Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1063/11
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 18.4.2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte einen Kostenbeitrag von mehr als 48.641,73 € festgesetzt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte trägt 1/8 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Jede Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch die jeweilige Kostengläubigerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am 18.2.1991 unter dem Familiennamen I. geborene Klägerin erhielt ab Ende Februar 2008 erstmals Jugendhilfeleistungen der Beklagten (Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform). Seit Erreichen der Volljährigkeit im Februar 2009 steht sie unter rechtlicher Betreuung durch ihre Prozessbevollmächtigte; damals befand sie sich laut einer jugendpsychiatrischen Diagnose kognitiv im mentalen Alter einer maximal 12-Jährigen. Die Beklagte gewährte der Klägerin ab Vollendung des 18. Lebensjahres zunächst vollstationäre Hilfe für eine junge Volljährige durch Unterbringung in einer Einrichtung; vom 9.9.2009 bis zum 10.7.2012 erhielt die Klägerin, die im Oktober 2009 eine Tochter zur Welt brachte, Hilfe nach § 19 SGB VIII. In den Bewilligungsbescheiden vom 24.3. und 9.9.2009 wies die Beklagte die Klägerin jeweils auf ihre grundsätzliche Kostenbeitragspflicht hin. Die der Beklagten seit dem 18.2.2009 entstandenen Kosten der Hilfemaßnahmen beliefen sich schon bis September 2010 auf über 61.000 €.
3Am 7.11.1994 hatte die Urgroßmutter der Klägerin ein notarielles Testament errichtet mit u.a. folgendem Inhalt: „Zu meiner Vorerbin berufe ich meine ... Urenkelin T. I. ... Zum Nach- und Ersatzerben berufe ich den SOS Kinderdorf Hermann Gmeiner Fonds Deutschland e.V., München. Die Vorerbschaft endet, wenn T. volljährig ist. Für diesen Fall wird sie mithin unbeschränkte Erbin. Stirbt sie vor Eintritt der Volljährigkeit, tritt der Nacherbfall ein. Zum Testamentsvollstrecker berufe ich Herrn X. U. ... Sollte er vor oder nach der Annahme des Amtes wegfallen, soll der Leiter des Amtsgerichts Bielefeld einen geeigneten Testamentsvollstrecker benennen. Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass im Interesse meiner Urenkelin verwalten und zu ihren Gunsten, insbesondere zu ihrer Ausbildung, verwenden und vorab etwaige Pflichtteilsansprüche befriedigen.“ Anfang Juni 1998 trat der Erbfall ein. Nachdem ein Rechtsanwalt den beurkundenden Notar auf den dringenden Klärungsbedarf der Frage, wann die Testamentsvollstreckung ende, angesprochen hatte, vertrat der Notar Anfang März 2009 die Auffassung, die Erblasserin habe eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet.
4Im März 2009 erhielt die Beklagte durch die Betreuerin der Klägerin Kenntnis von dem Testament und dessen Inhalt. Dazu erklärte die Betreuerin, die Klägerin wolle kurzfristig eine Eigentumswohnung beziehen, deren Kauf mit dem geerbten Geld finanziert werden solle. Dieser Wohnungskauf wurde aber nicht verwirklicht. Nach wiederholten, u.a. gegenüber dem am 19.6.2009 vom AG Bielefeld bestellten neuen Testamentsvollstrecker unternommenen Bemühungen, Einzelheiten zum Vermögensstand der Klägerin zu erfahren, erhielt die Beklagte Ende November 2010 über die Betreuerin davon Kenntnis, dass der Finanzstatus der Klägerin am 28.9.2010 einen positiven Gesamtsaldo von 58.701,13 € auswies.
5Nach Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18.4.2011 wegen der geleisteten Jugendhilfe einen aus dem vorgenannten Vermögen abgeleiteten Kostenbeitrag der Klägerin von 56.101,13 € unter Berücksichtigung eines Schonvermögens von 2.600 € fest.
