Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 5 K 34/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Straßenbaubeitrag, den die Beklagte für den Ausbau des Gehwegs in der Brunnenstraße im Bereich von E1. Straße bis N.---straße in I. - C. N1. erhoben hat.
3Die C1.------straße zweigt in nördlicher Richtung von der E1. Straße ( ) ab und führt von dort aus in einer langgezogenen Rechtskurve nach Nordosten. Nach ungefähr 215 m trifft von Norden die N.---straße auf die C1.------straße . Im Bereich zwischen E1. Straße und Einmündung der N.---straße verläuft in der C1.------straße fast auf der gesamten Strecke unterhalb des Gehwegs an der östlichen Straßenseite – in einer unterirdischen Verrohrung geführt – ein Gewässer (T. ). Die Verrohrung des Bachs, der ursprünglich offen verlief, erfolgte in den 1950er Jahren im Rahmen der Erschließung der dortigen Grundstücke. Sie besteht aus Beton und hat einen rechteckigen Querschnitt.
4In der Zeit vom 15.6.2009 bis zum 12.8.2009 ließ die Beklagte den östlichen Gehweg in der C1.------straße zwischen E1. Straße und Einmündung N.---straße auf der Grundlage von zwei Beschlüssen des Ausschusses für Bauen und Sanierung (Beschlüsse vom 00.00.00 und vom 00.00.0000) ausbauen. Dabei wurde zunächst die Gehwegdecke beseitigt und sodann der Betondeckel der darunter liegenden Gewässerverrohrung von den Seitenwänden der Verrohrung getrennt. Anschließend wurde eine neue Abdeckung aus Beton auf die Seitenwände der Verrohrung aufgebracht und eine neue Gehwegdecke hergestellt. Am westlichen Gehweg ließ die Beklagte keine Baumaßnahmen durchführen. Die Abnahme erfolgte am 17.9.2009. Die Kosten des Ausbaus betrugen 173.896,72 Euro.
5Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Flur 4 der Gemarkung C. N1. gelegenen Flurstücks 565. Das 8.461 m² große Grundstück mit der Lagebezeichnung N.---straße 5 grenzt mit seiner südlichen Seite an die C1.------straße und mit seiner östlichen Seite an die N.---straße . Es wird vom Bebauungsplan M 18 „J. L. “ erfasst, der für den maßgeblichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und eine zweigeschossige Bebauung zulässt.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des örtlichen Straßen- und Wegesystems sowie der dortigen baulichen Gegebenheiten wird auf die von der Beklagten übersandten Pläne und Karten (Beiakte I, Bl. 112 und 123, sowie Beiakten IV und V) verwiesen.
7Mit Bescheid vom 00.00.0000 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 14.465,12 Euro heran. Dabei legte sie – unter Anwendung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke in unbeplanten Gebieten – eine Grundstücksfläche von 4.622 m² und einen Maßfaktor von 125 % für eine zweigeschossige Bebaubarkeit bei einem Beitragssatz von 2,5037 je m² Grundstücksfläche zugrunde.
8Hiergegen hat die Klägerin am 6.1.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die von der Beklagten vorgenommene Anlagenabgrenzung sei rechtswidrig. Die Begrenzung der Anlage auf die C1.------straße zwischen E1. Straße und Einmündung N.---straße führe dazu, dass die extrem hohen Ausbaukosten auf nur wenige Anlieger verteilt würden. Die vorgenommenen Bauarbeiten stellten außerdem keine beitragsfähige Ausbaumaßnahme dar. Es sei nicht der Gehweg erneuert, sondern vielmehr die Gewässerabdeckung saniert worden. Dass die Abdeckung auch als Gehweg genutzt werde, sei unerheblich. Erneuerungsbedürftig sei die Gewässerabdeckung und der darüber liegende Gehweg nur vor dem Grundstück C1.------straße 12 gewesen, auf dem sich ein Edeka-Markt befinde, der auch von schweren LKW angefahren werde. Die übrigen Bereiche des Gehwegs hätten sich in einem guten Zustand befunden. Selbst wenn man jedoch von einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme ausginge, sei nicht der gesamte von der Beklagten berücksichtigte Aufwand beitragsfähig. Die im Rahmen der Sanierung des Gewässerkanals entstandenen Kosten seien dem Gewässerausbau zuzuordnen und gehörten nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Die Maßnahme vermittele ihr – der Klägerin – auch keinen Vorteil. Ihr Grundstück verfüge über keinen Zugang zur C1.------straße . An der südlichen Grundstücksgrenze befinde sich eine Mauer. Das Grundstück werde allein über die N.---straße erschlossen. Schließlich sei es unbillig, dass sie fast 20% des umlagefähigen Aufwandes tragen müsse. Dies entspreche in keiner Weise einem etwaigen Erschließungsvorteil.
