Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1597/11

Tenor

Die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 15.06.2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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