Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 328/13

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragsteller in dem Verfahren

              – 11 K 805/11 – gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom               29. März 2011 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012

              und 30. Oktober 2012 aufschiebende Wirkung hat.               

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Beigeladenen den Betrieb der               Biogasanlage (Standort: T.        , Gemarkung I1.      , Flur 6, Flur-              stück 1) bis         zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen.

              3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene               je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, welche diese               selbst tragen.

              4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.


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