9Die Klägerin beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, die Abgrenzung der Anlage sei nicht zu beanstanden. Da nach ihrer Beitragssatzung der weite Anlagenbegriff gelte, richte sich die Abgrenzung nach dem Bauprogramm. Dort sei der Ausbau des Gehwegs in der C1.------straße auf den Bereich zwischen den Einmündungen E1. Straße und N.---straße beschränkt worden. Durch die einmündenden Straßen sei die Anlage nach örtlich erkennbaren Merkmalen abgegrenzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der Erneuerung der Gewässerabdeckung um eine Straßenbaumaßnahme. Die Abdeckung habe einzig die Funktion, Zufahrten bzw. Zugänge zu den Grundstücken und Fußgängerverkehr zu ermöglichen. Ohne die Verrohrung des Bachs in den 1950er Jahren wäre eine Erschließung der angrenzenden Grundstücke nicht möglich gewesen. Der über 50 Jahre alte Gehweg sei auf gesamter Länge erneuerungsbedürftig gewesen. Das Grundstück der Klägerin werde auch von der Anlage erschlossen. Es handele sich um ein Eckgrundstück. Die tatsächliche Zufahrt erfolge zwar von der N.---straße . Es bestehe aber die Möglichkeit, auch einen Zugang von der C1.------straße zu schaffen. Die derzeit vorhandene Mauer stelle kein Hindernis dar. Eine Eckgrundstücksermäßigung werde nach der Beitragssatzung nicht gewährt.
14Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, dass in der C1.------straße im Bereich zwischen E1. Straße und N.---straße ein Regenwasserkanal verlegt sei. Ob das auf der Straßenoberfläche anfallende Niederschlagswasser ausschließlich in diesen Kanal oder auch (teilweise) in den verrohrten Bach eingeleitet werde, könne sie nicht sagen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
18Rechtsgrundlage für diesen Bescheid ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I. - C. N1. vom 16. März 1984 (im Folgenden: Beitragssatzung). Die Satzung ist formell und – jedenfalls für die Abrechnung der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme – auch materiell gültiges Ortsrecht.
19Die Heranziehung der Klägerin zu einem Ausbaubeitrag für den Ausbau des Gehwegs ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Auch die Höhe des mit Bescheid vom 00.00.0000 festgesetzten Beitrags ist nicht zum Nachteil der Klägerin fehlerhaft.
20Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erheben, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Nach § 1 der Beitragssatzung werden zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
211. Die Beklagte hat die abgerechnete Anlage in nicht zu beanstandender Weise begrenzt. Da die Beitragssatzung in § 1 „Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme bezeichnet, legt sie den weiten Anlagenbegriff zugrunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage richtet sich damit grundsätzlich nach dem von der Gemeinde nach ihrem Ermessen aufgestellten Bauprogramm, das die räumliche Ausdehnung der Anlage festlegt und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll.
22Vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 20.7.2007 – 15 A 785/05 –, vom 25.1.2005 – 15 A 548/03 –, und vom 6.11.1996 – 15 C2. 369/96 –, jeweils veröffentlicht in juris; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rn. 37 m.w.N.
23Dem auszubauenden Straßenteil muss dabei erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt.
24Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 38 ff.
25Nach diesen Maßstäben ist die Teilstrecke der C1.------straße zwischen den Einmündungen der E1. Straße und der N.---straße die maßgebliche abzurechnende Anlage.
26In dieser räumlichen Ausdehnung legt das Bauprogramm der Gemeinde (vgl. die Beschlüsse des Ausschusses für Bauen und Sanierung vom 27.2.2008 und vom 19.11.2008 mit den jeweiligen Beschlussvorlagen vom 18.2.2008 und vom 7.11.2008) die Ausbaumaßnahme fest. Die Anlage wird auch durch örtlich erkennbare Merkmale, nämlich die jeweiligen Straßeneinmündungen, abgegrenzt.
27Gegenstand der Ausbaumaßnahme an der so abgegrenzten Anlage ist nach dem Bauprogramm die Teileinrichtung Gehweg. Dabei bestimmt das Bauprogramm, dass der – beidseitig vorhandene – Gehweg nur auf der östlichen Straßenseite ausgebaut werden soll.
282. Die abgerechnete Maßnahme ist eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme in Form der nachmaligen Herstellung des Gehwegs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. § 1 der Beitragssatzung.
29a. Bei der durchgeführten Baumaßnahme handelt es sich um eine nach § 8 KAG NRW beitragsfähige Straßenbaumaßnahme. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass im Rahmen des Ausbaus (auch) Arbeiten an der Verrohrung des Steinbachs vorgenommen wurden. Denn diese Baumaßnahmen an dem Deckel der Bachverrohrung sind (hier) Teil des Straßenbaus.