6Am 17.5.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung meint sie, Begünstigte eines Behindertentestaments zu sein, was in ihrem Fall bereits mehrere Zivilgerichte anerkannt hätten. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und die von ihrer Urgroßmutter getroffene Zweckbestimmung des Nachlasses verböten dessen Auskehrung für Sozialleistungen, zumal ihre Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung nicht zu ihren Gunsten, sondern zu Gunsten ihrer Tochter erfolgt sei. Außerdem verweigere der Testamentsvollstrecker die Herausgabe des Erbes, was sie faktisch an einer Kostenbegleichung hindere. Dass ihre Urgroßmutter eine auch jetzt noch wirksame Dauertestamentsvollstreckung angeordnet habe, habe das AG Bielefeld durch die Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers noch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit bestätigt. Obendrein hätten mehrere Zivilgerichte ihr in früheren Rechtsstreitigkeiten Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ohne den Einsatz ihres ererbten Vermögens zu verlangen; deshalb dürfe die Beklagte sie jetzt auch nicht als vermögend ansehen. Inzwischen allerdings hielten sowohl das AG als auch das LG Bielefeld sie für vermögend und hätten angenommen, dass sie ihr geerbtes Vermögen einzusetzen habe. Jedenfalls habe ihr Vermögen am 18. und 21.4.2011 auf Grund zwischenzeitlicher Ausgaben nur noch 55.396,08 € betragen, am 10.5.2011 sogar noch 100 € weniger; nach Abzug des Schonvermögens von 2.600 € sowie von Forderungen der Justizkasse über insgesamt 2.106,36 € und des Testamentsvollstreckers von 2.047,99 € sei damit allenfalls ein Betrag von 48.541,73 € herausgabe- und überleitungsfähig.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 18.4.2011 aufzuheben,
9hilfsweise, den vorgenannten Bescheid aufzuheben, soweit er einen Kostenbeitrag von 48.541,73 €, abzüglich eventuell nach dem 10.5.2011 noch rechtmäßig dem Nachlass entnommener Beträge zuzüglich gezahlter Zinsen, übersteigt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie meint, das ererbte Vermögen der Klägerin sei grundsätzlich verwertbar. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VIII sei auch die Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung im Sinne des Testaments „zu Gunsten der Klägerin“ erfolgt. Ein Behindertentestament liege schon deshalb nicht vor, weil die angeordnete Vorerbschaft ausdrücklich mit Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin geendet habe und bei der Testamentsabfassung eine „Behinderung“ der Klägerin, die damals erst drei Jahre alt gewesen sei, noch gar nicht abzusehen gewesen sei. Die Anordnung der Vorerbschaft habe offenbar nur dazu dienen sollen, das Erbe für die Dauer der Minderjährigkeit der Klägerin gegen einen Verbrauch durch deren sorgeberechtigten Eltern zu sichern. Mit Eintritt der Volljährigkeit sei zum einen die Klägerin unbeschränkte Erbin geworden und habe zum anderen die Testamentsvollstreckung geendet, so dass der Testamentsvollstrecker die Erbschaft an die Klägerin herauszugeben habe. Eine auch noch für die Volljährigkeit der Klägerin geltende Dauervollstreckung sei dem Willen der Erblasserin nicht zu entnehmen, schon weil die Klägerin mit Eintritt der Volljährigkeit unbeschränkte und damit offenbar voll verfügungsbefugte Erbin habe werden sollen. Der Rechtsanwalt, der den beurkundenden Notar auf die Dauer der Testamentsvollstreckung angesprochen habe, sei selbst davon ausgegangen, dass das Amtsgericht die Testamentsvollstreckung mit der Volljährigkeit der Klägerin als beendet ansehen würde, und bislang lägen ihr keine Unterlagen vor, nach denen im vorliegenden Fall die Frage eines Behindertentestaments zivilgerichtlich bereits geprüft und explizit geklärt worden sei. Bezeichnenderweise gingen auch die Justizkasse und das AG Bielefeld bei ihren von der Klägerin angesprochenen Forderungen davon aus, dass diese über einsetzbares Vermögen von mehr als 2.600 € verfüge. Die vorübergehend verfolgte Absicht der Klägerin, aus dem Erbe eine Eigentumswohnung zu finanzieren, verdeutliche die keineswegs auf Ausbildungszwecke beschränkte freie Verfügbarkeit des geerbten Vermögens. Im Übrigen bedeute die von ihr verlangte Verwertung des Vermögens zur Deckung der Jugendhilfeaufwendungen keine Härte für die Klägerin. Diese könne keinesfalls Forderungen in Abzug bringen, die erst nach dem Erlass des Bescheides vom 18.4.2011 begründet worden seien. Von der der Klägerin bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe habe sie zwar insgesamt etwa 3.000 € als zweckgleiches Einkommen vereinnahmt, das lasse aber den geforderten Kostenbeitrag unberührt.
13Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3.1.2012 hat die Beklagte den von ihr behaupteten Anspruch der Klägerin gegen den Testamentsvollstrecker auf Herausgabe des Erbes bis zur Höhe ihrer Aufwendungen auf sich übergeleitet, nachdem sie einen früheren Überleitungsbescheid im Verlaufe des vorliegenden Klageverfahrens, das insoweit ab dem 13.1.2012 unter dem Az. 6 K 146/12 fortgeführt und noch am selben Tag beendet worden ist, nach einem gerichtlichen Hinweis auf fehlende Ermessensausübung aufgehoben hatte. Durch rechtskräftiges Urteil vom 16.1.2012 - 6 K 1092/11 - hat die Kammer eine Fortsetzungsfeststellungsklage des Testamentsvollstreckers wegen des aufgehobenen ersten Überleitungsbescheides als unzulässig abgewiesen.
14Nach einem ersten Verhandlungstermin am 13.1.2012 hat die seinerzeitige Einzelrichterin die Sache vertagt. Die Beklagte ist seither noch nicht zivilrechtlich gegen den Testamentsvollstrecker vorgegangen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 6 K 1092/11 und 6 K 146/12 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Anfechtungsklage ist nur mit dem überwiegenden Teil des Hilfsantrags begründet, im Übrigen und damit im Wesentlichen aber unbegründet. Die Beklagte verlangt mit ihrem streitigen Leistungsbescheid rechtmäßig einen aus dem Vermögen der Klägerin resultierenden Kostenbeitrag von 48.641,73 € für die der Klägerin ab dem 18.2.2009 erbrachte Jugendhilfe. Nur im Umfang des darüber hinausgehend festgesetzten Kostenbeitrags ist der streitige Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 18.4.2011 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 1a und Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 Buchst. b i.V.m. Nr. 8 SGB VIII. Danach erfolgt die Heranziehung junger Volljähriger und volljähriger Leistungsberechtigter nach § 19 SGB VIII zu den Kosten vollstationärer Leistungen der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) bzw. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19 SGB VIII) aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 SGB XII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
19Die Klägerin erhält von der Beklagten seit dem 18.2.2009 unstreitig zu Recht vollstationäre Leistungen, zunächst als Hilfe für eine jungen Volljährige in einem Heim und anschließend in Form der Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
20Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13.
21Ein Kostenbeitrag von 48.641,73 € überschreitet - übrigens ebenso wie schon der von der Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag von 56.101,13 € - nicht die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten, die allein für den Zeitraum März 2009 bis September 2010 nachgewiesenermaßen über 61.000 € lagen. Auch wenn die Beklagte zur Kostendeckung mittlerweile rund 3.000 € aus den der Klägerin bewilligten Berufsausbildungsbeihilfeleistungen vereinnahmt hat, berührt das die Höhe des verlangten Kostenbeitrags nicht, zumal der Beklagten seit Oktober 2010 jeden Monat zusätzliche Kosten von jeweils mehreren tausend Euro für die der Klägerin geleistete stationäre Jugendhilfe entstanden sind.
