Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1846/12
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten für die Zeit vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2011 um die Pflicht zur Kostentragung für die gemäß § 33 SGB VIII erfolgte Unterbringung des am 31.8.1995 - unter dem Familiennamen C. - geborenen D. H. .
3Der Hilfeempfänger erhält die vorgenannte Hilfe seit Mitte November 1996 bei einer im Stadtgebiet der Klägerin lebenden Pflegefamilie. Seinerzeit hatten seine Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beigeladenen. Ab Mai 1999 übernahm die Klägerin den Hilfefall, nachdem die Beigeladene ihr unter dem 25.1.1999 mitgeteilt hatte, sie - die Beigeladene - „bleibe gemäß § 89 a SGB VIII zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet“. Ende Februar 2003 verstarb der Kindesvater. Am 3.8.2004 verzog die Kindesmutter in eine im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegene Betreuungs- und Pflegeeinrichtung für psychisch Kranke und Suchtkranke; dort erhält sie seither stationäre Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 SGB XII.
4Wegen des Aufenthaltswechsels der Kindesmutter in die Einrichtung hob die Beigeladene Ende März 2005 gegenüber der Klägerin ihr Kostenanerkenntnis, das sie in ihrem Schreiben vom 25.1.1999 enthalten sah, zunächst auf. Mitte April 2005 erkannte sie in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben ihre Kostenerstattungspflicht aber weiterhin an, nachdem der Beklagte Anfang des Monats gegenüber der Klägerin eine eigene Kostenerstattungspflicht unter Hinweis auf § 89 e SGB VIII verneint und daraufhin auch die Klägerin gegenüber der Beigeladenen deren Kostenerstattungspflicht für fortbestehend erklärt hatte.
5Unter dem 15.12.2011 machte die Beigeladene gegenüber der Klägerin gemäß § 112 SGB X einen Rückerstattungsanspruch von über 81.000 € für den Zeitraum August 2006 bis Dezember 2010 geltend mit der Begründung, nach nochmaliger Überprüfung sei sie der Ansicht, seit dem Umzug der Kindesmutter in die Einrichtung nicht mehr kostenerstattungspflichtig zu sein. § 89 e SGB VIII greife im vorliegenden Fall nicht, weil diese Norm nur anwendbar sei, wenn sich die Zuständigkeit für den Hilfefall aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils oder des Kindes bzw. Jugendlichen ergebe; hier aber folge die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. In einer E-Mail vom 22.12.2011 an die Beigeladene erkannte die Klägerin deren Rückerstattungsanspruch dem Grunde nach an.
6Mit Schreiben vom 21.12.2011 beantragte die Klägerin - unter Übernahme der Gründe aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 15.12.2011 und mit einem ergänzenden Hinweis auf ein Urteil des VG Freiburg von Anfang August 2006 - nunmehr beim Beklagten Kostenerstattung ab dem 3.8.2004. Den Erstattungsanspruch für die Zeit von August 2006 bis Dezember 2011 bezifferte sie auf 102.199,68 €. Der Beklagte lehnte das Erstattungsbegehren Anfang März 2012 unter Verweis auf ein Urteil des BVerwG vom 11.12.2003 ab. Auf das Anfang April 2012 wiederholte Erstattungsbegehren der Klägerin, die sich nun zusätzlich auf einen Gerichtsbescheid des VG Ansbach von Ende März 2007 berief, reagierte der Beklagte eine Woche später erneut ablehnend.