30aa. Die Baumaßnahmen an der Verrohrung stellen keine Maßnahme der Gewässerunterhaltung dar, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i.V.m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) die Beklagte bzw. ein Wasserverband unterhaltungspflichtig wäre.
31Zwar ist der T. – trotz der verrohrten Wasserführung im Bereich zwischen E1. Straße und N.---straße – „oberirdisches Gewässer“ im Sinne des § 3 Nr. 1 WHG. Denn es ist anerkannt, dass nicht jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken – etwa in Felsdurchlässen, Rohren oder Tunneln – zu einem (teilweisen) Verlust der Gewässereigenschaft führt. Ausgehend vom Regelungszweck des Wasserrechts ist eine unterirdische Wasserführung nur dann aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime zu entlassen, wenn mit dem Wegfall des Gewässerbettes eine Absonderung vom natürlichen Wasserkreislauf einhergeht.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 – 7 C 3.10 –, juris, m.w.N.
33Hiervon ist indes im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der T. nur über eine im Vergleich zu seiner Länge insgesamt kurze Strecke verrohrt ist und nach dem verrohrten Teilstück wieder in ein offen fließendes Gewässer (Werre) einmündet. Er nimmt deshalb trotz der teilweisen Verrohrung weiterhin am natürlichen Wasserkreislauf teil.
34Die Baumaßnahmen an der Bachverrohrung stellen aber deshalb keine Maßnahmen der Gewässerunterhaltung dar, weil sich die Gewässerunterhaltung nach § 90 Satz 1 LWG NRW (nur) auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer erstreckt und die Verrohrung kein Gewässerbett ist. Denn ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch meint der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 – 7 C 3.10 –, a.a.O.
36Eine unterirdische Verrohrung ist jedoch keine Eintiefung an der Erdoberfläche.
37bb. Die Bachverrohrung stellt allerdings eine Anlage in bzw. an einem fließenden Gewässer im Sinne des § 36 Satz 1 WHG dar, für die deren Eigentümer unterhaltungspflichtig ist, vgl. § 36 Satz 3 WHG i.V.m. § 94 LWG NRW.
38Anlagen in bzw. an fließenden Gewässern sind solche, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.
39Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.5.1993 – 20 A 3083/91 –, ZfW 1994, 373 ff., und vom 22.8.1991 – 20 A 1272/90 –, juris.
40Das ist hier der Fall. Die in den 1950er Jahren erfolgte Verrohrung des T1. diente und dient keinem wasserwirtschaftlichen Zweck. Sie wurde im Rahmen der Erschließung der Grundstücke östlich des T1. hergestellt und diente damit allein der besseren (baulichen und/oder gewerblichen) Nutzbarkeit dieser Grundstücke. Das damals offen fließende Gewässer stellte ein Hindernis für die straßenmäßige Erschließung der Grundstücke dar, das durch die Verrohrung des Bachs überwunden wurde. Die Verrohrung erfolgte daher allein aus straßenverkehrlichen Gründen. Ein wasserwirtschaftlicher Zweck für die Verrohrung ist demgegenüber nicht ersichtlich.
41Eigentümer der Bachverrohrung – und damit unterhaltungspflichtig gem. § 94 LWG NRW – ist die Beklagte, soweit die Verrohrung in den in ihrem Eigentum befindlichen Straßenparzellen liegt (vgl. §§ 946, 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –).
42cc. Möglicherweise ist die erstmalige Herstellung der Verrohrung – auch – ein Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, der unterhaltungsrechtlich aber als Anlage in, an, über oder unter einem Gewässer zu behandeln ist.
43Dazu, dass eine Maßnahme sowohl Maßnahme in oder am Gewässer als auch Gewässerausbau sein kann, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2013 – 17 K 2593/12 –, juris. Zum Verhältnis von wasserrechtlichem Anlagenrecht und Gewässerausbau Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, 10. Auflage 2010, § 36 Rn. 25 und 29.
44dd. Eine etwaige wasserrechtliche Unterhaltungspflicht der Beklagten für die Bachverrohrung führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte die ihr bei einer Erneuerung der Verrohrung entstehenden Kosten nicht nach Maßgabe des § 8 KAG NRW i.V.m. der Beitragssatzung beitragsrechtlich umlegen könnte, wenn und soweit die Maßnahme – wie hier – ausschließlich dem Straßenbau dient.