22Das Vermögen der Klägerin ist, auch soweit sie es von ihrer Urgroßmutter geerbt hat, mit einem Betrag von 48.641,73 € zur Deckung der Jugendhilfeaufwendungen der Beklagten einsetzbar.
23Das Testament vom 7.11.1994 ist kein sogenanntes Behindertentestament, das es der Beklagten als Sozialleistungsträgerin hätte unmöglich machen können, auf das von der Klägerin geerbte Vermögen zurückzugreifen. Aus dem Testament und den sonstigen Umständen des vorliegenden Falles ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, die Erblasserin habe die Zugriffsmöglichkeit eines Sozialleistungsträgers auf den Nachlass dauerhaft verhindern wollen.
24Anders als bei einem „klassischen“ Behindertentestament, das die Klägerin für ihren Fall geltend macht, fehlt es bereits an der offensichtlich beabsichtigten testamentarischen Begünstigung eines behinderten Menschen. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war die Klägerin noch keine vier Jahre alt. Die der Kammer vorliegenden Unterlagen lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, dass es schon damals eindeutige Anzeichen für eine dauerhafte Behinderung der Klägerin gab mit der Folge, dass die Erblasserin überhaupt Anlass für die Errichtung eines Behindertentestaments gehabt haben könnte. Auch die Art der bei der Klägerin im Jahr 2009 diagnostizierten Behinderung rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese Behinderung schon in frühester Kindheit als schwer wiegend und dauerhaft hätte erkannt werden müssen.
25Gerade vor diesem Hintergrund lassen die Regelungen des Testaments nicht den Rückschluss zu, dass die Erblasserin beabsichtigt hat, ihr Vermögen der Klägerin sozialleistungsunschädlich, also unter dauerhaftem Ausschluss von Zugriffsmöglichkeiten auf den Nachlass für öffentlich-rechtliche Sozialleistungen, zukommen zu lassen. Auch insofern - neben den fehlenden Anhaltspunkten für den Willen der Erblasserin, einen behinderten Menschen testamentarisch bedenken zu wollen - unterscheidet sich der vorliegende Fall ganz wesentlich und entscheidungserheblich von den Sachverhaltskonstellationen, die den von der Klägerin angeführten Urteilen des BGH
26Urteile vom 21.3.1990 - IV ZR 169/89 -, NJW 1990, 2055 = FamRZ 1990, 730, und vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248 = FamRZ 1994, 162
27und des OVG Saarlouis
28Urteil vom 17.3.2006 - 3 R 2/05 -, RdLH 2006, 181 = ZErb 2006, 275
29zu Grunde lagen. Denn die verfügte Vorerbschaft der Klägerin sollte bereits mit Eintritt ihrer Volljährigkeit enden - das Erreichen des Volljährigkeitsalters vorausgesetzt - und die Klägerin dann ausdrücklich unbeschränkte Erbin werden. Ein Behindertentestament mit dem Ziel, Zugriffsmöglichkeiten auf den Nachlass für öffentlich-rechtliche Sozialleistungen auszuschließen, macht demgegenüber generell nur dann Sinn, wenn die angeordnete Vorerbenstellung des begünstigten behinderten Menschen auch über dessen Minderjährigkeit hinaus andauert, also unabhängig ist vom Erreichen des Volljährigkeitsalters.
30Als Vollerbin war die Klägerin seit dem 18.2.2009 in ihrer Verfügungsmacht über den Nachlass, also insbesondere über das zum damaligen Zeitpunkt aus dem Nachlass vorhandene Geldvermögen, in keiner Weise eingeschränkt, sofern die außerdem verfügte Testamentsvollstreckung ebenfalls mit Eintritt ihrer Volljährigkeit beendet war. Ob die Berufung eines Testamentsvollstreckers nach dem Willen der Erblasserin mit dem Erreichen des Volljährigkeitsalters der Klägerin enden sollte, kann die Kammer allerdings letztlich offen lassen, weil die Festsetzung eines Kostenbeitrags der Klägerin auch aus dem ererbten Vermögen auf jeden Fall grundsätzlich rechtmäßig ist.
