Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 643/13
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 21.01.2013 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 24.07.1993 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2012/2013 an der Universität C1. das Studium in der Fachrichtung Rechtswissenschaft auf.
3Am 28.09.2012 beantragte sie die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG und stellte ergänzend am 04.12.2012 einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bei der Berechnung des auf den Hilfeanspruchs anzurechnenden Elterneinkommens wegen der Schwerbehinderung ihrer Mutter, ihrer Schwester und des von ihrem Vater zu tragenden Eigenanteils an den Heimkosten für ihre Mutter.
4Mit Bescheid vom 13.12.2012 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 01.10.2012 bis zum 30.09.2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 387,00 €, wobei er auf den förderungsrechtlichen Bedarf der Klägerin in Höhe von 597,00 € anzurechnendes Elterneinkommen (gerundet 210,00 €) in Abzug brachte. Bei der Ermittlung des Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigte der Beklagte die nach § 33 b EStG vorgesehenen Pauschalbeträge für die Schwerbehinderungen der Mutter und der Schwester der Klägerin in gesetzlicher Höhe von 1.420,00 € bzw. 1.060,00 €. Hinsichtlich der für die stationäre Pflege der Mutter der Klägerin in Höhe von monatlich 606,09 € anfallenden Kosten sah es der Beklagte im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG als gerechtfertigt an, eine unbillige Härte nur in Höhe eines Betrages anzuerkennen, der auch die Haushaltsersparnisse des Vaters der Klägerin durch die Heimunterbringung der Mutter berücksichtigt. Dementsprechend erkannte er Heimunterbringungskosten nur gemindert um den Betrag von 535,00 € (Differenzbetrag zwischen dem Freibetrag für Verheiratete und dem für Alleinstehende gem. § 25 Abs. 1 BAföG) an, weil nur in dieser Höhe eine unbillige Härte i. S. v. § 25 Abs. 6 BAföG anzunehmen sei. Da die Mutter nicht im Haushalt lebe und somit dort durch sie und für sie keine Kosten entstünden, seien die Kosten für die Heimunterbringung durch den Freibetrag von 1.605,00 € für Verheiratete in Höhe des vorgenannten Differenzbetrages von 535,00 € bereits abgedeckt. Von den somit als berücksichtigungsfähig angesehenen zusätzlichen Unterbringungskosten in Höhe von 71,09 € brachte der Beklagte noch einen Eigenanteil in Höhe von monatlich 30,68 € gem. Tz 25.6.9 BAföG VwV in Abzug.
5Am 08.01.2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 13.12.2012, mit dem sie sich gegen die nur anteilige Berücksichtigung der Heimkosten von 606,09 € als Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG wandte.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
7Am 18.02.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
8Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die monatlichen Kosten der Heimunterbringung der Mutter in Höhe von 606,09 € seien in voller Höhe als zusätzlicher Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG bei der Berechnung des anzurechnenden Elterneinkommens abzusetzen. Die Kosten der Heimunterbringung stellten eine atypische Unbilligkeit dar, die durch andere Freibeträge nach § 25 BAföG nicht abgedeckt sei.
9Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13.12.2012 und seines Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 01.10.2012 bis zum 30.09.2013 Ausbildungsförderung unter Anrechnung eines zusätzlichen Härtefreibetrages gem. § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe von monatlich 606,09 € auf das anzurechnende Elterneinkommen zu gewähren.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
14Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.08.2013 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
15Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16Entscheidungsgründe:
17Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erhobene zulässige Klage ist zu einem geringen Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012 i. d. F. seines Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 ist teilweise rechtswidrig, soweit der Beklagte bei der Ermittlung des anzurechnenden Elterneinkommens vom anerkannten Härtefreibetrag gem. § 25 Abs. 6 BAföG einen Selbstbehalt gem. Tz 25.6.9 BAföG VwV abgezogen hat. Insoweit wird die Klägerin in ihren Rechten verletzt und kann eine Neubescheidung beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
18Der Beklagte hat mit Bescheid vom 13.12.2012 i. d. F. seines Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 für den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 387,00 € monatlich bewilligt, wobei er auf den monatlichen Bedarf der Klägerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Höhe von 597,00 € Elterneinkommen in Höhe von (gerundet) 210,00 € anrechnete. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten allein darum, welche Freibeträge vom Einkommen des Vaters der Klägerin bei der Berechnung des anrechenbaren Elterneinkommens zu berücksichtigen sind.