45Die Verrohrung des T1. erfolgte – wie bereits ausgeführt – zum Zweck der verkehrlichen Erschließung der Grundstücke östlich der heutigen C1.------straße . Ein Straßenbau, hier: Gehwegbau, wäre aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ohne die Verrohrung des Bachs nicht möglich gewesen. Für die (erstmalige) Herstellung des Gehwegs in dem betreffenden Bereich der C1.------straße war es notwendig, den T. in einem Teilbereich zu verrohren. Die Verrohrung ist damit allein durch den Straßenbau verursacht. Auch spätere Baumaßnahmen an der Verrohrung – jedenfalls an dem Deckel der Verrohrung, der als unmittelbarer Straßenunterbau dient, – sind deshalb dem Straßenbau zuzurechnen. Offen bleiben kann, ob dies auch für Baumaßnahmen an den sonstigen Seiten der Verrohrung (U-Profil) gilt. Denn Kosten, die hierfür entstanden sind (nach Angaben der Beklagten handelt es sich um Kosten für Reparaturmaßnahmen an der Gewässersohle zur Abdichtung des Wand-Sohlanschlusses, an dem es durch die natürliche Einwirkung des Wassers zu Auswaschungen des Betongefüges gekommen war), hat die Beklagte nicht in die Abrechnung mit eingestellt; sie sind nicht Gegenstand der streitigen Abrechnung.
46b. Die durchgeführten Ausbaumaßnahmen betreffen ausschließlich die Gehweganlage, nicht auch die Straßenoberflächenentwässerung. Denn der verrohrte Bach ist nicht Bestandteil der Straßenoberflächenentwässerungsanlage. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte das auf der Straße anfallende Niederschlagswasser allein in den in der C1.------straße vorhandenen Regenwasserkanal oder in Teilen auch in den verrohrten T. einleitet.
47Wenn die Straßenoberflächenentwässerung ausschließlich in den Regenwasserkanal, nicht aber in die Bachverrohrung erfolgt, dient letztere ohnehin nicht der Oberflächenentwässerung der Straße und scheidet eine Einordnung als Teil der Entwässerungseinrichtung der Straße von vornherein aus.
48Wird dagegen das auf der Straße anfallende Niederschlagswasser – neben der teilweisen Einleitung in den öffentlichen Kanal – teilweise über Rinne, Sinkkästen und Zuleitungsrohre in den verrohrten T. eingeleitet, wird der verrohrte Bach dadurch dennoch nicht zum Bestandteil der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung.
49Das folgt zwar nicht bereits daraus, dass es sich bei dem T. um ein Gewässer im wasserrechtlichen Sinne handelt (vgl. § 1 WHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). Denn ein Gewässer kann zugleich Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein (sog. Zweinaturentheorie).
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2012 – 9 A 980/11 –, juris, und Urteil vom 12.12.2006 – 15 A 2173/04 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 28.4.2008 – 7 C2. 16.08 –, juris.
51Der verrohrte T. ist jedoch deshalb nicht Teil der Straßenentwässerungseinrichtung, weil er technisch nicht in die gemeindliche Entwässerungsanlage integriert ist. Er führt – sollte die Straßenentwässerung (auch) in die Verrohrung erfolgen – das ihm zugeführte Niederschlagswasser lediglich weiter in die Werre. Wird das von einem Gewässer aufgenommene Abwasser aber nur – ohne irgendeine abwassertechnische Behandlung durch die Gemeinde unterhalb der Einleitungsstelle – dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt, kann das Gewässer nicht Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sein.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.2006 – 15 A 2173/04 –, a.a.O., und vom 23.8.1989 – 2 A 149/85 –, ZfW 1990, 419 ff.
53Die Einrichtung der Straßenentwässerung endet damit dort, wo das Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, hier also mit der Einleitung des Niederschlagswassers in den T. . Zur Teileinrichtung der Oberflächenentwässerung der Straße gehören daher Rinne, Sinkkästen, Zuleitungsrohre und der Regenwasserkanal. Der T. selbst (einschließlich seiner Verrohrung) ist jedoch nicht mehr Teil der Straßenoberflächenentwässerungsanlage.
54c. Die Ausbaumaßnahme stellt eine beitragsfähige nachmalige Herstellung in Form der Erneuerung dar. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.
55Vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 26.3.2009 – 15 A 939/06 –, juris, und vom 22.1.2009 – 15 A 3137/06 –, juris.
56Die übliche Nutzungsdauer der C1.------straße , die im Bereich zwischen E1. Straße und N.---straße um 1958 erstmals hergestellt wurde, war – ausgehend von einer Lebensdauer von 25-27 Jahren für eine gewöhnliche Straße –,
57vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.,
58im Zeitpunkt der streitigen Ausbaumaßnahme angesichts einer Liegezeit von etwa 50 Jahren längst abgelaufen.
