Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 887/14

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2014 verpflichtet, dem Beigeladenen den Rückbau der Aufschüttung auf dem Grundstück Gemarkung W.       , Flur 22, Flurstück 183 (postalisch V.  ‘m T.             5) in W1.      aufzugeben.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 4/10, der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zu 3/10, im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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