Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 2966/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 1955 geborene Kläger erwarb am 4. Juli 1970 den Hauptschulabschluss und absolvierte ab dem 1. September 1970 bei der damaligen Deutschen Bundespost eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker. Nachdem er am 24. Juli 1973 die Fernmeldehandwerkerprüfung bestanden hatte, wurde er von der Deutschen Bundespost ab dem 25. Juli 1973 in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Fernmeldehandwerker beschäftigt.
3Am 24. Juli 1973 stellte der Kläger den Antrag, ihm zum Zweck des Besuchs einer Fachoberschule Sonderurlaub ohne Lohn zu gewähren. Zu diesem Antrag äußerte sich die Oberpostdirektion Münster unter dem 2. August 1973 gegenüber dem Fernmeldeamt C. , in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger seinerzeit tätig war: Das Fernmeldeamt werde ermächtigt, dem Kläger den beantragten Sonderurlaub zu gewähren. Die Zeit des Sonderurlaubs gelte als Dienst- und Postdienstzeit gemäß §§ 9, 9a des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb). Es werde gebeten, den Kläger entsprechend zu verständigen.
4Das Fernmeldeamt C. teilte dem Kläger daraufhin unter dem 7. August 1973 mit, dass der beantragte Sonderurlaub für die Zeit vom 1. August 1973 bis zum 31. Juli 1975 genehmigt werde. Am 1. August 1975 müsse er seinen Dienst bei der Deutschen Bundespost wieder antreten. Ferner wurde dem Kläger ein „Merkblatt für Arbeiter der Deutschen Bundespost über die ab 1971 maßgebenden tarifvertraglichen Bestimmungen betreffend Postdienstzeit und Dienstzeit“ ausgehändigt, in dem u.a. § 9 TVArb („Postdienstzeit“) und § 9a TVArb („Dienstzeit“) im Wortlaut wiedergegeben wurden.
5Mit Schreiben vom 20. Juni 1974 wandte sich der Kläger an das Fernmeldeamt C. : Am 17. Juli 1974 beende er das zehnte Schuljahr. Für einen weitergehenden Schulbesuch habe er sich nicht angemeldet. Er wolle daher seine Tätigkeit als Fernmeldehandwerker wieder aufnehmen.
6In der Zeit vom 18. Juli 1974 bis zum 30. Dezember 1988 wurde der Kläger durchgehend als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost beschäftigt.
7Am 30. November 1988 bestand er die Prüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst. Der Präsident der Oberpostdirektion Münster ernannte den Kläger daraufhin mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeassistenten und verlieh ihm am 7. November 1989 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach befördert, zuletzt zum Technischen Fernmeldebetriebsinspektor.
8In einem an den Kläger adressierten Schreiben vom 24. April 1991 hatte die Oberpostdirektion Münster unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ausgeführt, dass bei der Versetzung des Klägers in den Ruhestand die Zeiten vom 25. Juli 1973 bis zum 31. Juli 1973 und vom 18. Juli 1974 bis zum 30. Dezember 1988 als Dienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (z.B. Deutsche Bundespost) nach § 10 Abs. 1 BeamtVG ruhegehaltfähig seien. Der Urlaub ohne Lohn vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 sei nicht ruhegehaltfähig. Diese Entscheidung stehe unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage.
9Mit Ablauf des 31. Mai 2012 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Durch Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 13. Juli 2012 setzte die Deutsche Telekom AG – Personalservice Telekom, Versorgungsservice Düsseldorf – das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 fest. Hierbei ging es von einem Ruhegehaltssatz von 67,97 vom Hundert aus und setzte als zu berücksichtigendes Grundgehalt dasjenige der Besoldungsgruppe A 9 BBesO an. Als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten wurden lediglich die in dem Schreiben vom 24. April 1991 genannten Zeiten anerkannt.
