Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 3442/12

Tenor

Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 7. November 2011 eine Entschädigung für die dem Kläger für die Fahrten hin zu und zurück von der Dienststelle in H.         entstandenen Kosten nach den Regelungen in § 6 TEVO NRW zu bewilligen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten, den eigenen außergerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 9/10, der Beklagte zu 1. 1/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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