7Am 24.5.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auf § 89 a Abs. 3 SGB VIII stützen zu können. Obwohl die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im streitbefangenen Zeitraum in einer „geschützten Einrichtung“ begründet habe, sei § 89 e SGB VIII nicht anwendbar, weil sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bestimme.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, ihr die im Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2011 entstandenen Kosten für die Gewährung von Vollzeitpflege für D. H. in Höhe von 102.199,68 € zu erstatten.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er meint nach wie vor, gemäß § 89 a Abs. 2 i.V.m. § 89 e Abs. 1 SGB VIII nicht zur Kostenerstattung verpflichtet zu sein, weil er seinerseits einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beigeladene hätte. Notfalls müsse § 89 e SGB VIII analog angewandt werden, denn anderenfalls liefe der vom Gesetzgeber gewollte Schutz der Einrichtungsorte vor unangemessener Kostenbelastung leer. Soweit die Forderung der Klägerin das Jahr 2006 betreffe, sei sie gemäß § 113 SGB X ohnehin verjährt.
13Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, äußert Zweifel an der Rechtsauffassung des Beklagten. Ihr sei unklar, wie der Beklagte zur Anwendbarkeit des § 89 a Abs. 2 SGB VIII und der dazu ergangenen Rechtsprechung komme, denn die Klägerin stützte ihr Erstattungsbegehren auf § 89 a Abs. 3 SGB VIII. Zudem habe das OVG NRW in einem Urteil vom 27.2.2012 deutlich gemacht, dass § 89 e SGB VIII keine Anwendung finde, wenn sich - wie hier - die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson richte.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten (je ein Heft) verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die statthafte und auch sonst zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.
17Als Anspruchsgrundlage für das Leistungsbegehren der Klägerin kommt nur § 89 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Betracht. § 89 a Abs. 3 SGB VIII begründet einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, EuG 67, 221 = www.bverwg.de = juris.
19Die Klägerin kann den geltend gemachten Erstattungsanspruch aber nicht auf § 89 a Abs. 3 SGB VIII stützen. Nach dieser Vorschrift wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Kostenerstattungspflicht des Beklagten.
20Die Jugendhilfeleistung nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII, für die die Klägerin als örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ab Mai 1999 Kosten aufgewendet hat, ist die Gewährung von Vollzeitpflege für D. H. . Nachdem der Hilfeempfänger seit November 1996 zwei Jahre lang bei der Pflegefamilie im Stadtgebiet der Klägerin gelebt hatte und weil dessen Verbleib bei dieser Pflegefamilie auf Dauer zu erwarten war - er lebt noch heute dort -, war die Klägerin gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII im November 1998 örtlich zuständig geworden und hatte dementsprechend - wenn auch erst ein halbes Jahr später - zu Recht den Hilfefall von der Beigeladenen übernommen. Diese war anfangs örtlich zuständig gewesen, weil die Kindeseltern im November 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beigeladenen hatten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
21Seit der Übernahme des Hilfefalles durch die Klägerin war ihr die zuvor zuständig gewesene Beigeladene gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Die Erstattungspflicht der Beigeladenen blieb durch das Versterben des Kindesvaters im Februar 2003 unberührt, denn durch diesen Todesfall änderte sich i.S.d. § 89 a Abs. 3 SGB VIII nicht der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt. Maßgeblich war nämlich seither der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter als allein noch lebender Elternteil (§ 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), die aber zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beigeladenen beibehielt.
22Die Kostenerstattungspflicht der Beigeladenen gegenüber der Klägerin hat sich auch durch die - noch bis heute andauernde - Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter am 3.8.2004 in die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegene Einrichtung nicht geändert. Als für den Einrichtungsort zuständiger Jugendhilfeträger ist der Beklagte nicht kostenerstattungspflichtig. Das folgt aus dem Normzusammenhang der §§ 89 a Abs. 3, 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach nicht nur der Pflegestellenort, sondern auch der Einrichtungsort kostenerstattungsrechtlich schutzwürdig sein soll.
23§ 89 a SGB VIII verfolgt den Zweck, den Schutz der Pflegestellenorte vor unangemessenen Belastungen sicherzustellen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, a.a.O. (juris Rdnrn. 21 und 26).