10Am 9. August 2012 erhob der Kläger Widerspruch: Der Besuch der Fachoberschule in den Jahren 1973 und 1974 sei zu Unrecht nicht für die Berechnung der Versorgungsbezüge herangezogen worden. In dem Schriftstück vom 2. August 1973 sei die Zeit des Fachoberschulbesuchs ausdrücklich als Dienst- und Postdienstzeit bewertet worden. Auch für seine dienstlichen Jubiläen seien diese Zeiten anerkannt worden. Er beantrage daher die Berücksichtigung der in Rede stehenden Zeit und eine entsprechende Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2012 wies die Deutsche Telekom AG, Personalservice Telekom in Freiburg, den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück: In der Zeit vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 habe der Kläger Sonderurlaub gemäß § 23 Abs. 1 TVArb gehabt. Während dieser Zeit habe er die zehnte Klasse einer Fachoberschule besucht. Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BeamtVG könnten zwar auch Zeiten, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig gewesen sei, als ruhegehaltfähig anerkannt werden. An einer Tätigkeit für einen öffentlichen-rechtlichen Dienstherrn fehle es jedoch gerade während des Zeitraums der Beurlaubung. Hieran könne auch das Schreiben der Oberpostdirektion Münster vom 2. August 1973 nichts ändern. Zwar werde hierin ausgeführt, dass die Zeit des Sonderurlaubs als Dienst- und Postdienstzeit gelte. Mit Schreiben vom 24. April 1991 sei dem Kläger aber auch mitgeteilt worden, dass die Zeit des Sonderurlaubs ohne Lohn nicht ruhegehaltfähig sei. Ferner müsse beachtet werden, dass zwischen der im Schreiben der Oberpostdirektion vom 2. August 1973 enthaltenen Mitteilung zur Dienst- bzw. Postdienstzeit, der Berechnung des Jubiläumsdienstalters und der Festsetzung der Versorgungsbezüge erhebliche Unterschiede bestünden, so dass insoweit auch voneinander abweichende Entscheidungen ergehen könnten.
12Am 8. Oktober 2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Mit dem Schreiben vom 2. August 1973 habe die Oberpostdirektion Münster im Sinne eines Verwaltungsakts verbindlich entschieden, dass die Zeit des Sonderurlaubs, in der er eine Fachoberschule besucht habe, als Dienst- bzw. Postdienstzeit zu bewerten sei. Ein gegenteiliges Schreiben vom 24. April 1991 liege ihm nicht vor. Dass die schriftliche Zusicherung, die in dem Schreiben vom 2. August 1973 liege, wertlos sein solle, könne er nicht hinnehmen. In den 1970er Jahren seien aufgrund eines entsprechenden Bedarfs viele Fernmeldehandwerker bzw. Lehrlinge eingestellt worden. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Anerkennung eines Urlaubs ohne Bezüge zur Weiterbildung als Dienst- bzw. Postdienstzeit und damit auch die versorgungsrechtliche Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten zugesichert worden sei. Es habe insoweit ein Anreiz zur Rückkehr zur Deutschen Bundespost gegeben werden sollen. Insoweit habe der Dienstherr die gesetzlich vorgesehene Anerkennung von (Vor-) Dienstzeiten bewusst erweitert. Er – der Kläger – habe den Sonderurlaub seinerzeit im Anschluss an seine Ausbildung nach kurzer Arbeitsaufnahme angetreten und eine Fachoberschule mit der Ausrichtung Technik besucht. Es habe sich dabei um keine normale allgemeinbildende Schule gehandelt. Vielmehr habe eine abgeschlossene Berufsausbildung zu den Aufnahmebedingungen gehört. Ferner wolle er darauf hinweisen, dass seit der Privatisierung der Deutschen Telekom im Jahr 1995 zahlreiche Beamte im Rahmen von Vorruhestandsregelungen in den Ruhestand versetzt worden seien und nun mit einer großen Bandbreite von Dienstjahren alimentiert würden. Diese Beamten hätten ihre Ruhebezüge zum Teil selbst aushandeln können. Erst seit etwa 2010 seien die Bedingungen für vorzeitige Zurruhesetzungen verschärft worden. Gesetzliche Regelungen würden nun stärker beachtet. Vor diesem Hintergrund sei sicherlich eine stattliche Anzahl von Ruhegehältern nicht ordnungsgemäß berechnet worden.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verpflichten, ihm unter vollumfänglicher Anerkennung der Zeit seines Sonderurlaubs vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 als ruhegehaltfähig ein Ruhegehalt von 69,69 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren und den Versorgungsfestsetzungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 13. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die in Rede stehenden Zeiten nach den einschlägigen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes nicht als Vordienstzeit anerkannt werden könnten. Ferner macht sie geltend: Die Behauptung des Klägers, dass die Deutsche Telekom sich in der Vergangenheit bei Versorgungsfestsetzungen nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe, werde durch nichts belegt und entspreche auch nicht den Tatsachen, zumal die Deutsche Telekom hinsichtlich der vorgenommenen Versorgungsfestsetzungen seit Jahren durch den Bundesrechnungshof überprüft werde.
18Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
19Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 ist der Kläger informatorisch zu seinem Fachoberschulbesuch in den Jahren 1973 und 1974 sowie dazu befragt worden, ob ihm das Schreiben der Oberpostdirektion Münster vom 24. April 1991 ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Seiten 2 und 3 der Sitzungsniederschrift verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die über den Kläger geführten Personalakten (2 Hefte) und die von der Beklagten übermittelten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2013 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
23Zum Streitgegenstand ist vorab zu bemerken: Indem der Kläger sein Klagebegehren, das auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes unter Berücksichtigung der Zeit des Sonderurlaubs ohne Lohn vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 als ruhegehaltfähig gerichtet ist, erst im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend eingegrenzt hat, dass er durch die Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltfähig einen Ruhegehaltssatz von 69,69 vom Hundert erstrebt, hat er die Klage nicht zum Teil zurückgenommen. Denn mit Klageerhebung durch Schriftsatz vom 3. Oktober 2012, bei Gericht eingegangen am 8. Oktober 2013, und dem darin angekündigten Klageantrag hatte er den Umfang seiner Klage noch nicht verbindlich und abschließend festgelegt. Der dort angekündigte Antrag ging der Sache nach (lediglich) dahin, dass der genannte Zeitraum versorgungsrechtlich berücksichtigt und sich in einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes niederschlagen solle. Eine weitergehende Eingrenzung des Inhalts, dass ein bestimmter Ruhegehaltssatz begehrt werde, ist seiner Klageschrift und den weiteren zur Klagebegründung eingereichten Schriftsätzen dagegen nicht zu entnehmen. Diese waren daher noch nicht geeignet, den Umfang der erhobenen Klage bereits abschließend festzulegen. Eine solche Festlegung ergibt sich erst aus dem in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 gestellten Klageantrag, wonach ihm unter vollumfänglicher Anerkennung der Zeit seines Sonderurlaubs vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 als ruhegehaltfähig ein Ruhegehalt von 69,69 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt werden solle.
24Vgl. zur Behandlung entsprechender Fälle etwa OVG NRW, Urteil vom 18. September 2013 – 3 A 1168/13 –, juris.
25Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft
26- ebenso in einem ähnlichen Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1991 – 4 S 1942/90 –, juris -
27und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Denn die Ablehnung der Berücksichtigung der Zeit des Sonderurlaubs ohne Lohn vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 als ruhegehaltfähig ist nicht rechtswidrig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch darauf, dass der Ruhegehaltssatz unter Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltfähig neu berechnet und auf 69,69 vom Hundert erhöht wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch kann er verlangen, dass die Beklagte insoweit zur Neubescheidung verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
28Das Ruhegehalt des Klägers richtet sich nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand, d.h. zum Ablauf des 31. Mai 2012, geltenden Fassung
29- vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 –, BVerwGE 135, 14 (16); OVG NRW, Urteile vom 9. Januar 2012 – 3 A 1167/09 – und vom 23. Februar 2011 – 3 A 1971/09 –, beide abrufbar über juris -.
