Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 2113/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Auf ihren Antrag vom 08.10.2007 erteilte die Beklagte Frau N. T. die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Massagepraxis mit Fuß- und Nagelpflege auf dem Grundstück C.------straße 82 in T1. I. -T2. . Die Räumlichkeiten sollten an die Klägerin vermietet werden. In ihrer zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung gab die Klägerin an, die Massagepraxis solle für die Sport- und Ganzkörpermassage, Tao-Tantra Massage, Raiki Massage, Nagel- und Fußpflege genutzt werden. Die Praxis werde von ihr allein betrieben. Die Öffnungszeiten seien an Werktagen von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
3In der Folgezeit erfuhr die Beklagte, dass die Massagepraxis der Klägerin auf der Internetseite www.owl-intim.de warb. Auskünfte bei der Polizei und einer Detektei ergaben, dass die Klägerin die Massagepraxis als bordellähnlichen Betrieb führte.
4Mit Verfügung vom 11.06.2013 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Nutzung der Räumlichkeiten in der C.------straße 82 in T1. I. -T2. zum Zwecke der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verfügung einzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, ihre Recherchen hätten ergeben, dass die Klägerin die bauaufsichtlich genehmigte Massagepraxis zur gewerbsmäßigen Unzucht nutze. Der Internetseite www.owl-intim.de sei zu entnehmen, dass in den Räumlichkeiten junge Frauen in aufreizender Aufmachung sexuelle Handlungen anbieten. Eine Genehmigung für diese Art der Nutzung der Räumlichkeiten liege nicht vor. Genehmigt sei eine Massagepraxis mit Fuß- und Nagelpflege. Mittlerweile hätten wiederkehrend verschiedene junge Frauen dort ein Gewerbe angemeldet und dort „Wellnessmassagen“ angeboten. Die erfolgte Erweiterung des Betriebsumfangs (mehr Personen, erweitertes Angebot) sei eine nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Eine Baugenehmigung habe sie hierfür nicht erteilt, die festgestellte Nutzung sei formell illegal. Bereits die formelle Illegalität einer Nutzung rechtfertige ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot.
5Am 18.06.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, sexuelle Handlungen würden in ihrer Massagepraxis nicht angeboten. Das ergebe sich schon daraus, dass auf der Internetseite www.owl-intim.de des Öfteren darauf hingewiesen worden sei, dass kein Sex geboten werde. Auch die übrigen „Recherchen“ der Beklagten seien nicht geeignet, der Klägerin zu unterstellen, sie betreibe einen bordellartigen Betrieb. Sie sei zwar aus den Räumlichkeiten zwischenzeitlich ausgezogen, könne jedoch jederzeit wieder einziehen. Die Räume stünden nach wie vor leer.
6Die Klägerin beantragt,
7die Verfügung der Beklagten vom 11.06.2013 aufzuheben,
8hilfsweise festzustellen, dass die Verfügung vom 11.06.2013 rechtswidrig gewesen ist.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Mit Beschluss vom 28.08.2013 wies die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zurück. Mit Beschluss vom 09.10.2013 im Verfahren 2 B 1107/13 wies das OVG NRW die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer zurück.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Obwohl die Klägerin zwischenzeitlich die streitbefangenen Räumlichkeiten verlassen hat, kann sie jedoch nach ihren eigenen Angaben dort jederzeit wieder einziehen. Wenn sie unter dem Druck des Klage- und Eilverfahrens der Verfügung nachgekommen ist, fehlt ihr insoweit nicht das Rechtschutzbedürfnis an einer Aufhebung der Verfügung. Erfüllung der Verfügung bedeutet nicht Erledigung des Verfahrens.
15Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16Rechtsgrundlage für die Anordnung, die als Massagepraxis genehmigten Räume im Gebäude C.------straße 82 zum Zwecke der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen, ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört insbesondere auch die Nutzungsuntersagung, die regelmäßig bereits bei formeller Illegalität der Nutzung ausgesprochen werden kann.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2009 – 10 B 617/09 –, m. w. N., BauR 2009, 719 und bei juris; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 61 Rn. 64 m. w. N.
18Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer, da nur so dem Sinn und Zweck der auf präventive Gefahrenabwehr ausgerichteten bauordnungsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird.
19Die Nutzung der streitbefangenen Räumlichkeiten als bordellartiger Betrieb ist formell illegal. Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf u. a. die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nicht ausnahmsweise – was hier allerdings nicht der Fall ist – in den §§ 65 bis 66, 79 und 80 BauO NRW etwas anderes bestimmt ist. Die Nutzung der streitbefangenen Räume erfüllt den Tatbestand einer Nutzungsänderung. Unter dem 15.10.2007 erteilte die Beklagte der Wohnungseigentümerin die Genehmigung zur Nutzungsänderung der Wohnung in eine Massagepraxis mit Fuß- und Nagelpflege. Bestandteil der Baugenehmigung ist die Betriebsbeschreibung, wonach die Massagepraxis für die Sport- und Ganzkörpermassage, Tao-Tantra Massage, Raiki Massage, Nagel- und Fußpflege von der Klägerin allein betrieben wird. Tatsächlich betreibt die Klägerin jedoch keine Massagepraxis, sondern einen bordellartigen Betrieb und das auch nicht allein, sondern mit mehreren „Mitarbeiterinnen“. Baurechtlich stellt sich diese Tätigkeit als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.
20Vgl. Urteil der Kammer vom 22.05.2006 – 1 K 2522/05 –; ebenso VG Neustadt, Beschluss vom 19.11.2003 – 3 L 2826/03.nw – m. w. N.
21Dass es sich entgegen den Ausführungen der Klägerin bei ihrem „Beauty-Massagesalon“ um einen bordellartigen Betrieb und nicht lediglich um einen normalen Massagesalon handelt, ergibt sich eindeutig aus den zum Verwaltungsvorgang der Beklagten genommenen Belegen. Auf der Internetseite „owl-intim.de“ werben etliche Damen mit eindeutigen Bildern um Freier. Der Hinweis der Klägerin, in manchen Anzeigen erscheine der Text „kein Sex“, was eindeutig darauf hindeute, dass es sich nicht um einen bordellartigen Betrieb handele, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Formulierung „bei mir kannst du dich bei einer entspannenden Massage verwöhnen lassen“ legt mit hinreichender Deutlichkeit eine sexuelle Zielrichtung nahe. Auch das OVG NRW,
22vgl. Beschluss vom 09.10.2013 – 2 B 1107/13 –
23weist ausdrücklich darauf hin, dass Kontext und Inhalt der Werbung sich nicht anders verstehen lassen, als dass damit gezielt sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Entscheidend ist der faktische Betrieb und auch nicht, was bei der Bauantragstellung als Betriebsbeschreibung angegeben worden ist. Der faktische Betrieb erweist sich jedoch auch nach den im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierten Erkenntnissen der Kreispolizeibehörde H. und eines von der Beklagten beauftragten Detektivbüros als bordellartig.
24So OVG NRW, a. a. O.
25Im Fall von – wie hier – formeller Illegalität ist es für die Rechtmäßigkeit einer hierauf gestützten Nutzungsuntersagung unerheblich, ob das Vorhaben auch materiell rechtswidrig ist. Die Bauaufsichtsbehörde ist nur dann gehindert, ungenehmigt aufgenommene Nutzungen allein wegen ihrer formellen Illegalität zu untersagen, wenn sie der darin liegenden Gefahr ohne weiteres durch Legalisierung der Nutzung begegnen könnte. Eine Nutzungsuntersagung stellt sich in diesem Zusammenhang nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegen stehen.
26OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2009 – 10 B 617/09 – bei juris.
27Dies ist hier nicht der Fall. Abgesehen davon, dass weder die Eigentümerin der Wohnung noch die Klägerin eine Baugenehmigung für die derzeitige Nutzung beantragt haben, hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie diese nicht für genehmigungsfähig hält. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften, §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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