Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 10 L 712/13
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie aus den nachstehenden Darlegungen unter 2. folgt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
32. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Studienfach Soziale Arbeit (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen,
5ist unbegründet.
6Sie hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass über die vergebenen 115 Studienplätze für Anfänger hinaus wenigstens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der an sie vergeben werden könnte.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist für Studienfächer, deren Plätze - was auf das Studienfach Soziale Arbeit (Bachelor) zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV.NRW S. 84) - KapVO NRW 2010 -.
8Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - im vorliegenden Fall greift diese Einschränkung allerdings nicht ein - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2013 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und ggf. nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
9Die danach vorzunehmende Überprüfung - soweit erörterungsbedürftig - ergibt: Die Berechnung des Lehrangebotes der Lehreinheit Sozialwesen begegnet nach Ansicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt namentlich für die auf Seite 1 der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Verminderungen um 30,5 SWS. Die darin enthaltene Reduzierung um 13,5 SWS (= 75 % von 18 SWS; s. dazu § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV) findet in § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV eine Grundlage, denn sie erfolgt für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin/des Dekans. In Bezug auf die verbleibenden (30,5 SWS - 13,5 SWS =) 17,0 SWS hat die Antragsgegnerin angegeben:
10Einstufungsprüfungen 1,0 SWS
11Stellv. Prüfungsausschussvorsitz 1,0 SWS
12Studiengangsleitung 9,0 SWS
13Prüfungsausschussvorsitz 4,0 SWS
14Weiterbildungsbeauftragung 2,0 SWS
15Diese Verminderungen werden durch § 5 Abs. 2 LVV getragen. Danach können für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bestimmung stehen also im Ermessen der zuständigen Stelle. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Studienbewerber auf Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz) einerseits und der Selbstverwaltung der Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW) andererseits rechtlich unvertretbar sein könnte
16- zu diesem Maßstab vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 4. Februar 2011 - 13 C 285/10 - und 21. Juni 2012 ‑ 13 C 21/12 -, jeweils juris -; zur Problematik siehe auch noch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnr. 350 ff., insbesondere 356 -.
17Erörterungsbedürftig ist weiter: Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität ist gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 ein gewichteter Curriculareigenanteil zu ermitteln. Das erfolgt u.a. durch Multiplikation des jeweiligen Curriculareigenanteils mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2010). Zur Bildung der danach erforderlichen Anteilquoten sind die Bewerber eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln (§ 7 Satz 1 KapVO NRW 2010). Die Anteilquoten errechnen sich - grundsätzlich - aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber des (jeweiligen) Studiengangs zur Zahl der Bewerber der gesamten Lehreinheit (§ 7 Satz 2 KapVO NRW 2010). Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2013/2014 in Bezug auf die vier Studiengänge, die zur Lehreinheit Sozialwesen gehören, von folgenden Bewerberzahlen ausgegangen: a) 180, b) 1200, c) 4000, d) 500. Diese Werte sind fiktiv. In der Realität hätten sich folgende Zahlen ergeben: a) 30, b) 976, c) 4026. Zur Begründung ihres Vorgehens hat die Antragsgegnerin angegeben: In der Lehreinheit Sozialwesen sei im Studienjahr 2013/2014 ein neuer/zusätzlicher Studiengang eingeführt worden. Hierbei handele es sich um den BA-Studiengang Soziale Arbeit, Teilzeit. Dieser Studiengang werde nur im Sommersemester eines jeden Jahres angeboten. Auf Blatt 5 der Kapazitätsberechnungsbögen seien jeweils die Bewerberzahlen einzutragen. Bei der Einführung eines zusätzlichen Studiengangs würde die Eintragung allein der tatsächlichen Zahlen im Ergebnis dazu führen, dass keine Kapazität für den neuen Studiengang zur Verfügung stehe. Um dies auszuschließen, sei an dieser Stelle eine fiktive Bewerberzahl einzutragen, die ein realistisches Ergebnis garantiere. Auch im Bereich des MA-Studiengangs Angewandte Sozialwissenschaften würde die tatsächliche Bewerberzahl 30 dazu führen, dass rechnerisch eine Kapazität von 1 ermittelt werde. Im konkreten Fall im MA-Bereich hätten die (tatsächlich vorgenommenen) Verschiebungen dazu geführt, dass zumindest eine Zulassungszahl von 9 errechnet worden sei. 16 Immatrikulationen seien dann erfolgt. Bei den folgenden vier Zahlen ergäben sich die tatsächlichen Zahlen aus dem Klammerzusatz:
18180 (30)
191200 (976)
204000 (4026)
21500 (s.o.)
22Dieses Vorgehen begegnet nach Ansicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Die Erwägungen der Antragsgegnerin zu den Anpassungen halten sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und lassen beachtliche Mängel nicht erkennen
23- vgl. in diesem Zusammenhang OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnrn. 533 - 535 -.
24Danach ergeben sich die Anteilquoten von a) 0,031, b) 0,204, c) 0,680, d) 0,085, die - jeweils zu dem maßgeblichen Curriculareigenanteil in Beziehung gesetzt - schließlich zu einem gewichteten Curriculareigenanteil von 5,11 führen.
25Eine im vorliegenden Zusammenhang beachtliche Erhöhung der rechnerisch ermittelten Kapazität ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin Mittel nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV.NRW.2011, 165) erhält und diese verwendet. Es handelt sich um Nachfolgemittel der ehemaligen Studienbeiträge. Die gem. § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge waren nach § 2 Abs. 2 StBAG - soweit hier von Interesse - zweckgebunden einzusetzen "… für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen …". Mit dieser auf die Steigung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung war ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckte
26- vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 15 Nc 31/13 -, juris (Rdnrn. 37 - 41) -.
27Das nunmehr geltende Gesetz vom 1. März 2011 dient dem gleichen Zweck. Die Kammer geht angesichts dessen davon aus, dass durch die Verwendung der Mittel nicht die Ausbildungskapazität erhöht, sondern die Qualität der Ausbildung verbessert worden ist.
28Die Anzahl der von der Antragsgegnerin tatsächlich aufgenommenen Studienbewerber/-bewerberinnen (115) entfernt sich schließlich auch nicht in einem solchen Maße von der Anzahl der ermittelten und durch Rechtsverordnung festgesetzten Plätze (81), dass man die gesamte Berechnung nicht mehr ernst nehmen kann (und die Antragsgegnerin nunmehr verpflichtet wäre, jede/n zusätzliche/n Bewerber/Bewer-berin zu akzeptieren).
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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Referenzen
- 13 C 285/10 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 15 Nc 31/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Satz 2 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Satz 1 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- § 2 Abs. 1 StBAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- § 5 Abs. 2 LVV 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 26/12 1x
- § 2 Abs. 2 StBAG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV 1x (nicht zugeordnet)