25§ 89 a Abs. 3 SGB VIII dient der generellen Zielsetzung der Kostenerstattungsregelungen, eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NDV-RD 2011, 38; zu einer deshalb ggf. gebotenen analogen Anwendung der Rechtsfolge des § 89 a Abs. 3 SGB VIII im Rahmen des § 89 a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, a.a.O. (juris Rdnr. 28).
27In vergleichbarer Weise dient § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Schutz der Einrichtungsorte. Wenn sich die Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder einer sonstigen Wohnform, die der Erziehung, Pflege, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, begründet worden ist, soll der für den Einrichtungsort zuständige Träger nicht mit der Kostentragung belastet werden. Gemäß § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist in diesen Fällen vielmehr derjenige örtliche Träger, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder eine sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
28Die Anwendung dieser Vorschrift ist - schon nach ihrem Wortlaut - zwar auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, d.h. nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII richtet; nicht erfasst von dieser Vorschrift sind hingegen die Fälle des § 86 Abs. 6 SGB VIII, weil sich dort die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson bestimmt. Um die letztgenannte, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson zu bestimmende Zuständigkeit - die die Klägerin und die Beigeladene im vorliegenden Fall als ausschlaggebend ansehen - geht es im Rahmen der Prüfung nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII aber gar nicht. In Frage steht nach dem unmissverständlichen Wortlaut der letztgenannten Norm vielmehr die hypothetische (fiktive) Bestimmung des ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen (und damit grundsätzlich erstattungspflichtigen) örtlichen Trägers, die sich gerade nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson, sondern dem der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet. Bezogen auf diese Fallkonstellation ist § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der eine Erstattungspflicht des für den Ort einer geschützten Einrichtung zuständigen Trägers der Jugendhilfe ausschließt, wenn die Eltern, ein Elternteil, das Kind oder der Jugendliche in der Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt haben, damit direkt anwendbar; mangels einer Regelungslücke bedarf es insoweit keiner Analogie.
29So schon OVG Bremen, Urteil vom 1.6.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566 = JAmt 2005, 420 = juris (Rdnr. 45); für eine (nur) analoge bzw. entsprechende Anwendung des § 89 e SGB VIII: OVG Schleswig, Urteil vom 28.3.2001 - 2 L 68/01 -, FEVS 53, 25 = ZfSH/SGB 2001, 482, und BayVGH, Urteil vom 11.5.2006 - 12 BV 04.3563 -, FEVS 58, 132 = ZfSH/SGB 2006, 537.
30Nur dieses Verständnis des Zusammenhangs der §§ 89 a Abs. 3, 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird dem Willen des Gesetzgebers gerecht, Jugendhilfeträger nicht nur an Pflegestellenorten i.S.d. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII, sondern auch an Einrichtungsorten i.S.d. § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor unangemessener Kostentragung auch in einer Situation wie der vorliegenden zu schützen.
31Dies verkennt das VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 28.3.2007 - AN 14 K 04.01026 -, juris (Rdnr. 36), in seiner pauschalen Kritik am o.g. Urteil des OVG Bremen.
32Denn § 89 e SGB VIII bezweckt einen umfassenden und lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte. Durch diese Vorschrift soll eine überproportionale finanzielle Belastung derjenigen kommunalen Gebietskörperschaften vermieden werden, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (so die Begründung des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII, BT-Drs. 12/2866, zu § 89 e SGB VIII). § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll Kostenschutz überall dort gewähren, wo ein solcher nicht bereits zuständigkeitsrechtlich sichergestellt ist.
33Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 25.3.2010 - 5 C 12.09 -, FEVS 62, 74 = NDV-RD 2010, 138, vom 29.9.2010 - 5 C 21.09 -, FEVS 62, 458 = NDV-RD 2011, 21, und vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, a.a.O. (juris Rdnr. 35).
