Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2198/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 0000 in Brasilien geborene Kläger wurde als Kleinkind von seiner am 22.11.2012 bestellten jetzigen Betreuerin und deren Ehemann aus einem Heim nach Deutschland geholt und später von den Eheleuten adoptiert. Er erhielt Ende 2005 antragsgemäß erstmals Jugendhilfe vom Kreis H. bewilligt. Mit Wirkung ab dem 7.8.2012 stellte der Kreis H. bei ihm wegen Entwicklungs- und Lernstörungen unbefristet einen Grad der Behinderung von 60 fest.
3Nachdem der M. X. -M1. (M2. ) im Januar 2013 einen Antrag des Klägers auf Kostenübernahme für eine Berufsförderung bzw. -vorbereitung (Werkstattverfahren) mit Internatsunterbringung im Schloss I. in C. abgelehnt hatte mit der Begründung, der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII, stellten die Adoptiveltern Ende Februar 2013 bei der Beklagten einen Jugendhilfeantrag auf eine entsprechende Kostenübernahme. Die Adoptiveltern behaupteten, ihr Sohn benötige nach mehreren erfolglosen Versuchen, einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, und daraus folgender Frustration und Perspektivlosigkeit dringend die Chance auf eine optimale Unterstützung zur beruflichen und sozialen Integration. Seine Unterbringung im Schloss I. sei zur Entwicklung seiner Selbstständigkeit unbedingt erforderlich. Die Einrichtung sei optimal geeignet, auf die individuellen Bedürfnisse ihres Sohnes einzugehen, und finde dessen Akzeptanz, während er die Unterbringung in einer anderen Einrichtung vehement ablehne, sogar unter Androhung von Suizid. - Die im Jahr 2012 von der Adoptivmutter eingeschaltete Agentur für Arbeit H. , die eine Berufsvorbereitung im Schloss I. bislang nicht anerkennt, hatte sich für eine Hilfeleistung in der Einrichtung „X1. “ in H. , einer Werkstatt für Behinderte, ausgesprochen. - Anfang März 2013 erklärte die Betreuerin laut einem Vermerk der Beklagten, dass der Kläger, sobald über den „X1. “ gesprochen werde, ständig Suizidandrohungen äußere, sie ihn aber nicht für suizidal halte; er habe nie irgendwelche Handlungen in dieser Richtung unternommen und sei seelisch nicht instabil.
4Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte zur beabsichtigten Antragsablehnung gemäß § 35a SGB VIII trug die Betreuerin des Klägers vor, sie bitte um eine Prüfung aller gesetzlichen Anspruchsmöglichkeiten, auch nach § 41 SGB VIII. Ihr Sohn habe eine Maßnahme im „X1. “ H. seinerzeit strikt abgelehnt, weil er sich nicht dem Personenkreis der geistig Behinderten zugehörig gefühlt habe. Inzwischen akzeptiere er das Werkstattverfahren, möchte es aber keinesfalls in einer Behindertenwerkstatt durchführen. Über einen Ende Februar 2013 gestellten Antrag auf Bewilligung eines Werkstattverfahrens bei freier Trägerwahl (persönliches Budget) habe das Arbeitsamt H. noch nicht entschieden. Nachdem ihr Sohn trotz intensiver eigener Bemühungen nunmehr fast ein Jahr ohne Beschäftigung, Förderung, soziale Kontakte und Zukunftsperspektive sei, sei pädagogische bzw. psychologische Hilfe unbedingt notwendig, die es ihm ermögliche, mit seiner Lernbehinderung offen umzugehen und sie als Teil seiner Persönlichkeit zu akzeptieren. Die im Hilfeantrag genannte Einrichtung der S. -T. -X2. erfülle alle Voraussetzungen, um ihn aus seiner belastenden Situation herauszuholen und ihm eine Perspektive zu bieten. Da der M2. sich als unzuständig bezeichnet habe und auch die vorliegenden Gutachten und Testungen dafür sprächen, dass ihr Sohn sich noch im Bereich der Lernbehinderung befinde, halte sie die Beklagte für zuständig.
5Durch Bescheid vom 3.6.2013 lehnte die Beklagte den „Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII bzw. Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Form von stationär betreuter Wohnform in der Einrichtung Schloss I. “ ab mit der Begründung, die Betreuerin wolle mit jenem Antrag die berufliche Förderung und Integration ihres Sohnes im Rahmen seiner Möglichkeiten erwirken, er sei aber weder dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zuzuordnen noch bestehe ein Anspruch auf Hilfe für einen jungen Volljährigen, weil sein Unterstützungsbedarf maßgeblich in seiner beruflichen Integration anzusiedeln sei. Zwar werde die berufliche Förderung bzw. Integration als Bestandteil der Verselbstständigung junger Menschen auch in der Jugendhilfe angestrebt, jedoch stehe dabei immer der pädagogische Unterstützungsbedarf im Vordergrund. Die im Hilfeverfahren hervorgehobene berufliche Förderung bzw. Integration des Klägers obliege nicht der Jugendhilfe, sondern der Agentur für Arbeit. Allerdings biete er dem Kläger Hilfe zur Verselbstständigung gemäß § 41 SGB VIII in ambulanter Form an.
