Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 1108/13

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 05. Februar 2013 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2012 auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung C.          , Flur 2, Flurstück 41, und Flur 3, Flurstück 31, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist jeweils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.


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