34Der Schutz der Einrichtungsorte ist daher ausnahmslos zu gewährleisten: entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch Komplettierung der - an Ortsnähe und Effektivität der Jugendhilfe orientierten - Zuständigkeitsnormen durch eine Erstattungsnorm, die den Schutz der für Einrichtungsorte zuständigen Jugendhilfeträger sichert. Dem letztgenannten Zweck dient § 89 e SGB VIII. Kommt deshalb etwa ein Elternteil für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum und nach Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes in ein Pflegeheim oder eine Therapieeinrichtung, so wechselt zwar die örtliche Zuständigkeit auf den für den Ort der Einrichtung zuständigen Träger, dieser ist aber durch § 89 e SGB VIII kostenerstattungsrechtlich geschützt.
35Vgl. Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Komm. (Stand: März 2013), K § 89 e Rdnr. 4 Abs. 2.
36Den in § 89 a Abs. 3 und § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierten Zielen des Gesetzes kann beim Zusammentreffen eines kostenerstattungsrechtlich schutzwürdigen Pflegestellenortes und eines ebenfalls schutzwürdigen Einrichtungsortes - wie hier - nur das dargelegte Verständnis des Zusammenspiels beider Normen gerecht werden.
37Die Kammer setzt sich mit ihrer Auffassung zum Verständnis des Normzusammenhangs der §§ 89 a Abs. 3, 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht in Widerspruch zu der von der Beigeladenen angeführten Rechtsprechung des OVG NRW. Denn das OVG NRW
38Urteil vom 27.2.2012 - 12 A 2478/11 -, wwww.nrwe.de = juris
39hat auf einer mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Tatsachengrundlage lediglich Ausführungen zu § 89 a Abs. 2 und § 89 e Abs. 2 SGB VIII gemacht, die hier nicht einschlägig sind.
40In Anwendung des § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht kostenerstattungspflichtig. Bei der Einrichtung, in der die Mutter des Hilfeempfängers seit Anfang August 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, handelt es sich - was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist - um eine Einrichtung im Sinne von § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil sie der Pflege und Behandlung ihrer Bewohner dient. Die im Rahmen des § 89 a Abs. 3 SGB VIII zu prüfende hypothetische bzw. fiktive Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe richtet sich wie schon seit dem Tod des Kindesvaters (dazu oben) weiterhin nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter (§ 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Der Beklagte als der für den Einrichtungsort zuständige Jugendhilfeträger ist aber durch § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor einer Kostenerstattungspflicht geschützt. Stattdessen bleibt nach dieser Norm i.V.m. § 89 a Abs. 3 SGB VIII die Beigeladene kostenerstattungspflichtig, denn in deren Bereich hatte die Mutter vor ihrer Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
41§ 89 a Abs. 2 SGB VIII ist im vorliegenden Fall schon vom Tatbestand her keine denkbare Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin. Nach dieser Vorschrift bleibt, wenn der nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger hat oder hätte, dieser Träger abweichend von § 89 a Abs. 1 SGB VIII dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig. Nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdender örtlicher Träger i.S.d. § 89 a Abs. 2 SGB VIII ist hier seit der Fallzuständigkeit der Klägerin im November 1998 die Beigeladene. Die Beigeladene ihrerseits hat oder hätte aber gar keinen während der Hilfeleistung für D. H. entstandenen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten, der dessen durchgreifende Kostenhaftung gegenüber der Klägerin als dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger zur Folge hätte. Einen - ggf. auch nur hypothetischen - Kostenerstattungsanspruch der Beigeladenen gegen den Beklagten macht die Klägerin zu Recht gar nicht geltend, denn ihm stünde in jedem Fall § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus den zum Anwendungsbereich jener Norm dargelegten Erwägungen entgegen.
42Da die Klage bereits aus den vorstehenden Gründen abzuweisen ist, erübrigen sich Ausführungen zu einer etwaigen teilweisen Verjährung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs.
43Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 VwGO (Erstattungsstreitverfahren zwischen Sozialleistungsträgern), die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Es wäre unbillig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn diese hat keinen Sachantrag gestellt und ist damit kein Kostentragungsrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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