6Am 26.6.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er bemängelt, die Beklagte habe eine nach § 35a Abs. 1a SGB VIII gebotene fachärztliche Stellungnahme nicht eingeholt. Nach den von ihm selbst vorgelegten Attesten und ärztlichen Stellungnahmen weiche seine geistige Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Eine Teilhabebeeinträchtigung bestehe bei ihm vor allem in den Bereichen Beruf und Freundeskreis sowie Freizeit. Gemäß § 14 SGB IX sei die Beklagte zuständig für die Bewilligung jeglicher Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, weil sie seinen Hilfeantrag nicht binnen zwei Wochen an einen anderen Rehabilitationsträger abgegeben habe. Zumindest könne er Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII beanspruchen. Im Rahmen dieser Norm hätte die Beklagte eine Ermessensentscheidung treffen müssen, die aber an keiner Stelle erkennbar werde. Er bedürfe dringend der Hilfe zur Verselbstständigung. Mit der angebotenen ambulanten Hilfe in der für Behinderte geschaffenen Einrichtung „X1. “ würde ihm nicht umfassend geholfen. Er könne die Unterbringung und Förderung im Schloss I. beanspruchen, weil er dort mit Sicherheit eine optimale Hilfestellung im beruflichen Bereich, in der pädagogischen und psychologischen Betreuung sowie in der Unterstützung zur Verselbstständigung erreiche könne. Die Beklagte habe ihm entgegen § 20 SGB X keine geeignete Hilfe nahegebracht und ihm kein konkretes Hilfeangebot unterbreitet.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3.6.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen nach § 41 i.V.m. § 35a oder § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII in Form der Internatsunterbringung mit pädagogischer und psychologischer Betreuung in der Einrichtung Schloss I. in C. zu bewilligen,
9hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm Leistungen nach § 41 i.V.m. § 35a oder § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII zu bewilligen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie macht geltend, der Kläger habe eine Unterbringung im Schloss I. mit dem vornehmlichen Ziel seiner beruflichen Förderung immer als für ihn alternativlos dargestellt. Er zeige sich auch weiterhin für geeignete andere Hilfeangebote unzugänglich. Beim Kläger liege keine drohende oder schon vorhandene seelische Behinderung, sondern eine Lernbehinderung in Form einer Intelligenzminderung vor. Eine Intelligenzminderung sei aber nicht als seelische Störung i.S.d. § 35a SGB VIII, sondern als geistige Störung einzuordnen. Für eine Hilfe nach Maßgabe des § 34 SGB VIII sei der pädagogische Unterstützungsbedarf maßgeblich, der hier wegen der angestrebten beruflichen Integration, deren Förderung in die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit falle, allerdings vollkommen in den Hintergrund trete. Überdies sei die Einrichtung Schloss I. zur Hilfeerbringung ungeeignet, zumal es bislang an deren Anerkennung durch die Agentur für Arbeit fehle. Der Kläger wäre auf Grund seiner Intelligenzminderung, deretwegen er nach dem Anfang Januar 2013 erstellten Gutachten dauerhaft keine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt werde finden können und schon die Agentur für Arbeit ihm die Eingliederung in einer Werkstatt für Behinderte angeboten habe, mit dem Anforderungsprofil und den Aufnahmekriterien von Schloss I. überfordert. Da sie gewusst habe, dass der Kläger, bevor er bei ihr Hilfe beantragt habe, einen inhaltsgleichen Antrag sowohl beim M2. als auch bei der Agentur für Arbeit gestellt und letztere ihm ein aus ihrer Sicht bedarfsgerechtes, von ihm aber abgelehntes Angebot unterbreitet hatte, habe sie den bei ihr gestellten Antrag nicht an einen anderen Leistungsträger weiterleiten müssen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist mit dem Hauptantrag unbegründet und mit dem Hilfsantrag bereits unzulässig.
16Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Beklagte hat es mit ihrem Bescheid vom 3.6.2013 rechtmäßig abgelehnt, dem Kläger Hilfe für einen jungen Volljährigen durch Kostenübernahme für eine Internatsunterbringung im Schloss I. zu bewilligen.
17Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII gelten für die Ausgestaltung der Hilfe u.a. die §§ 34 und 35a SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Danach ist die Ablehnung der beantragten Internatsunterbringung des Klägers im Schloss I. rechtlich nicht zu beanstanden.