31Deshalb beschränkt sich die Kammer insoweit auf die Anmerkung, dass aus ihrer Sicht weit Überwiegendes dafür spricht, dass die Testamentsvollstreckung seit dem 18.2.2009 nicht mehr wirksam ausgeübt wird. Die letztgenannte Frage wäre ggf. in einem Zivilrechtsstreit zu klären. Eine solche Klärung ist bislang nicht ausdrücklich erfolgt. Allerdings hat das AG Bielefeld noch vier Monate, nachdem die Klägerin ihr 18. Lebensjahr vollendet hatte, einen neuen Testamentsvollstrecker bestellt. Der Bestellungsbeschluss vom 19.6.2009 - 111 VI 455/98 - ist nur dann rechtmäßig, wenn die Testamentsvollstreckung seinerzeit noch andauerte. Ob das AG Bielefeld diese Prüfung aber tatsächlich vorgenommen hat, ist jedoch nicht offensichtlich und aus Sicht der Kammer sogar ernstlich zweifelhaft: zum einen, weil das Neubestellungsverfahren bereits im Jahr zuvor, als die Klägerin noch minderjährige Vorerbin und die Testamentsvollstreckung damit auf jeden Fall noch rechtmäßig war, eingeleitet worden war, und zum anderen, weil das AG Bielefeld unter dem Az. 2 XVII H 1841 noch am 24.9.2013 bei der Kammer einen zu erwartenden Entscheidungstermin im vorliegenden Verfahren angefragt hat „vor allem im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei dem Testament der Großmutter“ - richtig wäre: Urgroßmutter - „der Klägerin um ein Behindertentestament handelt“. Diese Anfrage wäre unverständlich, wenn das AG Bielefeld bereits davon überzeugt wäre, dass ein Behindertentestament insbesondere wegen einer noch wirksamen Testamentsvollstreckung zu bejahen ist. Möglicherweise also beruht die Bestellung des neuen Testamentsvollstreckers am 19.6.2009 auf einem damaligen Rechtsirrtum des AG Bielefeld. Eine ausdrückliche Entscheidung jenes Gerichts oder eines anderen Gerichts, in der die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über den Nachlass der Urgroßmutter der Klägerin als rechtmäßig bestätigt worden wäre, ist der Kammer nicht bekannt. Bezeichnenderweise hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst erklären lassen, dass mittlerweile sowohl das AG als auch das LG Bielefeld von der Einsetzbarkeit und Verwertbarkeit ihres geerbten Vermögens für entstandene Kosten ausgegangen sind.
32Die Kammer hält die Annahme einer dauerhaften Testamentsvollstreckung (§§ 2209, 2210 BGB) auch deshalb für zumindest sehr fraglich, weil dies dem für die Kammer erkennbar gewordenen Willen der Erblasserin, die Klägerin mit dem Erreichen der Volljährigkeit zur unbeschränkten Vollerbin erstarken zu lassen, zuwider liefe und speziell die Anordnung an den Testamentsvollstrecker, den Nachlass zu Gunsten der Klägerin, „insbesondere zu ihrer Ausbildung“, zu verwenden, keineswegs zu der Annahme einer von der Erblasserin gewollten Dauertestamentsvollstreckung zwingt. Denn die Erblasserin konnte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit einer Ausbildung der Klägerin, die sie mit ihrem Testament „insbesondere“ unterstützen wollte, ohne weiteres auch schon für eine Zeit annehmen, während der die Klägerin noch minderjährig war; Ausbildungen werden häufig schon vor dem Erreichen der Volljährigkeitsgrenze begonnen und sogar vollendet. Der testamentarische Zusatz, der Testamentsvollstrecker solle vorab etwaige Pflichtteilsansprüche befriedigen, macht für die Kammer deutlich, dass es der Erblasserin mit der nur auf die Dauer der Minderjährigkeit befristeten Vorerbenbestellung der Klägerin in Kombination mit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers und der anschließenden unbeschränkten Erbeinsetzung der Klägerin letztlich darum ging, die gesetzlichen Erben so weit wie möglich von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen und deren Verfügungsmöglichkeiten über die Erbmasse für den Fall, dass der Erbfall schon während der Minderjährigkeit der Klägerin eintreten sollte, zu verhindern; die Gründe für diese Absicht der Erblasserin kann die Kammer nur vermuten.