59Anders als die Klägerin meint, war der Gehweg zudem – insgesamt – verschlissen (erneuerungsbedürftig). Dabei ist zu berücksichtigten, dass, wenn die Nutzungszeit einer Straße längst abgelaufen ist, es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation mehr bedarf. Denn dann indiziert bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit.
60Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2009 – 15 A 939/06 –, a.a.O., und vom 15.6.2007 – 15 A 1471/07 –, juris.
61Diese hier angesichts des Alters des Gehwegs bestehende Indizwirkung in Bezug auf dessen Verschlissenheit wird darüber hinaus durch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder dokumentiert. Auf den Bildern sind an dem östlichen Gehweg Einbrüche im Bereich der Bordanlage, Absackungen und Risse zu sehen. Zwar beschränkt sich die Dokumentation der Schäden vorliegend auf zwei Fotos. Unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der der Nachweis der Verschlissenheit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist,
62vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.1.2002 – 15 A 2144/00 –, und Beschluss vom 6.4.2000 – 15 A 1418/00 –, jeweils bei juris,
63ist dies jedoch bei einem Alter der Straße von etwa 50 Jahren (noch) als ausreichend anzusehen.
64Die Ursachen der Verschlissenheit des Gehwegs – nach Auffassung der Klägerin insbesondere das (hier wohl bestimmungsgemäße) Überfahren des Gehwegs durch LKW, jedenfalls aber die mangelnde Tragfähigkeit des Unterbaus im Verfüllungsbereich neben der Bachverrohrung – sind unerheblich, da die Nutzungsdauer der Anlage abgelaufen war und die Erneuerungsbedürftigkeit feststand. In einem solchen Fall ist es ermessensgerecht, die Erneuerung vorzunehmen.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.7.2011 – 15 A 398/11 –, und vom 2.5.2011 – 15 A 782/11 –, jeweils bei juris.
66Der Annahme der Erneuerungsbedürftigkeit der Gehweganlage steht nicht entgegen, dass sich der westlich der Fahrbahn gelegene Gehweg offenbar trotz des Ablaufs der Nutzungsdauer – anders als der ausgebaute östliche Gehweg – in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hat bzw. noch befindet. Eine Erneuerungsmaßnahme muss sich nicht auf die gesamte (Teil-)Anlage beziehen, sie kann sich auch auf einen Teil einer Teilanlage beschränken.
67Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.1995 – 15 A 2402/93 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 67.
68Der Ausbau nur des östlichen Gehwegs stellt danach nicht schon für sich genommen die Erneuerung der gesamten (beidseitigen) Anlage in Frage. Allerdings muss der nur teilweise Ausbau immer noch als – beitragsfähige – Erneuerung und nicht als bloße – beitragsfreie – Unterhaltung oder Instandsetzung zu qualifizieren sein.
69Die Abgrenzung zwischen (laufender) Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung hat nach dem Umfang der Maßnahmen zu erfolgen. Dabei sind sowohl qualitative Aspekte (etwa Ablauf der üblichen Nutzungsdauer, Art der Baumaßnahmen) als auch quantitative Aspekte (Ausmaß der Arbeiten an der Anlage) zu berücksichtigen. Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung stehen daher in einem ansteigenden Stufenverhältnis des Umfangs und der Intensität der Maßnahme. Von einer Erneuerung kann nur gesprochen werden, wenn die Ausbaumaßnahme wesentliche Teile der Anlage erfasst und diese ersetzt oder einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht.
70Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 32 Rn. 4 f. und 11; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 68 ff. m.w.N.
71Nach diesen Maßstäben stellt der hier erfolgte einseitige Gehwegausbau eine Erneuerung (der gesamten Teilanlage) dar. Auch wenn die Baumaßnahmen nur eine Teilfläche (östlicher Gehweg) betreffen, so gehen sie jedenfalls über die Behebung kleinerer oder begrenzter Schäden (wie etwa das bloße Ausbessern von Schlaglöchern in der Deckschicht) hinaus. Denn sie erfassen den (östlichen) Gehweg in seinem gesamten vertikalen Aufbau einschließlich des Deckels der Bachverrohrung.
723. Der Klägerin werden durch die Ausbaumaßnahme die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i.V.m. § 1 der Beitragssatzung geforderten wirtschaftlichen Vorteile geboten. Diese sind gegeben, wenn sich die Erschließungssituation der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Erneuerung vorteilhaft verändert, so dass der Gebrauchswert der Grundstücke maßnahmebedingt steigt.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.1986 – 2 A 963/84 –, juris.
74a. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück durch die Anlage erschlossen.
75Ob ein Grundstück von der ausgebauten Anlage erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Maßgebend ist danach, ob es grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens betreten zu können.
76Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 171 m.w.N.