18Insoweit ist es entgegen den Ausführungen der Beteiligten unerheblich, ob der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt. Im Streit steht die Hilfe für einen jungen Volljährigen. Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit ist kein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch aus § 41 SGB VIII. Da u.a. § 35a SGB VIII lediglich für die Ausgestaltung der Hilfe für einen jungen Volljährigen gelten soll, ist nur einschlägig, dass die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall ggf. gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet werden kann.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 -.
20Ungeachtet weiterer Voraussetzungen ist die Klage mit dem Hauptantrag schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte rechtlich einwandfrei zu der Auffassung gelangt ist, dass die vom Kläger begehrte Unterbringung im Schloss I. zur Erreichung eines jugendhilferechtlichen Ziels weder geeignet noch erforderlich ist. Ob eine Maßnahme Erfolg verspricht, bestimmt sich nach dem sozialpädagogischen Sachverstand des Jugendamtes und ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Hat das Jugendamt die beantragte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht kein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Hilfeleistung.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 = FEVS 51, 152 = NDV-RD 2000, 4, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45 = JAmt 2013, 98; OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 -, m.w.N.
22Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe hat die Beklagte die vom Kläger begehrte Hilfeleistung zu Recht in der von ihm ausschließlich beantragten Form verweigert. Die Beklagte hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlicher dargelegt hat, bei ihrer Entscheidung unter Beachtung allgemein gültiger fachlicher Maßstäbe und des von ihr erkannten konkreten Hilfebedarfs des Klägers darauf abgestellt, dass aus ihrer - von der Kammer nicht zu beanstandenden, weil nicht von sachfremden Erwägungen beeinflussten und fachlich vertretbaren - Sicht zur Persönlichkeitsfindung und Verselbstständigung des Klägers Hilfe durch eine stationäre Maßnahme, namentlich in der Einrichtung Schloss I. , weder geeignet noch notwendig ist, um den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut in den Vordergrund gestellten Hilfebedarf insbesondere bei der Findung außerfamiliärer sozialer Kontakte und einer sinnvollen Tagesstrukturierung sowie - im Rahmen des angesichts der Persönlichkeit des Klägers Möglichen - einer Eingliederung in das Arbeitsleben zu decken. Dabei hat die Beklagte es nicht bei der Ablehnung stationärer Hilfe nach § 41 SGB VIII bewenden lassen, sondern dem Kläger auf Grund ihres sozialpädagogischen Sachverstandes schon im Verwaltungsverfahren und ausdrücklich nochmals im angefochtenen Bescheid entsprechende ambulante Hilfe angeboten, deren mögliche Inhalte - unter Beachtung des von ihr erkannten speziellen Bedarfs des Klägers - sie in der mündlichen Verhandlung ebenfalls plausibel und für die Kammer nachvollziehbar konkretisiert hat. Davon, dass die Beklagte es an einem konkreten Hilfeangebot habe fehlen lassen, wie der Kläger behauptet, kann deshalb keine Rede sein. Zu näheren Konkretionen insoweit gab das Verwaltungsverfahren keinen Anlass, weil der Kläger stets auf der ausschließlich von ihm begehrten stationären Hilfeleistung durch Unterbringung im Schloss I. bestanden und alternative Hilfe wiederholt abgelehnt hatte.
23Dass der Kläger und seine Betreuerin eine andere als die von der Beklagten für geeignet und angemessen erachtete Hilfemaßnahme als notwendig ansehen, ist rechtlich nicht ausschlaggebend. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist die Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Jugendhilfemaßnahme dem Sachverstand des Jugendamtes zugewiesen. Das in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierte Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten steht dem nicht entgegen. Dieses Recht bezieht sich ausschließlich auf geeignete und erforderliche Hilfen und betrifft daher im Wesentlichen die Wahl des Leistungserbringers und die Ausgestaltung der geeigneten und erforderlichen Hilfe. Ein Wunsch- und Wahlrecht bezüglich der Eignung oder Notwendigkeit der Hilfe besteht hingegen nicht.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2012 ‑ 12 A 743/12 -, www.nrwe.de = juris.
25Obendrein ist das Wunsch- und Wahlrecht vom gemäß § 36 a Abs. 1 SGB VIII steuerungsverantwortlichen Jugendamt zwar zu beachten (§ 36 a Abs. 1 Halbs. 1 SGB VIII), steht aber unter der Einschränkung u.a. einer bestehenden Vereinbarung des Jugendamtes mit dem Träger der vom Leistungsberechtigten gewünschten Einrichtung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 78 a, 78 b SGB VIII). Auch schon weil eine Vereinbarung der Beklagten mit der Einrichtung Schloss I. nicht besteht und im vorliegenden Fall die Hilfeerbringung gerade dort keineswegs geboten ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) - dafür fehlt gerade jeder Anhaltspunkt -, kommt das Wunschrecht des Klägers und seiner Betreuerin nicht zum Tragen.
