Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 3532/13.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2013 wird bezüglich der Ziffer 2. aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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