77Diese Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück besteht hier. Dass die tatsächliche Zufahrt zu dem Grundstück allein von der N.---straße , nicht aber von der C1.------straße erfolgt, ist für die Frage, ob das Grundstück (auch) von der C1.------straße erschlossen ist, unerheblich, weil es insoweit allein auf die Anfahrmöglichkeit und die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße ankommt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW).
78Unerheblich ist auch, dass sich an der südlichen Grundstücksgrenze, mit der das Grundstück an die C1.------straße angrenzt, auf dem klägerischen Grundstück eine Mauer befindet. Ein solches tatsächliches Hindernis – wie hier – auf dem (Anlieger-)Grundstück – anders dagegen bei einem Hindernis auf dem Straßengrundstück – ist grundsätzlich ohne Einfluss auf das Erschlossensein. Denn die Beseitigung eines solchen Hindernisses ist allein Sache des Grundstückseigentümers und schließt, sofern die Beseitigung mit zumutbaren finanziellen Mitteln möglich ist, die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage nicht aus.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2007 – 15 A 785/05 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 177; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 25.
80b. Der Ausbau des Gehwegs an der östlichen Straßenseite verbessert die Erschließungssituation des Grundstücks der Klägerin und vermittelt ihr einen Erneuerungsvorteil.
81Dem steht nicht entgegen, dass das klägerische Grundstück an der westlichen Straßenseite gelegen ist, der westliche Gehweg aber nicht ausgebaut wurde.
82Anerkannt ist jedenfalls, dass bei einer erstmaligen Anlegung bzw. einer nachmaligen Herstellung eines einseitigen Gehwegs in der Regel den Anliegern beider Straßenseiten wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Denn die Fußgänger, die Grundstücke aufsuchen, sind auf den einseitigen Gehweg angewiesen, unabhängig davon, auf welcher Seite das aufzusuchende Grundstück liegt.
83Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.8.1985 – 2 A 3046/83 –, nicht veröffentlicht; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 487 m.w.N.
84Ein solcher Fall eines einseitigen Gehwegs liegt hier indes nicht vor. Vielmehr befindet sich in der C1.------straße ein beidseitiger Gehweg, der allerdings nur einseitig ausgebaut wurde. Aber auch in diesem Fall werden den Anliegern beider Straßenseiten regelmäßig – und so auch hier – annähernd gleiche Vorteile im Sinne von § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW geboten.
85Die Erneuerung des östlichen Gehwegs führt zu Gebrauchsvorteilen, weil die Fußgänger die Möglichkeit haben, die von ihnen aufzusuchenden Grundstücke sowohl auf dem Gehweg westlich der Fahrbahn als auch auf dem Gehweg östlich der Fahrbahn zu erreichen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sich der Fußgängerverkehr von und zu einem Grundstück auf die Seite beschränkt, auf der das Grundstück liegt. Die Benutzung eines bestimmten Gehwegs hängt vielmehr von unterschiedlichen Faktoren ab, etwa von Art und Maß der auf den Grundstücken befindlichen Bebauung, insbesondere die Lage von Geschäften, von Ausgangspunkt und Ziel der Fußgänger sowie von individuellen Angewohnheiten.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.1990 – 2 A 751/87 –, KStZ 1991, 193; a.A. (noch) OVG NRW, Urteil vom 22.1.1980 – 2 A 159/79 –, juris, nach dem es an einem wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger des nicht ausgebauten Gehwegs fehlt, wenn ihnen auf dieser Straßenseite ein Gehweg zur Verfügung steht, der in etwa so breit ist wie der ausgebaute Gehweg auf der anderen Straßenseite und eine annähernd gleiche Befestigung aufweist. Driehaus, in: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 Rn. 48 ff., will die Frage der Verteilung des umlagefähigen Aufwands im Fall eines einseitigen Ausbaus eines beidseitigen Gehwegs dagegen vom im konkreten Fall jeweils maßgeblichen Anlagenbegriff abhängig machen.
87Dieser Gebrauchsvorteil, nämlich die Grundstücke auf dem einen oder dem anderen Gehweg erreichen zu können, wirkt sich für die Anlieger beider Straßenseiten aus. Durch die bessere Erreichbarkeit der Grundstücke wird deren Erschließungssituation verbessert.
88Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.1990 – 2 A 751/87 –, a.a.O.
89Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall die Annahme einer Vorteilswirkung für die Anlieger beider Straßenseiten nicht gerechtfertigt ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht für sie, dass der Gehweg an der westlichen Straßenseite wohl zumindest teilweise, nämlich vor dem Grundstück der Klägerin, nicht so breit ausgebaut ist wie an der östlichen Seite.
904. Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt. Insbesondere hat sie zu Recht die Kosten für die Erneuerung des Deckels der Bachverrohrung einbezogen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass in den beitragsfähigen Aufwand (für die Gehwegerneuerung) Kosten für Arbeiten an Fahrbahn(rand) und Rinne eingeflossen sind.
91Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 der Beitragssatzung wird der Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Welche – tatsächlich angefallenen – Kosten beitragsfähig sind, ergibt sich aus der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, wonach Straßenbaubeiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Anlagen dienen. Daraus folgt, dass der Aufwand beitragsfähig ist, der durch eine dieser Maßnahmen verursacht ist. Ursächlichkeit ist dann anzunehmen, wenn der Aufwand feststellbar durch die konkreten, der Erfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen entstanden ist. Begrenzt wird der beitragsfähige Aufwand dabei durch den Grundsatz der Erforderlichkeit.
92Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.2.2008 – 15 A 2568/05 –, juris, und Beschluss vom 22.11.2005 – 15 A 873/04 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 297 ff.
93Danach gehören die Kosten für die Erneuerung des Deckels der Bachverrohrung, anders als die Klägerin meint, zum beitragsfähigen Aufwand. Denn sie sind durch die Ausbaumaßnahme, hier durch den Gehwegausbau, in Erfüllung des Bauprogramms verursacht worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlieger durch die Erneuerung des Deckels der Bachverrohrung mit unnötig hohen Ausbaukosten belastet werden, der Aufwand mithin nicht erforderlich war, bestehen nicht. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums, der der Gemeinde hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Ausbaumaßnahme zusteht und der gerichtlich nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden kann,
94vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2005 – 15 A 873/04 –, juris,
95ist der Rahmen des Erforderlichen nicht überschritten. Das gilt umso mehr, als die Beklagte alternative Ausbaumöglichkeiten geprüft hat, diese aber – soweit sie mit Blick auf „die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kanals“ überhaupt geeignet waren – noch teurer als die gewählte Ausbauart gewesen wären.
96Auch die Kosten für die Arbeiten an Rinne und Fahrbahn neben dem Gehweg stellen beitragsfähigen Aufwand dar. Bei diesen Kosten handelt es sich um Aufwendungen, die als Folgekosten des Gehwegausbaus beitragsfähig sind. Denn für den Gehwegausbau war es, wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, erforderlich, die Fahrbahn auf ca. 1 m Breite sowie die Rinne aufzunehmen und nach Abschluss der Bauarbeiten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
975. Die Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 50% des beitragsfähigen Aufwands (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d der Beitragssatzung) nicht zum Nachteil der Klägerin fehlerhaft auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
98a. Die Beklagte ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufwand für die Erneuerung des östlichen Gehwegs auf die Grundstücke beider Straßenseiten zu verteilen ist. Denn – wie oben ausgeführt – werden durch den einseitigen Gehwegausbau hier den Anliegern beider Straßenseiten annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten.
99b. Zu Recht hat die Beklagte auch das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 559 nicht in das Verteilungsgebiet einbezogen. Zwar sind gemeindeeigene Grundstücke grundsätzlich in der Verteilung zu berücksichtigen, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragssatzung. Bei dem Flurstück 559 handelt es sich aber um ein Außenbereichsgrundstück und sieht die hier maßgebliche Beitragssatzung vom 16. März 1984 eine Einbeziehung von unbebauten bzw. nicht bebaubaren Außenbereichsgrundstücken – wie hier – in das Verteilungsgebiet nicht vor (vgl. § 4 Abs. 6 der Beitragssatzung).
100Zur Zulässigkeit einer Nichteinbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den Regelungsbereich einer Straßenbaubeitragssatzung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2012 – 15 A 579/12 –, juris; a.A. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Kommentar, Stand: Juli 2013, § 8 Rn. 405.
101Unabhängig davon ist das Flurstück 559 aber auch deshalb bei der Verteilung unberücksichtigt zu lassen, weil es sich bei dem Flurstück ausweislich der Darstellung im Flächennutzungsplan („öffentliche Park- und Grünanlage“) und der tatsächlichen Nutzung („Kurpark“) um eine öffentliche Grünfläche handelt. Entscheidend ist nicht, dass diese in einem Bebauungsplan als solche ausgewiesen ist, sondern nur, dass es sich nach zumindest konkludenter Widmung um eine solche Erschließungsanlage handelt.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.7.2006 – 15 A 2831/04 –, juris.
103Grundflächen von Erschließungsanlagen sind aber nicht in die Beitragsverteilung einzubeziehen.
104Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2003 – 15 C2. 2352/03 –, juris, und Urteil vom 14.6.1994 – 15 A 1011/92 –, juris.
