Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 182/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 350.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige, insbesondere statthafte
3– vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2010 – 8 B 1652/09.AK –,
4juris Rn. 23 ff. m.w.N. –
5Antrag ist nicht begründet.
6Dabei genügt die im Bescheid vom 27.01.2014 enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Indem der Antragsgegner anführt, im Falle einer aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage müsse über den Antrag positiv entschieden werden, ohne dass die Planungsabsichten der Beigeladenen berücksichtigt werden könnten, ist ein über das allgemeine Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehendes Interesse dargelegt worden. Im Hinblick auf den Zweck von auf § 15 Abs. 3 BauGB gestützten Maßnahmen, nämlich die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, sind an die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere laufen würde.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2010, a.a.O. Rn. 28.
8Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die von ihr erhobene Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 27.01.2014 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung vorliegen.
9Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der Antrag der Gemeinde ist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.
10Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn es – wie hier – um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geht.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2014 – 8 B 1139/13 –, juris Rn. 4, und Beschluss vom 04.02.2010, a.a.O. juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 08.12.2011, juris Rn. 19.
12Die formalen Voraussetzungen für eine Zurückstellung liegen vor. Die Beigeladene war vom Antragsgegner mit Schreiben vom 12.08.2013 förmlich an dem aufgrund des am 08.07.2013 gestellten Antrags der Antragstellerin eingeleiteten Genehmigungsverfahren beteiligt worden, sodass der am 31.10.2013 gestellte Zurückstellungsantrag die Sechs-Monats-Frist des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wahrt.
13Bei Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 27.01.2014 – auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung bei Antragstellung durch die Gemeinde gegeben waren, kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an,
14vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2014, a.a.O. Rn. 6 f. –
15lag ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor. Der Aufstellungsbeschluss des Rates der Beigeladenen vom 18.07.2013 betreffend die 95. Änderung des Flächennutzungsplans war im Amtsblatt vom 21.10.2013 und – erneut – im Amtsblatt vom 16.12.2013 bekannt gemacht worden; ausweislich dieses Beschlusses ist die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet beabsichtigt, der „eine Konzentrationswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“ zukommen soll. Der Sollvorschrift in § 25 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beigeladenen ist ebenfalls Genüge getan, indem der Beschluss auch durch Aushang in den städtischen Bekanntmachungskästen veröffentlicht worden ist (vgl. Bl. 61 ff. GA). Ob ein entsprechender Mangel den Aufstellungsbeschluss unwirksam gemacht hätte, kann daher dahinstehen.
16Das für die Zurückstellung des Genehmigungsantrags und die damit verbundene Einschränkung der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der zu sichernden Bauleitplanung ist gegeben. Die insoweit an eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB zu stellenden Anforderungen entsprechen grundsätzlich denen, die für eine Veränderungssperre und eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Demnach ist ein von den Umständen des Einzelfalls abhängiges „Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung“ erforderlich, aber auch ausreichend. Im Interesse eines effektiven Schutzes der gemeindlichen Planungshoheit dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung nicht überspannt werden. Im Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs müssen wenigstens die Ziele und Zwecke der Planung und die die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente feststehen. Für eine hinreichend konkrete Planung reicht es aus, wenn die formulierten Ziele eindeutig erkennen lassen, in welche Richtung die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet steuern will. Es muss zum einen absehbar sein, dass der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben werden soll. Die Planung darf sich daher nicht als bloße (verbotene) Negativ- oder Verhinderungsplanung darstellen, wobei sich die Planungsabsicht aus dem Aufstellungsbeschluss selbst, aber auch aus Sitzungsprotokollen des Gemeinderats oder anderen Unterlagen ergeben kann. Zum anderen dürfen Mängel des planerischen Konzepts nicht so gravierend sein, dass sie im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden können. Wie bei der Veränderungssperre nach § 14 BauGB kann die Wirksamkeit einer Zurückstellung als Sicherungsmaßnahme für laufende Flächennutzungsplanungen nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die erst in einem späteren Stadium des Aufstellungsverfahrens vorliegen müssen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2014 – 8 B 1338/13 –, juris Rn. 21 ff. m.w.N.