19Die Berücksichtigung von Freibeträgen richtet sich nach § 25 BAföG. Der Beklagte hat in seiner Berechnung des Förderungsanspruchs der Klägerin die in § 25 Abs. 1, 3 und 4 BAföG normierten Freibetragsregelungen zutreffend angewandt, was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
20Mit den pauschalierenden und typisierend festgesetzten Freibeträgen des § 25 Abs. 1, 3 und 4 BAföG ist regelmäßig der gesamte typische Aufwand für den Lebensunterhalt des Einkommensbeziehers, seines Ehegatten und seiner Kinder und des ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten abgegolten. Darüber hinaus kann nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist – einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin hier fristgerecht am 04.12.2012 gestellt -, abweichend von den vorstehenden Vorschriften (§ 25 Abs. 1, 3 und 4 BAföG) ein weiterer Teil des Einkommens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 – 33 b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
21Bei der Ermittlung des Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG hat der Beklagte hier zunächst zutreffend die nach § 33 b EStG vorgesehenen Pauschalbeträge für die Schwerbehinderung der Mutter der Klägerin in Höhe von 1.420,00 € und der Schwester der Klägerin in Höhe von 1.060,00 € jährlich vom Einkommen in Abzug gebracht. Ferner hat er zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass mit den in Höhe von 606,09 € monatlich anfallenden Kosten für die Heimunterbringung der Mutter der Klägerin außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die im Rahmen der Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten berücksichtigt werden können. Insofern streiten die Beteiligten nur über die Höhe des zu berücksichtigenden Härtefreibetrages.
22§ 25 Abs. 6 BAföG enthält einerseits den unbestimmten Rechtsbegriff „unbillige Härte“, andererseits verlangt die Vorschrift eine Ermessensentscheidung („kann….anrechnungsfrei bleiben“). Da es ausschließlich Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, unbillige Härten zu vermeiden, prägt der Begriff der unbilligen Härte die Ermessensausübung, er ist das „Steuerungsprogramm für das Ermessen und die hierfür beachtlichen Kriterien“.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.07.1998 – 5 C 14.97 -, BVerwGE 107, 164.
24Der unbestimmte Rechtsbegriff „unbillige Härte“ ist zugleich die einzige Direktive zur Ermessensausübung, d. h., liegt eine unbillige Härte i. S. v. § 25 Abs. 6 BAföG vor, ist das Ermessen dahingehend auszuüben, einen weiteren ausreichenden Einkommensbetrag freizustellen. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass nur solche Aufwendungen des Einkommensbeziehers als „unbillige Härte“ in Frage kommen können, soweit sie nicht bereits durch die nach § 25 Abs. 1, 3 und 4 BAföG zu berücksichtigenden Freibeträge abgedeckt sind. Hieran anknüpfend hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass nur ein Teil der aufzubringenden Heimkosten für die Mutter der Klägerin in Höhe von 606,09 € monatlich als Härtefreibetrag freizustellen ist, nämlich in Höhe von 71,09 € monatlich.
25Da die Eltern der Klägerin trotz der dauerhaften Heimunterbringung der Mutter nicht „dauernd getrennt leben“ i. S. v. § 1567 Abs. 1 BGB, ist bei der Berechnung des anzurechnenden Elterneinkommens – wie hier geschehen – der „große“ Freibetrag für verheiratete Eltern nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 1.605,00 € anzusetzen. Durch diesen Freibetrag wird der typische Aufwand für den Lebensunterhalt beider Elternteile abgegolten. Der Freibetrag für Alleinerziehende nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG beträgt 1.070,00 €, d. h. der durch den Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abgegoltene (zusätzliche) typische Aufwand für den Lebensunterhalt des Ehegatten des Einkommensbeziehers beträgt 535,00 € (Differenz zwischen den Freibeträgen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG).
