasterauszug ergibt sich, dass sich die auskragende Werbetafel der ADAC-Vertretung in einer Entfernung von ca. 30 m befindet. Die Werbetafel an der nördlichen Brüstung der Eisenbahnbrücke ist von dem geplanten Anbringungsort ca. 110 m entfernt. Die in der B.----straße vorhandenen Werbeanlagen halten zwar nur einen Abstand von ca. 10 m zu dem geplanten Anbringungsort ein. Für den Betrachter bewirkt jedoch bereits die etwa 5 m breite Pkw-Zufahrt westlich des Gebäudes Q.-------straße 66 eine optische Trennung der Werbeanlagen. Diese Zäsurwirkung wird dadurch verstärkt, dass das Auge des Betrachters die nicht hintereinander, sondern nebeneinander angeordneten Werbeanlagen – jedenfalls bei frontaler Betrachtung – gemeinsam nur eingeschränkt wahrnehmen kann.
52Gegen den Aspekt der störenden Häufung lässt sich zudem anführen, dass die vorhandenen Werbeanlagen sowie die zu ihnen hinzutretende Werbeanlage der Klägerin nur in einem relativ schmalen räumlichen Bereich ihre optische Wirkung gemeinsam entfalten können. Gleichzeitig mit der beantragten Werbetafel wahrnehmbar sind die Werbeanlagen im Bereich der Q.-------straße nur für solche Betrachter, die – von Norden kommend – in Höhe des Gebäudes Q.-------straße 68 bzw. der Einmündung der B.----straße frontal auf die Nordfassade des Gebäudes Q.-------straße 66 blicken. Eine gleichzeitige Wahrnehmbarkeit der Werbeanlagen in der B.----straße zusammen mit dem streitgegenständlichen Vorhaben ist lediglich von einem wenige Meter breiten Standort auf dem Gehweg an der gegenüberliegenden Straßenseite in Höhe des Gebäudes Q.-------straße 89 aus gegeben.
53Für die rechtliche Bewertung des geplanten Vorhabens fällt schließlich wesentlich ins Gewicht, dass der gesamte Bereich als Kerngebiet, § 7 BauNVO, festgesetzt ist. Die tatsächlichen baulichen Nutzungen entsprechen dieser planerischen Situation. Neben Wohnungen finden sich insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung des geplanten Anbringungsortes der Werbeanlage. Die Q.-------straße vermittelt in diesem Bereich insgesamt den Eindruck einer belebten, zudem durch Kraftfahrzeugverkehr erheblich belasteten städtischen Wohn- und Geschäftsstraße. Unter Berücksichtigung auch der in § 13 Abs. 4 BauO NRW zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach Fremdwerbung in einem Kerngebiet grundsätzlich zulässig ist und vom Betrachter erwartet wird, kann die vorliegend in Rede stehende Ansammlung von Werbeanlagen nach all dem nicht als störende Häufung angesehen werden.
54Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
55Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
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