Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 431/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Wohn-hauses mit vier Wohneinheiten und vier Pkw-Garagen auf dem Grundstück Ge-markung T. , Flur 4, Flurstück 12 (postalisch: C. Straße 419) in I. .
3Das Grundstück liegt an der östlichen Straßenseite der stark befahrenen Bundes-straße 61 (C. Straße) und an der südlichen Straßenseite der Straße I1. -garten, die von der C. Straße abzweigt. Die geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende C. Straße weist auf beiden Straßenseiten zwischen der Straße T1. bis zur Straße E. eine einzeilige straßenbegleitende Bebauung auf. Hinter und zum Teil auch zwischen den Gebäuden liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite der C. Straße befinden sich vier Gebäude, das Gebäude auf dem Grundstück C. Straße 428 (Flurstück 2) wird von den anderen baulichen Anlagen durch eine landwirtschaftliche Nutzfläche getrennt, die dem Vorhabengrundstück direkt gegenüber liegt (Flurstücke 3/1, 3/2, 4). Beide Straßenseiten der Straße I2. sind in ihrem ersten Abschnitt – ebenfalls einzeilig – mit insgesamt vierzehn Wohnhäusern bebaut.
4Das Vorhabengrundstück ist in seinem oberen Bereich, Ecke C. Straße/I3. - , bereits bebaut, im Übrigen ist es mit Forstpflanzen bewachsen. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück C. Straße 425 (Flurstück 11) befindet sich ein Wohnhaus. Der Abstand zwischen den bestehenden baulichen Anlagen beträgt etwa 63 m. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt für das streitgegenständliche Grundstück eine Grünfläche dar. Östlich grenzt ein Landschaftsschutzgebiet an.
5Am 26.06.2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides für die Er-richtung eines Wohnhauses mit vier Wohnungen und vier Garagen. Die Beklagte holte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde ein, die Bedenken gegen das Vorhaben äußerte. Es werde eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nach sich ziehen und stelle einen vermeidbaren Eingriff nach § 14 BNatSchG dar.
6Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2013 mit der Begründung ab, das im Außenbereich geplante und daher nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es öffentliche Be-lange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungs-planes. Dieser stelle für das Grundstück Grünfläche dar, die als Bestandteil des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes gesichert werden solle. Der Landschafts-raum, in dem das Vorhaben geplant sei, sei bereits durch eine starke Zersiedlung mit einzelnen Wohnhäusern geprägt. Das Vorhaben verfestige eine Splittersiedlung. Zu-dem habe die untere Landschaftsbehörde ihre zwingend erforderliche Zustimmung versagt.
7Die Klägerin hat am 07.02.2013 Klage erhoben. Sie macht geltend, ihr Bauvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nicht. Die vorhandene Splittersiedlung werde nicht verfestigt, weil sich ihr Vorhaben der vorhandenen Bebauung unterordne und sich ‑ ohne zusätzliche Ansprüche oder Spannungen auszulösen – organisch in eine be-stehende Baulücke einfüge, ohne Vorbildwirkung zu haben. Auch der Flächen-nutzungsplan stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen. Er sei funktionslos geworden. Die zwischen den Bestandsgebäuden befindliche Fläche sei zu klein, um für eine nachhaltige forstwirtschaftliche oder landwirtschaftliche Nutzung in Frage zu kommen. §§ 14 und 15 BNatSchG stellten kein absolutes Genehmigungshindernis für Außenbereichsvorhaben dar.
8Sie beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18.01.2013 (Az.: 63.20.ST.32/12-0) zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 28.04.2012 beantragte Bebauungsgenehmigung zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, die Darstellungen des Flächennutzungsplans seien nicht funktionslos geworden, da die unbebaute Fläche des Vorhabengrundstücks wie vorgesehen genutzt werde. Zudem sei eine Verfestigung oder eine Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Baulücke vorliege, füge sich das Bauvorhaben nicht ein, ohne Spannungen auszulösen. Vier weitere Wohneinheiten in einem bisher nur vereinzelt bebauten Gebiet bedeuteten u.a. auch mehr Anfahrtsverkehr. Ferner entfalte das Bauvorhaben eine negative Vorbildwirkung für nördlich, südlich und an der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Flächen.
