Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 484/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 155.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag der Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 2658/13 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.07.2013 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Allerdings ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Bei der Zurückstellung handelt es sich um einen die Antragstellerin als Bauherrin belastenden Verwaltungsakt, sodass ihr als statthaftes Rechtsmittel die Anfechtungsklage und im gegebenen Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage zur Verfügung steht.
6Die Antragstellerin ist nicht gehalten, im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung zu erheben. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an eigenständige, von der materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. Mit der Zurückstellung ist keine die Genehmigungserteilung als solche – teilweise – ablehnende Entscheidung verbunden. Durch die Zurückstellung wird lediglich die behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ausgesetzt. Insoweit handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraums von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Antrags befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. An der Beseitigung dieser belastenden Folgen durch Einlegung eines Widerspruchs oder Erhebung einer Anfechtungsklage hat er ein selbstständiges schutzwürdiges Interesse, denn die Behörde ist bereits aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags verpflichtet.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.11.2004 - 14 CS 04.2835 -, juris; VG München, Beschluss vom 01.02. 2012 - M 1 S 11.6013 -, juris.
8Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet.
9Dabei genügt die im Bescheid vom 23.07.2013 enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Soweit der Antragsgegner anführt, im Falle einer aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage müsse über den Antrag positiv entschieden werden, ohne dass die Planungsabsichten der Beigeladenen berücksichtigt würden, hat er ein über das allgemeine Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehendes Interesse dargelegt. Im Hinblick auf den Zweck von auf § 15 Abs. 3 BauGB gestützten Maßnahmen, nämlich die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, sind an die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere laufen würde.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2010, a.a.O.
11Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kein öffentliches Interesse daran geben kann, dass dieser sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Ist der Ausgang des Verfahrens offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der Interessen der Beteiligten.
12Auf dieser Grundlage geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die von ihr erhobene Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 23.07.2013 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürften vorgelegen haben.
13Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der Antrag der Gemeinde ist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.
14Das Sicherungsinstrument des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB war jedenfalls noch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides
15– kritisch zu der Frage des Fortbestehens einer für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 zum 20.09.2013, durch dessen Artikel 1 Nr. 12 § 15 Abs. 3 BauGB um Satz 4 ergänzt wurde: VG Göttingen, Beschluss vom 20.08.2013 - 2 B 306/13 -, juris Rn. 20 m.w.N. –
16im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2010, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 08.12.2011, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 01.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.
18Die formalen Voraussetzungen für eine Zurückstellung lagen vor. Die Beigeladene war vom Antragsgegner mit Schreiben vom 02.04.2013 förmlich an dem aufgrund des am 04.03.2013 gestellten Antrags der Antragstellerin eingeleiteten Genehmigungsverfahren beteiligt worden, sodass der mit Schreiben vom 22.04.2013 gestellte Zurückstellungsantrag die Sechs-Monats-Frist des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wahrt.
19Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides am 23.07.2013 lag ein wirksamer Aufstellungsbeschluss betreffend die 61. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen vor. Die mangelhafte – weil den gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB sinngemäß anzuwendenden Regelungen in § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) nicht genügenden – Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 27.09.2012 und des Klarstellungsbeschlusses vom 22.01.2013 ist durch den öffentlich bekannt gemachten Beschluss des Vorentwurfs zur Flächennutzungsplanänderung und zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 07.03.2013 geheilt worden.
20Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses vom 07.03.2013 trägt den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung Rechnung. Nach § 2 Abs. 3 BekanntmV bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmV verfahren worden ist. Vorliegend hat der Bürgermeister der Beigeladenen die Übereinstimmung des bekanntgemachten Vorentwurfs zur 61. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ratsbeschluss vom 07.03.2013 und das Verfahren nach Abs. 1 und 2 bestätigt. In Zusammenhang mit der gleichzeitig angeordneten öffentlichen Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu diesem Vorentwurf ist der dem Aufstellungs- und Klarstellungsbeschlüssen vom 27.09.2012 und 07.03.2013 anhaftende Bekanntmachungsmangel geheilt worden. In dem wirksam bekannt gemachten Entwurfs- und Bekanntmachungsbeschluss ist der Aufstellungsbeschluss als inhaltliches Minus enthalten,
21vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar (Stand: April 2013), § 2 Rn. 23 und 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.07.2009
22- 3 K 28/08 -, juris Rn. 33,
23sodass mit Ablauf des 28.03.2013, dem Erscheinungstag des Amtsblatts des Kreises Q. , eine wirksame Bekanntmachung – auch – des Aufstellungsbeschlusses vorliegt.
24Das für die Zurückstellung des Genehmigungsantrags und die damit verbundene Einschränkung der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der zu sichernden Bauleitplanung ist gegeben. Die insoweit an eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB zu stellenden Anforderungen entsprechen grundsätzlich denen, die für eine Veränderungssperre und eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Demnach ist ein von den Umständen des Einzelfalls abhängiges „Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung“ erforderlich, aber auch ausreichend. Im Interesse eines effektiven Schutzes der gemeindlichen Planungshoheit dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung nicht überspannt werden. Im Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs müssen wenigstens die Ziele und Zwecke der Planung und die die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente feststehen. Für eine hinreichend konkrete Planung reicht es aus, wenn die formulierten Ziele eindeutig erkennen lassen, in welche Richtung die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet steuern will. Absolutes Mindestmaß ist dabei, dass sich die Planung nicht als bloße (verbotene) Negativ- oder Alibiplanung darstellt. Es muss absehbar sein, dass der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben werden soll. Die Planungsabsicht kann sich dabei aus dem Aufstellungsbeschluss selbst, aber auch aus Sitzungsprotokollen des Gemeinderats oder anderen Unterlagen ergeben.
25Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 16.07.2012 - 1 CS 12.830 -, juris, und vom 20.04.2012 - 22 CS 12.310 -, juris; jeweils m.w.N.
26Dies zugrunde gelegt liegt eine ausreichend konkretisierte Planungsabsicht der Beigeladenen vor. Bereits im Aufstellungsbeschluss vom 27.09.2012 heißt es, dass Windvorranggebiete zur Steuerung und Nutzung der Windenergie dargestellt werden sollen. Bereits damit dürfte – nach der Heilung des diesbezüglichen Bekanntmachungsfehlers – den Konkretisierungserfordernissen im Planungsstadium des Aufstellungsbeschlusses genügt sein, weil mit dem gewählten Begriff des Windvorranggebietes auch ohne den Hinweis auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einhergeht, dass außerhalb dieser Flächen keine Windenergieanlagen zulässig sind,
27so auch BayVGH, Beschluss vom 03.07.2013 - 15 ZB 10.3161 -, juris Rn. 7.
28Der Klarstellungsbeschluss vom 22.01.2013 formuliert dann ausdrücklich, dass durch die Flächennutzungsplanänderung „Windkonzentrationszonen zur substanziellen Nutzung der Windenergie (...) dargestellt werden sollen mit der Folge, dass Windenergieanlagen außerhalb dieser Windkonzentrationszonen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zulässig sind“. Im Stadium der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und deren Bekanntmachung lag schließlich ein Vorentwurf vor, der der Beschlussfassung des Rates vom 07.03.2013 zugrunde lag. Der Mindestinhalt, den eine Planung für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben muss, lag damit spätestens zu diesem Zeitpunkt vor. Dass es sich bei der beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplanung um eine bloße Verhinderungsplanung handelt, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen.
29Der Einwand der Antragstellerin, es liege keine hinreichend konkretisierte Planung mehr vor, nachdem die Beigeladene die für den 18.07.2013 vorgesehene Beschlussfassung des Rates über die während der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit vorgebrachten Stellungnahmen und die Durchführung der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB von der Tagesordnung abgesetzt habe, greift nicht durch. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist es, wie dargelegt, ausreichend, dass die Planung darauf gerichtet ist, Flächen im Außenbereich für eine der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgezählten Vorhabenarten mit dem Ziel darzustellen, sie an anderen Stellen im Außenbereich auszuschließen. Dem genügt bereits die im Aufstellungsbeschluss dokumentierte Absicht, die Ausweisung einer Konzentrationsfläche – hier für Windenergieanlagen – zu beschließen, um eine städtebaulich geordnete Steuerung insoweit zu ermöglichen. Die konkrete Lage der Konzentrations- und Ausschlussflächen wird bei einer abwägungsoffenen Planung regelmäßig erst im Laufe der weiteren Planung deutlich werden. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang des Weiteren die Auffassung vertreten hat, das Verhalten der Beigeladenen belege, dass das von ihr entwickelte Konzept den Anforderungen an eine wirksame Konzentrationsflächenplanung nicht genüge, ist dies im vorliegenden Verfahren irrelevant. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Flächennutzungsplans ist von der Frage der Rechtmäßigkeit des Aufstellungsbeschlusses zu trennen. Eine aufgrund von Abwägungsfehlern rechtswidrige Planung macht den Aufstellungsbeschluss nicht unwirksam.
30Vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.2013 - 15 ZB 10.3161 -, juris Rn. 10 und 11 a. E.
31Das Vorhaben der Antragstellerin steht der beabsichtigten 61. Flächennutzungsplanänderung entgegen, da die von der Antragstellerin bezeichneten Standorte der sieben Windenergieanlagen außerhalb der im derzeitigen Planungsstadium von der Beigeladenen vorgesehenen Konzentrationsflächen liegen. Insoweit ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schließt sich insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
33– vgl. Beschluss vom 04.02.2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris Rn. 79 –,
34an, das bei der Bestimmung des Streitwerts von Verfahren gegen Zurückstellungen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen zunächst von 1 % der Investitionssumme – hier: 30.647.736,00 € – ausgeht. Den sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag von 306.477,36 € halbiert die Kammer allerdings nicht wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens, da aufgrund der Befristung der Zurückstellung auf ein Jahr regelmäßig die Hauptsache vorweg genommen werden dürfte. Eine Halbierung erscheint aber deshalb angezeigt, weil das Verfahren für den Antragsteller eine geringere Bedeutung haben dürfte als ein Klageverfahren auf Erteilung eines Vorbescheides – für jenes wird nach Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aber bereits ein Betrag von 1 % der Investitionssumme zugrunde gelegt.
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Referenzen
- §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- § 15 Abs. 3 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
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- § 15 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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