33Die Kammer braucht den vorgenannten Fragen nicht näher nachzugehen, weil unabhängig von ihrer Klärung die Beklagte unter Berücksichtigung erbrechtlicher Normen auf jeden Fall zu Recht einen Kostenbeitrag der Klägerin aus deren Vermögen festgesetzt hat. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang das Vermögen der Klägerin am 18.4.2011 speziell aus dem Nachlass ihrer Urgroßmutter herrührte.
34Falls die Testamentsvollstreckung seit dem 18.2.2009 beendet ist, stehen der Festsetzung des Kostenbeitrags aus dem Vermögen der Klägerin als seither unbeschränkter Allein- und Vollerbin keine erbrechtlichen Hindernisse entgegen.
35Sollte die Testamentsvollstreckung hingegen zu Recht auch noch seit dem 18.2.2009 fortgeführt worden sein, hätte das zwar zur Folge, dass sich die Beklagte als nicht zu den Nachlassgläubigern gehörende Eigengläubigerin der Klägerin gemäß § 2214 BGB „nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten“ und damit wegen ihrer Kostenbeitragsforderung nicht unmittelbar in das Nachlassvermögen vollstrecken könnte, bis der Testamentsvollstrecker dieses Vermögen freigäbe oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet wäre. Allerdings könnte die Beklagte zumindest Ansprüche der Klägerin gegen den Testamentsvollstrecker pfänden. Trotz einer Pfändung wäre der Testamentsvollstrecker zwar nicht an einer Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände gehindert, das Pfandrecht würde sich aber am Erlös fortsetzen.
36Vgl. Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 2214 Rdnrn. 3 u. 4; Edenhofer, in: Palandt, BGB, Komm., 69. Aufl. 2010, § 2214 Rdnrn. 1 u. 2.
37Wegen dieser Pfändungsmöglichkeit bedeutet das etwaige Fortbestehen der Testamentsvollstreckung über den Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in die Volljährigkeit hinaus kein absolutes erbrechtliches Hindernis für eine Verwertbarkeit des geerbten Vermögens i.S.d. § 92 Abs. 1a SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII und damit für die Festsetzung eines Kostenbeitrags auch aus diesem Vermögen. Denn um der Beklagten zumindest die Möglichkeit der Pfändung von Ansprüchen der Klägerin gegen den Testamentsvollstrecker zu geben, muss sie im Besitz eines zur Pfändung berechtigenden Titels sein. Diesen Titel stellt der Kostenbeitragsbescheid vom 18.4.2011 dar, dessen Rechtmäßigkeit im Umfang von 48.641,73 € sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt.
38Der Einsatz des von der Klägerin geerbten Vermögens zur teilweisen Deckung der Jugendhilfeaufwendungen der Beklagten widerspricht auch inhaltlich nicht den Vorgaben aus dem Testament, insbesondere nicht der von der Erblasserin getroffenen Anordnung, der Testamentsvollstrecker solle den Nachlass zu Gunsten der Klägerin, insbesondere zu ihrer Ausbildung, verwenden.
39Dass das ererbte Vermögen auch zu anderen Zwecken als zur Finanzierung einer Ausbildung der Klägerin verwendet werden darf - gleich ob vom Testamentsvollstrecker oder von der Klägerin selbst -, folgt schon aus dem Begriff „insbesondere“, der lediglich eine Vorrangigkeit, aber gerade keine Ausschließlichkeit ausdrückt. Das haben die Klägerin und ihre Betreuerin selbst besonders deutlich dadurch gemacht, dass sie im Jahr 2009 beabsichtigten, mit dem geerbten Geld den Kauf einer Eigentumswohnung, nicht aber eine Ausbildung für die Klägerin zu finanzieren.