30Es handelt sich dabei um das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462). Im Fall des Klägers kommen die darin enthaltenen Übergangsvorschriften nach § 85 BeamtVG zur Anwendung, weil er bereits an dem in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannten Stichtag, dem 31. Dezember 1991, Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wird der sich nach Abs. 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Berechnungsvorschriften gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG erfüllt, so sind die sich daraus ergebenden Ruhegehaltssätze miteinander zu vergleichen, wobei sich das Ruhegehalt nach dem höchsten Satz bemisst. Ist der sich aus § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz maßgebend, so bildet das Ergebnis der Berechnung gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Obergrenze.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 –, BVerwGE 135, 14 (16 f.).
32Die nach diesen Vorschriften vorgenommene Vergleichsberechnung der Ruhegehaltssätze durch die Deutsche Telekom AG lässt keine im hier interessierenden Zusammenhang relevanten Fehler erkennen. Auf der Grundlage ihrer Berechnungsergebnisse hat die Deutsche Telekom AG das Ruhegehalt des Klägers zutreffend nach dem Ruhegehaltssatz bestimmt, der sich aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Fassung für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Dieser Ruhegehaltssatz erhöht sich unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt aufgrund des Sonderurlaubs des Klägers und seines Besuchs einer Fachoberschule während des Zeitraums vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974.
33Die Kammer lässt offen, ob eine Anerkennung des genannten Zeitraums als ruhegehaltfähig bereits daran scheitert, dass die Oberpostdirektion Münster in ihrem an den Kläger adressierten Schreiben vom 24. April 1991 festgestellt hat, die Zeit des Urlaubs ohne Lohn vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 sei nicht ruhegehaltfähig. Für den Fall, dass dieses Schreiben dem Kläger ordnungsgemäß bekanntgegeben worden wäre (§ 41 VwVfG), spräche einiges dafür, dass es sich bei diesem – ausdrücklich auf § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gestützten – Schreiben um eine verbindliche Entscheidung der Oberpostdirektion durch Verwaltungsakt gehandelt hätte, die mangels (fristgerechter) Anfechtung durch den Kläger in Bestandskraft erwachsen wäre.
34Vgl. zur rechtlichen Wirkung von bestandskräftigen Vorabentscheidungen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG etwa BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 – 2 C 4.81 –, DÖD 1983, 34.
35Der Kläger hat allerdings mit seiner schriftlichen Klagebegründung und sodann noch einmal vertieft im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 geltend gemacht: Das Schreiben der Oberpostdirektion vom 24. April 1991 sei ihm nicht bekannt. Es sei davon ausgehen, dass er das Schreiben nicht erhalten habe. Es befinde sich nicht in seinen Unterlagen. Auch in den Personalakten sei kein Nachweis darüber vorhanden, dass ihm das Schreiben zugeleitet worden sei (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Auf der Grundlage dieses Vortrags erscheint eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Schreibens vom 24. April 1991 fraglich, zumal sich in den beigezogenen Personalakten tatsächlich kein zureichender Beleg – etwa in Form eines Empfangsbekenntnisses – für einen Zugang des Schriftstücks beim Kläger findet. Gleichwohl kann die Kammer die Frage, ob eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des in Rede stehenden Schreibens vorliegt, offen lassen und davon absehen, weitergehende Ermittlungen hierzu anzustellen. Denn selbst wenn man vorliegend zugunsten des Klägers unterstellt, das in Rede stehende Schreiben vom 24. April 1991 sei aufgrund fehlender Bekanntgabe oder auch aus anderen Gründen im hier interessierenden Zusammenhang ohne jede rechtliche Bedeutung, kann er die Anerkennung des Beurlaubungszeitraums vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 als ruhegehaltfähig nicht beanspruchen:
36Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 8 bis 12b BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38.03 –, DVBl. 2005, 511.
38Eine rechtliche Grundlage, welche – ausnahmsweise – die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 als ruhegehaltfähig erlauben würde, ist nicht gegeben. Insbesondere scheiden insoweit die §§ 10 und 12 BeamtVG, jeweils in der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Fassung
39- vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung erneut BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 –, BVerwGE 135, 14 (16, 23) -,
40als Rechtsgrundlagen aus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind nicht erfüllt.
41Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
42Durch § 10 Satz 1 BeamtVG werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. „Nur-Beamten“ ausgeglichen und Tätigkeiten honoriert, die zur Berufung in das Beamtenverhältnis geführt und in aller Regel Leistungen umfasst haben, die dem Beamtendienst gleich zu achten sind oder jedenfalls nahe kommen und die dazu geführt haben, dass der Betroffene für den Beamtendienst förderliche Erfahrungen sammeln konnte.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 44.69 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 34 (zu der ähnlich wie § 10 Satz 1 BeamtVG strukturierten Vorschrift des § 115 BBG in der seinerzeit geltenden Fassung).
44Zwar stand der Kläger auch während des Beurlaubungszeitraums – wie durch § 10 Satz 1 BeamtVG gefordert – weiterhin in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, nämlich der Deutschen Bundespost. Ein Tätig-Sein „im Dienst“ im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis suspendiert worden ist, wenn also Arbeitsleistung und Entgeltzahlung entfielen. Dies ist bei einer Beurlaubung ohne Bezüge – anders als z.B. bei einem bloßen Erholungsurlaub – der Fall.
45Vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 24. November 2009 – 3 K 654/09 –, juris; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2012, § 10 BeamtVG Rdnr. 52.
46Gemessen hieran kann der hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974, da der Kläger sich während dieser Zeit in einem ihm gewährten Sonderurlaub ohne Lohn befand und mithin keine Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt hat, nicht gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt werden.
47Der Zeitraum vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 kann darüber hinaus auch dann nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden, wenn man den Zweck des erteilten Sonderurlaubs in den Blick nimmt und in Rechnung stellt, dass er während des genannten Zeitraums die zehnte Klasse einer Fachoberschule der Fachrichtung Technik in S. -X. (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2013) absolviert hat. Ein solcher Schulbesuch ist keine Ausbildungszeit, die als ruhegehaltfähig anerkannt werden könnte. Die insoweit einschlägige Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bestimmt, dass die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).
48Was als zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts zum Zeitpunkt ihrer Ableistung.
49Vgl. BVerwG, Beschluss 13. Januar 1992 - 2 B 90.91 -, Buchholz 239.1 § 12 Nr. 9,; Urteile vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 -, ZBR 1997, 93, vom 15. September 1994 - 2 C 16.93 -, Schütz BeamtR ES/C II 1.1.2 Nr. 21, und vom 19. September 1991 - 2 C 34.89 -, Buchholz 240 § 28 Nr. 17; Bayer. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2011 - 14 ZB 09.939 -, juris.
50„Vorgeschrieben“ bedeutet, dass die Ausbildung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung, die der Laufbahnbewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder bloße förderliche Ausbildung genügt nicht.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2012 – 3 A 1167/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2007 - OVG 4 B 11.07 -, juris.
52Aus den einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften, die zu der insoweit maßgeblichen Zeit der Beurlaubung des Klägers zum Zweck eines Fachoberschulbesuchs galten, ergibt sich, dass er die Schulbildung und Berufsausbildung, die für den Zugang zur Laufbahn des mittleren technischen Dienstes, der sein erstes statusrechtliche Amt zuzurechnen ist, erforderlich waren, bereits vor seiner Beurlaubung erworben hatte, und zwar mit Erreichen des Hauptschulabschlusses im Jahr 1970 und dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker im Jahr 1973 (vgl. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung – BLV – vom 27. April 1970 – BGBl. I S. 422 – in der Fassung der Verordnung vom 14. September 1972 – BGBl. I. S. 1765 –, im Folgenden „BLV a.F.“ genannt).
53Vgl. zu entsprechenden Fällen die Urteile des OVG Saarland vom 5. Juli 2013 – 1 A 292/13 – und des VG Hannover vom 31. Mai 2013 – 2 A 2922/12 –, beide abrufbar über juris.