105Eine atypische Erschließungssituation, die eine Sondersatzung mit entsprechend angepasster Verteilungsregelung notwendig machen würde, liegt wegen des auf einer Länge von 41 m an die Anlage angrenzenden, nicht der Beitragspflicht unterworfenen Flurstücks 559 nicht vor. Die Nichtanbaubarkeit auf weniger als 10% der Frontlänge der Anlage macht die C1.------straße im hier maßgeblichen Bereich nicht zu einer nur einseitig anbaubaren Straße; sie ist lediglich nicht durchgängig beidseitig anbaubar (Anbaubarkeitslücke an der östlichen Seite).
106Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2005 – 15 A 240/04 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 396.
107c. Dass das – 8.461 m² große – klägerische Grundstück mit einer Fläche von (nur) 4.622 m² in die Verteilung einbezogen wurde, ist nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig. Das Grundstück hätte vielmehr mit seiner gesamten Fläche berücksichtigt werden müssen.
108J. Straßenbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Danach ist ein der Ausbaubeitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.
109Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2013 – 15 A 2042/12 –, und Urteil vom 10.1.2006 – 15 A 3256/03 –, jeweils bei juris.
110Danach ist das gesamte Flurstück 565 das beitragsrechtlich relevante Grundstück. Zwar legt die Größe des (Buch-)Grundstücks von 8.461 m² auf den ersten Blick eine Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten nahe. Indes ergeben sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans M 18 „J. L. “ keine Anhaltspunkte für die Bildung kleinerer wirtschaftlicher Einheiten. Vielmehr lassen sowohl die einheitliche Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung für das Flurstück als auch die Festsetzung nur einer durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Fläche erkennen, dass der Bebauungsplan das Flurstück 565 als (nur) eine wirtschaftliche Einheit behandelt.
111Ist somit vorliegend das Buchgrundstück die wirtschaftliche Einheit, so ist es mit seiner gesamten Fläche in der Verteilung zu berücksichtigen. Denn als Grundstücksfläche gilt nach § 4 A Abs. 2 Nr. 1 der Beitragssatzung bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, also gemäß § 19 Abs. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) die Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungsline bzw. der tatsächlichen Straßengrenze liegt.
112Da sich bei Zugrundelegung der gesamten Grundstücksfläche allerdings zu Ungunsten der Klägerin ein noch höherer Beitrag errechnet, führt die mit Bescheid vom 5.12.2011 erfolgte Beitragsfestsetzung in Höhe von 14.465,12 Euro nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
113Vgl. dazu, dass die gerichtliche Aufhebung eines Beitragsbescheides nicht allein unter Hinweis auf eine vermeintlich mangelhafte Begründung des Bescheides, zu der u.a. die für die Berechnung des Beitrags erheblichen Daten wie insbesondere die Grundstückfläche zählen, begehrt werden kann, Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 513 ff. m.w.N.
114d. Das Grundstück der Klägerin ist schließlich nicht deshalb mit einer geringeren Fläche zu veranlagen, weil es sich bei ihm um ein Eckgrundstück handelt, das von zwei Anlagen erschlossen wird. Eine solche Eckgrundstücksermäßigung sieht die Beitragssatzung der Beklagten nicht vor. Die damit von der Beklagten im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens,
115vgl. hierzu Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 479,
116getroffene Entscheidung, mehrfach erschlossene und einfach erschlossene Grundstücke gleich zu behandeln, ist nicht zu beanstanden. Denn die Vorteile, die Eckgrundstücken und sonstigen Grundstücken gewährt werden, sind wenigstens „annähernd“ gleich groß (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW). Dabei ist davon auszugehen, dass eine Eckgrundstückslage die Annahme erlaubt, dass durch den Ausbau beider Anlagen den Grundstückseigentümern zwei Mal ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird, weil der Gebrauchswert des Grundstücks durch die umfassendere verkehrliche Erschließung von zwei Seiten entsprechend stärker gesteigert wird.
117Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.6.2008 – 15 A 285/06 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 475 ff.
1186. Schließlich ist der Beitragsbescheid vom 5.12.2011 nicht deshalb rechtswidrig, weil die Erhebung des Beitrags möglicherweise – wie die Klägerin jedenfalls meint – unbillig wäre. Selbst wenn der Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung (AO) ein Anspruch auf Billigkeitserlass zustünde, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führen. Vielmehr ist der Erlassanspruch in einem gesonderten Verfahren, dessen Durchführung der Klägerin unbenommen ist, geltend zu machen und gegebenenfalls in Form einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchzusetzen.
119Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.6.2008 – 15 A 4329/05 –, juris, und vom 19.2.2008 – 15 A 2568/05 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 582 und 590.
120J. Rahmen der hier vorliegenden Anfechtungsklage ist ein etwaiger Erlassanspruch jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.
121Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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