Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1197/11
Tenor
Die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung der Beklagten vom 23.05.2011 in der Fassung vom 06.02.2013 wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T. 8 in S. -X. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 332 der Beklagten. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Kläger ein allgemeines Wohngebiet fest mit der Einschränkung, dass sich nachts durch Schallimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe im Südosten „Am S1. “ nachts eine zeitweise Überschreitung der idealtypischen Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet ergäben. Diese möglichen Überschreitungen lägen aber im Rahmen der Orientierungswerte für ein Mischgebiet, in dem ebenfalls Wohnen ohne Einschränkung allgemein zulässig sei.
3Südöstlich vom Grundstück der Kläger getrennt durch die Straße „Am S1. “ liegt in einem Abstand von ca. 80 m das Grundstück der Beigeladenen, auf dem sie eine Fleischwaren-Produktions- und Vertriebsfirma betreibt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 263 „Gewerbegebiet Q. Straße“ der Beklagten. Für das Grundstück ist ein GE-Gebiet festgesetzt.
4Unter dem 18.01.2010 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, ihr eine bauaufsichtliche Genehmigung in der Form der Bestandsaufnahme der Gebäude auf ihrem Grundstück zu erteilen. Den Antrag erweiterte sie später um die Genehmigung zur Errichtung eines Lkw’s als Kühllager auf ihrem Grundstück. In der Betriebsbeschreibung ist unter der Rubrik „Geräusche“ von „Lieferverkehr auf dem Grundstück“ in der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr die Rede.
5Während des Genehmigungsverfahrens führte der Kreis H. Immissionsschutzmessungen durch, die keine Überschreitungen der vorgegebenen Richtwerte in der Nachbarschaft ergaben.
6Unter dem 23.05.2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine bauaufsichtliche Genehmigung mit dem Inhalt „nachträgliche Bestandsaufnahme und Nutzung eines Lkw’s als Kühllager“ auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 9, Flurstück 142, Am S1. 78. Die Genehmigung enthält unter Nr. 7 die Auflage, dass die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben seien, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Einrichtungen wie z. B. Maschinen, Geräte, Lüftungsanlagen, Fahrzeugverkehr, Kühlanhängern verursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit dem Betrieb bereits vorhandener Anlagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 60 dB(A) und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 45 dB(A) am Grundstück Sonnenkamp 8, dem Grundstück der Kläger, nicht überschritten werden. In der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Betriebsbeschreibung der Kläger ist die Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt.
7Hiergegen erhoben die Kläger am 07.06.2011 Klage.
8Auf den Antrag der Beigeladenen vom 31.01.2013 erteilte die Beklagte ihr am 06.02.2013 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Änderung der Betriebszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
9Hiergegen erhoben die Kläger am 11.03.2013 ebenfalls Klage – 1 K 1188/13 –, die in der mündlichen Verhandlung mit dem Verfahren 1 K 1197/11 verbunden wurde.
10Die Kläger machen geltend, die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 23.05.2011 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 06.02.2013 verletze sie in nachbarlichen Rechten. Die Genehmigung sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Die getroffenen Festsetzungen seien mit Blick auf den genehmigten Lärmpegel rechtswidrig. Für ihr Grundstück sei der Maximalpegel von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von 60 dB(A) festgeschrieben. Da das Wohnhaus der Kläger aber im allgemeinen Wohngebiet liege, müssten tags 55 dB(A) und nicht 50 dB(A) für ein Mischgebiet zu Grunde gelegt werden. Rechtswidrig sei die Baugenehmigung aber vor allem, weil die Beklagte es unterlassen habe, von der Beigeladenen vor der Genehmigungserteilung ein schalltechnisches Gutachten einzufordern, aus dem sich die schallschutztechnische Unbedenklichkeit im Hinblick auf Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger ergäbe. Die durchgeführten schallschutztechnischen Messungen könnten ein Lärmschutzgutachten nicht ersetzen.
11Die Kläger beantragen,
12die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 23.05.2011 in der Fassung vom 06.02.2013 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie meint, eine Begutachtung der Lärmsituation sei nicht nötig gewesen, da sämtliche Messungen vor Ort ergeben hätten, dass die maßgeblichen Werte eingehalten würden. Selbst unter einem „Volllastbetrieb“ würden die Werte eingehalten, wie eine Stellungnahme des Kreises H. – Untere Immissionsschutzbehörde – vom 07.03.2013 ergeben habe. Danach würden die zulässigen Richtwerte deutlich unterschritten.
16Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
17die Klage abzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 1 K 1188/13 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist begründet. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 23.05.2011 in der Fassung vom 06.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt und verstößt deswegen zugleich zum Nachteil der Kläger gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
22Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung auf Grund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.2013 – 2 A 3010/11 – bei juris.
24Gemessen daran wird die streitige Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger führt. Die Baugenehmigung lässt Merkmale des Vorhabens der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb absehbar im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtskonform auszugestalten.
25Die Baugenehmigung enthält keinerlei Regelungen darüber, welche gewerblichen Aktivitäten auf dem Grundstück der Beigeladenen konkret stattfinden und genehmigt sind. Weder der Bauschein vom 23.05.2011 noch der vom 06.02.2013 enthält konkrete Angaben über den genehmigten Umfang des Betriebs der Beigeladenen. Auch die jeweils zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibungen der Beigeladenen enthalten keine konkreten Angaben über den genehmigten Betriebsablauf. In der Betriebsbeschreibung ist lediglich unter der Rubrik, die sich zu den Geräuschen des Arbeitsablaufs verhält, von Lieferverkehr auf dem Grundstück die Rede. Es ist nicht geregelt, welche Art von Fahrzeugen das Grundstück der Beigeladenen anfahren, ob es sich um kleine, mittelgroße oder schwere Lkw handelt. Es ist nicht klar, wie viele Lkw pro Tag das Grundstück anfahren, wie viele Kühlgeräte entweder nacheinander oder gleichzeitig auf dem Grundstück betrieben werden, wie die Kühlaggregate betrieben werden (Dieselmotor oder elektrisch) und wie und mit was die Lkw’s be- und entladen werden. All das hätte in einer Betriebsbeschreibung dargelegt werden müssen, um auf dieser Art und Weise einem Lärmschutzsachverständigen die Möglichkeit zu geben, ein entsprechendes Lärmschutzgutachten zu erstellen, mit dem konkret die Auswirkungen des Betriebs auf die Nachbarschaft überprüft werden kann. Nur mit einem solchen Sachverständigengutachten lassen sich die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ermitteln. Ein solches Gutachten liegt jedoch nicht vor.
26Die von der Beklagten durchgeführten Lärmschutzmessungen sind nicht geeignet, ein solches Lärmschutzgutachten zu ersetzen. Konkrete Messungen vor Ort können nur eine Momentaufnahme darstellen. Auch die Berechnung des Kreises H. ‑ Untere Immissionsschutzbehörde ‑ vom 07.03.2013 kann ein Lärmschutzgutachten, das zusammen mit einer konkreten Betriebsbeschreibung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist, nicht ersetzen. Mit einer Grünstempelung von Gutachten und Betriebsbeschreibung legt die Bauaufsichtsbehörde konkret fest, was Gegenstand der Genehmigung ist und welche Aktivitäten auf dem Grundstück von der Genehmigung erfasst werden. Für jeden Nachbarn ist so erkennbar, was ihn lärmmäßig erwartet. Eine solche Festlegung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht getroffen worden. Die Baugenehmigung der Beklagten eröffnet der Beigeladenen einen Betrieb auf dem Grundstück innerhalb der genehmigten Geschäftszeiten, der unter nachbarlichen Gesichtspunkten unkalkulierbar ist. Ob die in der Berechnung vom 07.03.2013 unterstellten 20 An- und Abfahrbewegungen von Lkw’s sowie die Beladung dieser Lkw mit laufendem Motor und Kühlaggregat sowie der Betrieb eines stationären Kühlaggregats während des gesamten Tages das Optimum dessen ist, was auf dem Grundstück pro Tag während der Geschäftszeiten anfällt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls erlaubt die bauaufsichtliche Genehmigung der Beklagten der Beigeladenen einen unreglementierten Betrieb auf ihrem Grundstück, der in keiner Weise für die Kläger als Nachbarn sicherstellt, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, wobei offenbleiben kann, ob die Werte eines allgemeinen Wohngebiets, eines Mischgebiets oder eines Mittelwerts daraus hier als maßgeblich anzusetzen sind.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.