40Darüber hinaus erfolgten beide Jugendhilfemaßnahmen, deren Kosten die Beklagte durch den Rückgriff auf das Vermögen der Klägerin teilweise decken will, „zu Gunsten“ der Klägerin. Das trifft nicht nur auf die Leistungen nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII (stationäre Hilfe für eine junge Volljährige in einer Einrichtung zum Zwecke ihrer Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung) zu, sondern auch auf die anschließende Maßnahme nach § 19 SGB VIII, also die Unterbringung der Klägerin und ihres Kindes in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Auch die letztgenannte Maßnahme erfolgt schon nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Interesse und damit zu Gunsten des hilfebedürftigen jungen Elternteils - hier der Klägerin -, weil sie nur erfolgt, „wenn und solange“ dieser Elternteil „auf Grund“ seiner „Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes“ bedarf. Das Kind selbst wird durch diese Maßnahme lediglich mittelbar und zwangsläufig mit begünstigt.
41Der Höhe nach ist das Recht der Beklagten, einen Kostenbeitrag aus dem Vermögen der Klägerin festzusetzen, jedoch auf einen Betrag von 48.641,73 € begrenzt. Gemäß dem von § 92 Abs. 1a SGB VIII unter anderem für anwendbar erklärten § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Am 18.4.2011, dem insoweit maßgebenden Tag des Erlasses des streitigen Bescheides, belief sich das verwertbare Geldvermögen der Klägerin - über sonstiges etwaiges Vermögen ist der Kammer nichts bekannt - nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen auf (nur noch) 55.396,08 €, weil selbst für den Fall einer damals noch wirksamen Testamentsvollstreckung auch der ererbte Vermögensanteil nach Maßgabe der obigen Ausführungen grundsätzlich mit verwertbar war. Von der genannten Summe sind allerdings Abzüge vorzunehmen. Zunächst ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Schonvermögensbetrag von 2.600 € abzuziehen. Abzugsfähig sind ferner die von der Klägerin belegten Forderungen der Justizkasse über insgesamt 2.106,36 € (= 1.447,22 € + 659,14 €) und des Testamentsvollstreckers von 2.047,99 €, weil diese Forderungen bereits am 18.4.2011 bestanden und in diesem Umfang das Vermögen der Klägerin minderten. Damit verbleibt ein einzusetzendes Vermögen von 48.641,73 €, also 100 € mehr, als die Klägerin für ihren Hilfsantrag - wohl auf der Grundlage ihrer Vermögenssituation am 10.5.2011 - errechnet hat. Eine Veränderung des Vermögensstandes nach dem 18.4.2011 hat keine Auswirkung auf den Umfang der Rechtmäßigkeit des an diesem Tag festgesetzten Kostenbeitrags.
42Dass der Einsatz bzw. die Verwertung dieses Vermögens für die Klägerin eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde mit der Folge, dass vom Einsatz bzw. von der Verwertung dieses Vermögens abzusehen wäre, ist nicht zu sehen, zumal nicht einmal eine besondere Härte im speziell jugendhilferechtlichen Sinne vorliegt (dazu gleich).
43Der streitige Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zu reduzieren, denn er schmälert keine Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter.
44Von der Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ist schließlich nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
46Nach den vorstehenden Maßgaben begründet der geforderte Kostenbeitrag keine besondere Härte, weil er mit den Leitvorstellungen des Kostenbeitragsrechts des SGB VIII in Einklang steht und keine atypische und unzumutbare finanzielle Belastung der Klägerin zur Folge hat.
47Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kostenquotelung beruht darauf, dass bei einem streitigen Kostenbeitrag von 56.101,13 € die Klage wegen eines Betrags von 48.641,73 €, also im Umfang von fast 87 % (= 48.641,73 € : 56.101,13 €) und damit etwa 7/8, erfolglos bleibt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.