18Dies zugrunde gelegt liegt eine ausreichend konkretisierte Planungsabsicht der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides vom 27.01.2014 vor.
19Bereits im Aufstellungsbeschluss vom 18.07.2013 heißt es, dass die Ausweisung von Konzentrationszonen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beabsichtigt ist. Die Beigeladene hat insgesamt fünf – in einem Fall in drei Teilflächen unterteilte – Konzentrationsflächen in den Blick genommen, die insgesamt 2.066,2 ha groß sind. Angesichts der Größe des Gemeindegebiets von 19.257 ha kann insoweit zunächst nicht von einer Negativ- oder Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Dass das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegende Planungskonzept Mängel aufweist, die im weiteren Planungsprozess nicht mehr behoben werden könnten, ist weder seitens der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr qualifiziert auch die Antragstellerin der beabsichtigten 95. Änderung des Flächennutzungsplans als „minutiös und anhand der Vorgaben der Rechtsprechung sogar vorbildlich“ ausgearbeiteter Plan.
20Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung dürften schließlich auch insoweit erfüllt sein, als zu befürchten ist, dass die Durchführung der Flächennutzungsplanung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
21Mit Blick auf die Standorte des von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellten Windparks („I. “) und die Tatsache, dass das Verfahren zur 95. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen formal erst das Stadium der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB durchlaufen hat, sodass u.a. auch die abschließende Bewertung der entsprechenden Stellungnahmen und Anregungen noch aussteht, würde eine Zulassung des Vorhabens zum jetzigen Zeitpunkt die weitere Planung zumindest wesentlich erschweren.
22Die von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen liegen innerhalb einer der ausweislich des Aufstellungsbeschlusses in Rede stehenden Potenzialflächen, nämlich innerhalb der nördlich H. und I1. gelegenen Vorrangzone Nr. 5. Im Unterschied zu den von der beschließenden Kammer bereits entschiedenen Verfahren 11 L 180/14 und 11 L 181/14 befindet sich das Vorhabengebiet jedoch nicht innerhalb einer bereits bestehenden Vorrangzone, im bestehenden Flächennutzungsplan sind die Vorhabenstandorte vielmehr als Außenbereich – Fläche für die Landwirtschaft – ausgewiesen.
23Ungeachtet der Lage der geplanten Anlagen innerhalb einer Potenzialfläche dürfte die erforderliche Schutzzielgefährdung gegeben sein, weil die Planung zum einen nicht abgeschlossen ist und zum anderen mit Blick auf die eingegangenen Einwendungen und Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange mit einer Reduzierung der Größe (auch) der seitens der Beigeladenen in den Blick genommenen Vorrangzone Nr. 5 zu rechnen ist.
24Im Hinblick darauf, eine möglichst frühzeitige Sicherung zu ermöglichen, sind an den Gefährdungsnachweis keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.
25Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 26.02.2014 – 10 B 139/14 –, juris Rn. 10.
26Je weiter die Planung aber fortgeschritten ist und sich konkretisiert hat, desto klarer ergibt sich, ob ein Vorhaben ihre Durchführung im Sinne des § 15 Abs. 3 BauGB gefährdet oder nicht gefährdet. Dass im Rahmen einer laufenden Planung noch nicht sicher ist, ob und wo Vorrangflächen schließlich tatsächlich ausgewiesen werden, wird ein Sicherungserfordernis in der Regel dann ohne Weiteres begründen können, wenn bislang nur die Ausweisung von Konzentrationszonen (irgendwo) im gesamten Gemeindegebiet beschlossen worden ist. Sind – wie hier – auf der Grundlage umfangreicher fachlicher Untersuchungen bereits Potenzialflächen ermittelt und im Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden, ist eine Gefährdung der Planung durch ein mit ihr – derzeit – in Einklang stehendes Vorhaben näher begründungsfähig und –bedürftig. Während man dann bei einem Vorhaben, das außerhalb einer in Rede stehenden Konzentrationszone verwirklicht werden soll, regelmäßig von einer Gefährdung der Planung ausgehen können wird,
27vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage 2013, Rn. 465,
28kann diese Annahme im Falle eines innerhalb einer geplanten Vorrangzone gelegenen Vorhabens weitere Feststellungen erfordern.
29Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass sich die nach dem derzeitigen Stand der Planungen als Konzentrationszone vorgesehene Fläche Nr. 5 mit einiger Wahrscheinlichkeit deutlich reduzieren wird (Bl. 28 unten und 29 oben GA) und dies u.a. naturschutzrechtliche Gründe hat (Bl. 57 GA). Dies deckt sich mit dem Umweltbericht des Planungsbüros M. vom 18.10.2013 (BA IV zu 11 K 563/14), der die Empfindlichkeit der Fläche gegenüber Projektwirkungen als „mittel bis hoch“ einstuft. Das Amt für Bauen und Wohnen des Antragsgegners hat unter dem 20.01.2014 mitgeteilt, es gebe „ernst zu nehmende Hinweise (…), dass dort Flugkorridore des Schwarzstorchs“ betroffen sein könnten; in Bezug auf den Windpark I. werde in einem faunistischen Fachgutachten die Vermutung geäußert, dass sich nördlich des Vorhabens ein Brutplatz des Schwarzstorchs befinde (vgl. BA I zu 11 K 563/14). Auch die im Rahmen der vorzeitigen Bürgerbeteiligung erhobenen Einwendungen betreffen u.a. die im nördlichen Gemeindegebiet gelegenen Potenzialflächen.
30Die von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände – Lage der Anlagen innerhalb einer Potenzialfläche, weitgehende Einhaltung des nunmehr diskutierten Mindestabstands zu Wohnbebauung, weitgehende Sichtverschattung auf die Anlagen aufgrund der topografischen Gegebenheiten – sprechen zugegebenermaßen dafür, dass der Windpark schließlich jedenfalls teilweise innerhalb einer Windvorrangzone liegen wird. Die Berücksichtigung dieser Aspekte hat jedoch im Rahmen der planerischen Entscheidung der Beigeladenen zu erfolgen, die auch mit Blick auf den Stand der Beratungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners über den Zurückstellungsantrag noch nicht in einem Ausmaß absehbar war, dass ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr erkennbar wäre. Vor diesem Hintergrund genügt die dem Bescheid vom 27.01.2014 beigegebene Begründung, die auf das noch nicht abgeschlossene Planungsverfahren verweist, auch – jedenfalls noch – den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG.
31Die Zurückstellungsdauer ist nicht zu beanstanden. Eine unangemessene und daher anzurechnende Bearbeitungszeit hat die Antragstellerin nicht gerügt; sie ist auch nicht ersichtlich, zumal die Umweltverträglichkeitsstudie erst am 18.12.2013 beim Antragsgegner einging und die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens am 08.01.2014 erfolgte. Dass der Antragsgegner das Genehmigungsverfahren für ein Jahr zurückgestellt hat, begegnet des Weiteren auch mit Blick auf den Fortschritt des Planungsverfahrens keinen Bedenken. Ungeachtet der bereits erfolgten Vorarbeiten kann das weitere Verfahren durchaus noch diesen Zeitraum in Anspruch nehmen. Nach der Konstituierung des neuen Rates und der Ausschüsse nach den Kommunalwahlen am 25.05.2014 kann nicht davon ausgegangen werden, dass über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange noch vor der Sommerpause entschieden werden wird. An die entsprechende Beschlussfassung schließt sich die Offenlage an; der schließlich beschlossene Flächennutzungsplan bedarf sodann der Genehmigung durch die Bezirksregierung, der dafür eine regelmäßige Frist von drei Monaten zur Verfügung steht. Angesichts dessen dürfte eine Zurückstellung bis Ende Januar 2015 gerechtfertigt sein; dies gilt umso mehr, als der Bundesgesetzgeber gerade mit Blick auf das langwierige und komplexe Verfahren zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenenergie durch § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Möglichkeit geschaffen hat, gewährte Zurückstellungen um ein (weiteres) Jahr zu verlängern.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
33– vgl. Beschluss vom 11. März 2014 – 8 B 1339/13 -, juris –
34an, der bei der Bestimmung des Streitwerts von Verfahren gegen Zurückstellungen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen zunächst von 1 % der Investitionssumme (hier: 68.245.984,00 €) ausgeht, und den sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
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