13Der vormalige Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 20.08.2013 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
17Gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der vom Antragsteller unterbreiteten Fra-gen zur Genehmigungsfähigkeit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen-stehen. Dies ist nicht der Fall. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Außenbereich. Die Errichtung eines Wohnhauses ist dort unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB).
18Das Vorhabengrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch – davon geht das Gericht mit den Beteiligten aus – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich.
19Die Bebauung entlang der C. Straße und der Straße I2. ist kein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 – IV C 31.66 –, BVerwGE 31, 22.
21Das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhanges als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 – 4 C 56.79 –, NVwZ 1984, 434.
23Dies bedeutet, dass in einer städtisch strukturierten Gemeinde mit größeren und dichter bebauten Ortsteilen eine Ansiedlung mit wenigen Häusern eher als Splittersiedlung anzusehen ist, als in einer kleinen Gemeinde ohne dichtere Siedlungskerne.
24Vgl. VG Minden, Urteil vom 05.08.2010 – 9 K 459/09 –, juris.
25Nach diesen Maßstäben bildet die Ansiedlung an der C. Straße und an der Straße I2. keinen Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Der vorhandenen Bebauung fehlt das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Im Vergleich zu den sonstigen Ansiedlungen der Gemeinde einerseits – hier insbesondere den nahegelegenen Stadtteilen T. und F. – und einer unerwünschten Splittersiedlung andererseits, hat die Ansiedlung keinen Umfang, der ihre Fortentwicklung angemessen erscheinen lässt. Auch wenn sich auf dem Gebiet der Beklagten und insbesondere auch in dem hier betroffenen Bereich noch weitere solcher Streubebauungen befinden, führt das nicht dazu, dass diese Streubebauungen als "typische Siedlungsweise" anzusehen und deshalb jeweils als im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten wären. Jedenfalls dann, wenn deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden sind, bleibt eine solche Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. Auf die mehr oder weniger große Häufigkeit der Splittersiedlungen kommt es dabei - von atypischen Fallgestaltungen abgesehen - nicht an.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 – 4 B 77.94 –, BauR 1994, 494.
27So liegt der Fall hier. Mit den Stadtteilen T. und F. befinden sich deutliche Siedlungsschwerpunkte in der näheren Umgebung.
28Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Außenbereichsvorhabens ist daher an § 35 BauGB zu messen. Da eine Privilegierung des geplanten Wohnhauses mit Garagen nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Hier lässt die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.
29Die Erweiterung einer Splittersiedlung liegt vor, wenn die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs einer Zersiedlung zunimmt. Dagegen ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung die Auffüllung des schon bisher von der Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs zu verstehen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1977 – IV C 29.75 –, BauR 1977, 402.
31Die Verwirklichung des Vorhabens würde die bestehende Splittersiedlung über den von ihr bislang in Anspruch genommenen Bereich hinaus erweitern. Als vorhandene Splittersiedlung ist nur die Bebauung entlang der Straße I2. einschließlich des auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Gebäudes anzusehen. Der unbebaute Teil des streitgegenständlichen Grundstücks sowie das Flurstück Nr. 11 gehören ebenso wie die westlich der C. Straße liegenden Gebäude nicht mehr dazu. Zur Bestimmung der Ausdehnung einer Splittersiedlung und der Abgrenzung zu außerhalb des Siedlungszusammenhangs stehenden Einzelbauten ist keine andere Betrachtungsweise angebracht, als sie bei § 34 BauGB und dem in ihm enthaltenen Merkmal des Bebauungszusammenhanges zu erfolgen hat: Zu fragen ist, in welcher Ausdehnung eine „aufeinanderfolgende Bebauung“ vorhanden ist, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1977 – IV C 37.75 –, BauR 1977, 398.