26Schließlich verkennt der Kläger, dass Hilfe für einen jungen Volljährigen in der Ausgestaltung nach § 35a SGB VIII ebenso wie originäre Eingliederungshilfe nach der letztgenannten Norm nur auf eine angemessene Förderung, nicht aber auf die optimale Hilfe gerichtet ist.
27Vgl. zu § 35a SGB VIII: OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2008 ‑ 12 B 547/08 -, www.nrwe.de = juris; VG Minden, Urteile vom 2.3.2012 - 6 K 1992/11 - und vom 11.10.2013 - 6 K 1921/13 - sowie Beschluss vom 6.8.2012 - 6 L 455/12 -.
28Selbst wenn also die von der Beklagten für geeignet erachtete ambulante Hilfemaßnahme nicht das Optimum an Hilfe für den Kläger darstellen sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
29Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, den Hilfeantrag auch unter anderen als jugendhilferechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. § 14 SGB IX ist nämlich nicht einschlägig.
30Werden Leistungen zur Teilhabe i.S.d. § 4 SGB IX beantragt, stellt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX der Rehabilitationsträger - ggf. also auch ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) - innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
31Nach diesen rechtlichen Vorgaben bestand für die Beklagte kein Anlass, den Hilfeantrag nach anderen als jugendhilferechtlichen Regeln zu bearbeiten und zu entscheiden. Denn für Jugendhilfeleistungen zu Gunsten des Klägers, wie dieser sie durch seine Betreuerin der Sache nach, wenn auch ohne Nennung bestimmter Rechtsvorschriften, hatte beantragen lassen, war ausschließlich sie zuständig. Dementsprechend hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass ihr Hinweis auf eine von der Agentur für Arbeit H. zusätzlich zu der von ihr selbst als angemessen angesehenen ambulanten Jugendhilfemaßnahme nach § 41 SGB VIII angebotene Hilfe („X1. “) nicht ihr eigenes Hilfeangebot darstelle. Dass mehrere Hilfeangebote eines Leistungsträgers oder kombinierte Angebote verschiedener Leistungsträger nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles einander ergänzen können, entspricht den gesetzlichen Vorgaben auch des Jugendhilferechts (vgl. z.B. § 41 Abs. 2 i.V.m. §§ 27 Abs. 3 Satz 2, 13 Abs. 2 SGB VIII). Das bedeutet jedoch nicht, dass stets ein einziger Leistungsträger über alle möglichen anderen Hilfen, die zuständigkeitshalber von anderen Leistungsträgern bewilligt werden können, mit entscheiden müsste.
32Vgl. Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 41 Rdnrn. 32 f., 56, 60 f.
33Zudem hatten sich vor der Beklagten bereits der M2. und die Agentur für Arbeit mit entsprechenden Hilfeanträgen des Klägers befasst und über sie entschieden bzw. Hilfeangebote unterbreitet; die Entscheidung der Agentur für Arbeit über den Antrag auf Bewilligung eines persönlichen Budgets für das sog. Werkstattverfahren steht nach Darstellung des Klägers noch aus. Damit war sein Hilfeanliegen schon von allen in Betracht kommenden anderen Leistungsträgern geprüft bzw. in ein Überprüfungsverfahren gebracht worden, ohne dass irgendeine Verpflichtung der Beklagten bestanden hätte, über zuständigkeitsfremde Hilfemaßnahmen (erneut) mitentscheiden zu müssen.
34Mit dem Hilfsantrag ist die Klage unzulässig.
35Zum einen fehlt es insoweit an einem vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage erforderlichen Antrag bei der Beklagten. Denn der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nie den umfassenden Antrag gestellt, ihm Hilfe gemäß § 41 SGB VIII in irgendeiner bedarfsgerechten stationären oder ambulanten Form - darauf läuft der Hilfsantrag hinaus - zu bewilligen, sondern sein Antragsbegehren ausschließlich auf Hilfe in Form der Kostenübernahme für seine stationäre Unterbringung im Schloss I. ausgerichtet. Das hilfsweise verfolgte Klagebegehren stellt unter diesen Umständen ein aliud gegenüber dem hauptsächlichen Klagebegehren und nicht nur ein im Hauptbegehren mit enthaltenes Minus dar.
36Zum anderen fehlt dem Kläger für seinen Hilfsantrag das Rechtsschutzinteresse. Denn die Beklagte hat ihm - wie oben ausgeführt - bereits von sich aus ausdrücklich geeignete Hilfe nach § 41 SGB VIII angeboten, und zwar durch ambulante Betreuung und Begleitung. Gerichtlicher Hilfe bedarf der Kläger insoweit nicht mehr.
37Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.