54Der zusätzliche Besuch der zehnten Klasse einer Fachoberschule ist dagegen nach den maßgeblichen laufbahnrechtlichen Vorschriften nicht für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes „vorgeschrieben“. Es kommt hinzu, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Besuch der zehnten Klasse einer Fachoberschule der Fachrichtung Technik keinen (weiteren) Schulabschlusses erworben hat. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass er die Fachoberschule aus familiären Gründen vorzeitig und somit ohne Erwerb des angestrebten Fachabiturs oder eines sonstigen Abschlusses verlassen hat (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2013). Laufbahnrechtlich bedeutsam für die Übertragung eines ersten statusrechtlichen Amtes und somit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG „vorgeschrieben“ kann jedoch stets nur der „erfolgreiche“ Schulbesuch sein (vgl. dazu auch den Wortlaut von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 22 Abs. 1 BLV a.F.), also ein solcher, der – anders als im Fall des Klägers – in den Erwerb eines Abschlusses mündet. Allein der Besuch der betreffenden Bildungseinrichtung – hier einer Fachoberschule – ohne Erwerb eines entsprechenden Abschlusses genügt demgegenüber auch dann nicht, wenn einige Fächer, Übungen oder Praktika mit (durch entsprechende Nachweise belegtem) Erfolg besucht worden sein sollten. Nur wenn nach den einschlägigen Ausbildungsbestimmungen der erfolgreiche Abschluss ausnahmsweise nicht von einer Prüfung abhängig ist, reicht allein das ordnungsgemäße Absolvieren der Ausbildung aus.
55Vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 12 BeamtVG Rdnr. 68.
56Das Vorliegen einer solche Ausnahme ist im Fall eines Fachoberschulbesuchs der hier in Rede stehenden Art jedoch nicht einmal ansatzweise erkennbar.
57Die Zeit der Beurlaubung vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 kann nach alledem weder nach § 10 BeamtVG noch nach § 12 BeamtVG als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt werden. Da zudem – wie ausgeführt – schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllt sind, ist auch für eine Ermessensentscheidung auf deren Rechtsfolgenseite von vornherein kein Raum, so dass die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht zu einer Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu verpflichten ist. Abweichendes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man vorliegend nicht auf die §§ 10 und 12 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers geltenden Fassung abstellte (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG), sondern auf die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassungen dieser Bestimmung (§ 85 Abs. 1 BeamtVG). Denn diese Fassungen weisen keine im hier interessierenden Zusammenhang relevanten Abweichungen zu der bei Ruhestandseintritt des Klägers geltenden Rechtslage auf.
58Vgl. dazu etwa die Urteile des OVG NRW vom 9. Januar 2012 – 3 A 1167/09 – (zu § 12 BeamtVG a.F.) und des VG Minden vom 28. August 2012 – 10 K 233/11 – (zu § 10 BeamtVG a.F.), beide abrufbar über juris.
59Sonstige beamtenversorgungsrechtliche Bestimmungen über die Anerkennung von Vordienstzeiten (z.B. § 11 BeamtVG) sind im Übrigen von vornherein nicht einschlägig.
60Eine Anerkennung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass der betreffende Zeitraum möglicherweise nach den seinerzeit geltenden tarifvertraglichen Regelungen, namentlich §§ 9, 9a TVArb, als Dienst- und Beschäftigungszeit galt. Diese Bestimmungen haben allein Bedeutung für die Dienstzeit und Postdienstzeit des Klägers als bei der Deutschen Bundespost beschäftigt gewesener Arbeiter. Eine Bindung des beamtenrechtlichen Dienstherrn hieran besteht nicht.
61Vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 24. November 2009 – 3 K 654/09 –, juris.
62Ferner kann dem Umstand, dass dem Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Beurlaubung zum 1. August 1973 ein Merkblatt zu den genannten tarifvertraglichen Vorschriften übergeben worden ist, kein dahingehender Erklärungswert entnommen werden, dass sein Dienstherr vorab verbindlich über die Anerkennung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit habe entscheiden wollen. Entsprechende Aussagen enthält weder das Merkblatt selbst noch sonstiger im Zusammenhang mit der Beurlaubung zwischen der Deutschen Bundespost und dem Kläger geführter Schriftverkehr. Soweit er sich auf eine Verfügung der Oberpostdirektion Münster vom 2. August 1973 beruft, in der es unter Hinweis auf §§ 9, 9a TVArb heißt, dass die Zeit des Sonderurlaubs als Dienst- und Postdienstzeit gelte, kann der Kläger hieraus ebenfalls nichts für sich herleiten. Insbesondere liegt in diesem Schreiben entgegen der Auffassung des Klägers keine Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), den in Rede stehenden Zeitraum als ruhegehaltfähig im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne anzuerkennen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass ein verständiger Adressat der betreffenden Erklärung unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände davon hätte ausgehen dürfen, die Verwaltung habe sich entsprechend binden wollen. Das bloße unverbindliche In-Aussicht-Stellen oder Ankündigen einer bestimmten Folge reicht demgegenüber noch nicht aus, ebenso wenig die schlichte Auskunft (Wissenserklärung) über Tatsachen oder die Rechtslage bzw. ein entsprechender Hinweis.
63Vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Zusicherung BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1998 – 2 C 8.97 –, BVerwGE 106, 129, und vom 26. September 1996 – 2 C 39.95 –, BVerwGE 102, 81.
64Gemessen hieran liegt in der Verfügung der Oberpostdirektion Münster vom 2. August 1973 ihrem Inhalt nach keine Zusicherung zu Gunsten des Klägers auf beamtenversorgungsrechtlichem Gebiet. Abgesehen davon, dass nicht der Kläger Adressat jener Verfügung gewesen ist, sondern das Fernmeldeamt C. , lässt sich dem Schriftstück nicht einmal im Ansatz etwas dafür entnehmen, dass die Oberpostdirektion darin verbindliche Aussagen zu einer beamtenversorgungsrechtlichen Behandlung der Beurlaubungszeit ab dem 1. August 1973 treffen wollte. Vielmehr enthielt die Verfügung einen bloßen Hinweis auf bestimmte tarifvertragliche Regelungen, d.h. eine bloße Wissenserklärung, die zudem nicht über den arbeitsrechtlichen Bereich hinausreichte. Dagegen enthält die Verfügung keine Hinweise darauf, dass irgendein beamtenrechtlicher Bezug aufgezeigt werden und eine verbindliche Zusage auf diesem Gebiet gemacht werden sollte, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass seinerzeit bereits konkret beabsichtigt gewesen wäre, den Kläger in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Liegt danach schon inhaltlich keine dahingehende Zusicherung vor, die Beurlaubungszeit beamtenversorgungsrechtlich als ruhegehaltfähig anzuerkennen, so kann vorliegend offen bleiben, ob eine solche Zusicherung – vor allem gemessen an § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG – überhaupt wirksam wäre
65- vgl. zu dieser Frage erneut das Urteil des VG Saarlouis vom 24. November 2009 – 3 K 654/09 –, juris -.
66Soweit der Kläger ferner sinngemäß geltend macht, die Zeit des Sonderurlaubs vom 1. August 1973 bis zum 17. Juli 1974 sei bei der Berechnung seiner Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt worden, ist dies unzutreffend. Ausweislich eines sich in der beigezogenen Personalakte befindlichen Vermerks hat die Oberpostdirektion den genannten Zeitraum im Rahmen der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit vielmehr ausdrücklich als „nicht berücksichtigungsfähige“ Zeit bewertet.
67Schließlich kann der Kläger auch nicht seinem sinngemäßen Einwand durchdringen, dass – vor allem in der Zeit bis zum Jahr 2010 – bei Versorgungsfestsetzungen durch die Deutsche Telekom AG in vielen Fällen gesetzliche Bindungen nicht hinreichend beachtet worden seien. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind unsubstanziiert, so dass die Kammer ihnen bereits aus diesem Grund keine Bedeutung beimessen kann. Insbesondere hat der Kläger keine konkreten Fallbeispiele nennen können. Doch selbst wenn es in der Vergangenheit bei Versorgungsfestsetzungen durch die Deutsche Telekom AG zu fehlerhaften Rechtsanwendungen in ähnlich gelagerten Fällen gekommen wäre, könnte sich der Kläger von vornherein nicht darauf berufen, weil er keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat.
68Vgl. zu entsprechenden Fällen z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2010 – 10 A 10149/10 –, DVBl. 2010, 978.
69Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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