33Ob durch Freiflächen eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es einer wertenden Betrachtung des konkreten Sachverhalts. Letztlich maßgebend ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Bebauung einer Splittersiedlung im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls können deshalb zwischen den Gebäuden auch gewisse größere, einen Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise bereits unterbrechende Freiflächen liegen. Die Gebäude dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2006 – 4 C 2.05 –, BVerwGE 126, 233.
35Nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial sowie dem Eindruck, den der vormalige Berichterstatter anlässlich einer Ortsbesichtigung gewonnen und den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat, ist das auf dem Flurstück Nr. 11 errichtete Wohnhaus nicht mehr der durch die Gebäude entlang der Straße I2. und der bereits auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Bebauung gebildeten Splittersiedlung zuzuordnen. Geprägt wird diese durch die in engem Abstand errichteten Wohngebäude nördlich und südlich der Straße I2. . Demgegenüber handelt es sich bei dem auf dem Flurstück Nr. 11 befindlichen Wohnhaus um ein außerhalb des Siedlungssplitters gelegenes Einzelgebäude. Dies folgt bereits aus dem Abstand zwischen den Gebäuden „C. Straße 425“ (Flurstück Nr. 11) und „C. Straße 419“ (Flurstück Nr. 12), der über 60 m beträgt. Auch die westlich der C. Straße gelegenen Gebäude sind der Splittersiedlung nicht zugehörig. Nach den örtlichen Gegebenheiten wird durch die stark befahrene Bundesstraße 61 eine Trennung der westlich der C. Straße liegenden Siedlungssplitter von den östlich liegenden Gebäuden bewirkt. Hierzu trägt bei, dass die C. Straße in dem hier maßgeblichen Bereich geradlinig verläuft und den Eindruck der Spaltung der östlichen von der westlichen Bebauung vermittelt. Entsprechend ihrer überörtlichen Verkehrsbedeutung – was in der Einstufung als Bundesstraße Einschlag gefunden hat – ist sie zudem von erheblichem Verkehrsaufkommen gekennzeichnet.
36Die Erweiterung der Splittersiedlung ist auch zu befürchten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Erweiterung einer Splittersiedlung, wie auch deren Entstehung oder Verfestigung, nur zu „befürchten“, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer „unerwünschten Splittersiedlung“ führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Davon ist, wenn es sich um Wohnbauten handelt, regelmäßig auszugehen. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet eine starke Vermutung vor allem dann, wenn es um die Fälle der Entstehung oder Erweiterung geht. Die Missbilligung eines Vorhabens, das zur Erweiterung der Splittersiedlung führt, rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres, ohne dass der positive Nachweis erforderlich ist, dass die gesetzlich bereits vermutete Befürchtung tatsächlich auch im Einzelfall besteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden können, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht versagt würde.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1977 – IV C 37.75 –, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2014 – 2 A 2352/13 –, n.V..
38Die Erweiterung der Splittersiedlung über den bisher von ihr in Anspruch genommenen Bereich hinaus ist auch hier - wie regelmäßig - als unerwünschter Zersiedlungsvorgang zu bewerten.
39Darüber hinaus widerspricht das Vorhaben auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist der hier maßgebliche Bereich als Grünfläche dargestellt. Zwar ist der Flächennutzungsplan nur so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie die Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt oder erhärtet werden. Sie sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigten Belangs beizutragen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 – IV C 30.73 –, BVerwGE 48, 81.
41Dies bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.1997 – 4 B 11.97 –, BauR 1997, 616.
43Ein derartiger Fall liegt hier entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung nicht vor. Die Darstellung als Grünfläche hat sich nicht überholt. Unabhängig davon, ob das Grundstück derzeit in diesem Sinne genutzt wird, ist eine Nutzung als Grünfläche nach wie vor möglich. Insbesondere ist dies nicht durch die umliegenden bebauten Flächen ausgeschlossen.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
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