26Da die Mutter der Klägerin dauerhaft im Pflegeheim untergebracht ist, fallen für sie durch den Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abgegoltene typische Lebensunterhaltsaufwendungen im elterlichen Haushalt nicht an, sodass es gerechtfertigt ist, den Differenzbetrag von 535,00 € auf die vom Vater der Klägerin zu tragenden Heimkosten in Höhe von 606,09 € monatlich anzurechnen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Ermessenswege nur in Höhe der den Differenzbetrag übersteigenden Heimkosten in Höhe von 71,09 € monatlich einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG zusätzlich von der Einkommensanrechnung freigestellt hat.
27Allerdings hat der Beklagte auf den zunächst zutreffend ermittelten Härtefreibetrag von 71,09 € zu Unrecht einen sog. Selbstbehalt angerechnet. Dabei hat er sich auf die Tz 25.6.9 der zum BAföG ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gestützt. Danach werden außergewöhnliche Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG – wie hier – 30,68 € pro Monat im Bewilligungszeitraum überschreiten. Die Verwaltungsvorschrift ermächtigt die Ämter für Ausbildungsförderung, die genannten Beträge stets den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gegenüber zu stellen, also einen Selbstbehalt in dieser Höhe vorzunehmen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber keineswegs zwingend und steht auch mit § 25 Abs. 6 BAföG nicht im Einklang.
28Die Kammer folgt insoweit der vom VG Stuttgart in seinem Urteil vom 21.03.2011
29(- 11 K 4176/10 -, juris) vertretenen Rechtsauffassung. Das VG Stuttgart hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass § 25 Abs. 6 BAföG die regelmäßige Absetzung eines Selbstbehalts nicht erlaubt. Voraussetzung für die Befugnis der Ausbildungsförderungsämter, einen Selbstbehalt regelmäßig abzusetzen, wäre, dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine „echte“ Ermessensnorm handelt, die Verwaltung also befugt wäre, die Anerkennung eines Freibetrages abzulehnen, auch wenn die Notwendigkeit bestünde, eine unbillige Härte zu vermeiden. Nur dann wäre sie auch befugt, die Ermessenspraxis i. S. v. ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften so zu leiten, dass regelmäßig ein Selbstbehalt in der angegebenen Höhe anzurechnen ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
30Bei der Ermächtigung nach § 25 Abs. 6 BAföG handelt es sich nämlich um eine sogenannte „Koppelungsvorschrift“ (vgl. dazu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 – GmS-OBG 3/70 -, juris). Nach diesem Beschluss kann nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm darüber entschieden werden, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen in einer Norm zueinander stehen. Im Urteil vom 17.07.1998 (a. a. 0.) hat das Bundesverwaltungsgericht wie bereits zuvor erwähnt ausgeführt, dass neben dem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, andere für die Einräumung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht ersichtlich seien. So ließen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst eintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Die Vorschrift gebe einerseits als Ermessensdirektive vor, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde; andererseits solle aber auch immer dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gelassen werden.
31Damit ist auch die Festlegung eines regelmäßigen Selbstbehalts nicht mehr vom Zweck des den Ausbildungsförderungsämtern eingeräumten Ermessens gedeckt. Hinzu kommt, dass der mit einem Selbstbehalt verfolgte Zweck ausschließlich fiskalischer Art ist, er dient gerade nicht der Verwirklichung des Härtefallausgleichs. Er lässt sich nicht einmal mit sonstigen, dem BAföG immanenten Zielsetzungen der Verwaltungsvereinfachung und –beschleunigung rechtfertigen, wie dies bei Bagatellgrenzen der Fall ist.
32Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass der Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 insoweit fehlerhaft ist, als bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Vaters der Klägerin von dem grundsätzlich anerkannten Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe von 71,09 € ein Selbstbehalt nach Tz 25.6.9 BAföG VwV von 30,68 € in Abzug gebracht worden ist. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Neuberechnung ihres Förderanspruchs unter Außerachtlassung dieses Selbstbehalts und Neubescheidung ihres Leistungsanspruchs.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die durch die Neubescheidung zu erreichende Neufestsetzung der monatlichen Förderungsleistung wird die Geringfügigkeitsgrenze gegenüber dem angefochtenen Bescheid kaum überschreiten.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Das Verfahren ist gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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