Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 1 L 794/14.A
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin die zuständigen italienischen Behörden vor der Abschiebung der Antragsteller über die Ankunft einer Familie mit Kindern zu informieren und in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherzustellen hat, dass die Antragsteller zusammen als Familie unmittelbar im Anschluss an die Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte Unterkunft erhalten.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen – 1 K 2461/14.A bezüglich der Antragsteller zu 1. bis 5., 1 K 2667/14.A bezüglich des Antragstellers zu 6. und 1 K 2669/14.A bezüglich des Antragstellers zu 7. – gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 26.09.2014 (bezüglich der Antragsteller zu 1. – 5.) und 28.10.2014 (bezüglich der Antragsteller zu 6. und 7.) anzuordnen,
4hat (im Wesentlichen) keinen Erfolg. Er ist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch (weitgehend) unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die streitgegenständlichen Abschiebungsanordnungen erweisen sich im Grundsatz als rechtmäßig, so dass das in § 34a AsylVfG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. In Ausübung des ihr nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eingeräumten Ermessens hält es die Kammer allerdings für geboten, ihre ablehnende Entscheidung im vorliegenden Aussetzungsverfahren mit der aus dem Tenor ersichtlichen Auflage zu versehen, um sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit der Vollziehung der Abschiebung erhebliche konkrete Gefahren für die Antragsteller vermieden werden.
5Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
6Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
7Die Antragsgegnerin richtete am 23.04.2014 ein Aufnahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien, nachdem Abgleiche der Fingerabdrücke der Antragsteller ergeben hatten, dass diese bereits in Italien erfasst worden waren. Die italienischen Behörden erklärten nicht innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen 2-Monats-Frist ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge. Gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO war daher davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben werde und Italien verpflichtet ist, die Antragsteller wieder aufzunehmen.
8Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, dass von einer Abschiebung der Antragsteller nach Italien abgesehen werden müsste. Das Bundesamt ist in den angefochtenen Bescheiden unter eingehender Würdigung der aktuellen Berichte zur Situation von Asylbewerbern in Italien nachvollziehbar zu der Erkenntnis gelangt, dass dort jedenfalls gegenwärtig keine systemischen Mängel im oben dargestellten Sinne vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Diese Sichtweise wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren geteilt. Danach müssen nach Italien zurückkehrende Asylbewerber im Regelfall derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten.
9Vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, bei juris; OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A – jeweils m. w. N.; nachfolgend in Eilbeschlüssen: z. B. VG Minden, Beschluss vom 10.02.2015 – 8 L 26/15.A –, VG Aachen, Beschluss vom 17.12.2014 – 2 L 622/14.A – und VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015 – 13 L 2878/14.A –, jeweils bei juris; a. A. etwa 10. Kammer des erkennenden Gerichts, die wegen einer erkennbaren Verschlechterung der Situation von einer offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtslage ausgeht: Beschluss vom 16.01.2015 – 10 L 671/14.A – m. w. N.
10Die Kammer teilt die Bewertung der Situation in Italien in den die Zumutbarkeit der Überstellung bejahenden Entscheidungen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist seitdem nicht eingetreten. Die Kammer vermag im Falle des weiteren Aufenthalts in Italien keine beachtliche Gefahr unmenschlicher Behandlung zu erkennen. Auch die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 – 29.217/12 – (Tarakhel) lässt sich dies nicht entnehmen. Der EGMR stellt fest, dass sich bezüglich Italiens keine der Situation in Griechenland vergleichbare Mängel ergeben haben, die einer Überstellung generell entgegen stehen. Er hat lediglich bei Kindern eine Gefahr der unmenschlichen Behandlung erkannt.
11Die Kammer trägt diesen Überlegungen für den vorliegenden Fall, da es sich bei den Antragstellern zu 3. bis 5. noch um Kinder handelt, durch die aus dem Tenor ersichtliche Auflage (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) Rechnung.
12Vgl. zur Erteilung von Auflagen im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG etwa VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 – 10 L 626/14.A –; VG Augsburg, Beschlüsse vom 09.04.2014 – Au 7 S 14.30237 – und vom 07.03.2014 – Au 7 S 14.30148 –, bei juris; vgl. zur Zulässigkeit von Auflagen gem. § 80 Abs. 5 VwGO auch im Falle ablehnender Entscheidungen über einen Aussetzungsantrag zudem Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 169.
13Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist Italien gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Entscheidung über die Asylanträge der Antragsteller nach wie vor zuständig. Zwar geht nach Art. 29 Abs. 1 der hier anzuwendenden Dublin III-VO grundsätzlich die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Insoweit weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die an die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs anknüpfende sechsmonatige Überstellungsfrist hier inzwischen abgelaufen ist. Vorliegend greift aber die zweite Alternative des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach Anknüpfungspunkt der sechsmonatigen Überstellungsfrist die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder über eine Überprüfung ist, wenn diese gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach dieser Alternative beträgt die Überstellungsfrist nach Italien für die Antragsteller sechs Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung im vorliegenden Verfahren und ist folglich noch nicht abgelaufen. Denn dieser gerichtlichen Überprüfung kam gem. Art. 27 Abs. 3c aufschiebende Wirkung i. S. d. Dublin III-VO zu.
14Diesem Ergebnis stehen die Rechtsausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die sich im Wesentlichen mit den Ausführungen im Beschluss des OVG NRW vom 08.09.2014
15vgl. 13 A 1347/14.A, bei juris,
16decken, nicht entgegen. Denn sie gelten für die alte Rechtslage nach Dublin II, die vorliegend nicht mehr anwendbar ist. In der hier anwendbaren Dublin III-VO haben die für die Frage nach dem Lauf der Überstellungsfrist maßgebenden Vorschriften eine neue Regelung erfahren. So war es nach der alten Rechtslage der Dublin II-VO nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1e unter Abs. 1 Satz 5 dieser Verordnung bereits auf der unionsrechtlichen Ebene ausgeschlossen, dass ein gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet. Im Gegensatz dazu vermittelt die neue Regelung des Art. 27 Abs. 2 Dublin III-VO den Betroffenen nunmehr ausdrücklich einen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf, den die Mitgliedsstaaten nach den Maßgaben des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO ausgestalten müssen. Das Deutsche Recht hat von dem Optionsmodell nach dem Buchstaben „c“ Gebrauch gemacht und in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bestimmt, dass der gegen eine Überstellungsentscheidung gerichtete Rechtsbehelf bereits automatisch eine aufschiebende Wirkung entfaltet, und zwar bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag. Auch weicht die Textfassung der neuen Vorschrift des Art. 29 Dublin III-VO in mehrfacher Hinsicht von den ehemaligen Fassungen der Vorläufervorschriften des Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1d Satz 2 Dublin II-VO ab. Insbesondere ist den bisherigen Worten „aufschiebende Wirkung“ in der neuen Fassung „gem. Art. 27 Abs. 3“ vorangestellt worden. Diese Änderungen sprechen dafür, dass hier allein der unionsrechtliche Begriff der aufschiebenden Wirkung i. S. d. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO maßgeblich ist, nach dessen Inhalt angesichts des im 2. Halbsatz vorhandenen Pauschalverweises auf alle Varianten des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die nach einer der Vorgaben der Buchstaben a bis c des Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO ausgestaltet sind, eine „aufschiebende Wirkung“ i. S. d. letzten Satzteils des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO beizumessen ist und nicht – wie möglicherweise nach alter Rechtslage – der bundesdeutsche Rechtsbegriff der aufschiebenden Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG.
17Vgl. hierzu ausführlich und überzeugend VG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2014 – 6 L 586/14.A – bei juris; siehe auch VG Minden, Beschluss vom 10.12.2014 – 8 L 835/14.A –.
18Da der vorliegende Rechtsbehelf der Antragsteller aufschiebende Wirkung hat, ist die Überstellungsfrist nach Italien noch nicht abgelaufen.
19Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Italien. Anders als bei der Abschiebungsandrohung darf eine Abschiebungsanordnung erst erfolgen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, hat das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse – dabei ist hier auf Italien abzustellen – als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen.
20Vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 – 10 CE 14.427 –, bei juris.
21Die von der Antragstellerin zu 2. geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen einer Abschiebung nach Italien nicht entgegen. Soweit in einer ärztlichen Stellungnahme vom 20.11.2014 geltend gemacht wird, dass z. B. eine Trennung von Familienmitgliedern zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit den in der Stellungnahme geschilderten Symptomen kommen könne, wird dem schon dadurch Rechnung getragen, dass die Abschiebung von allen Familienmitgliedern, nämlich Ehemann und fünf Kinder von der Antragsgegnerin verfügt worden ist. Die im Tenor genannte Auflage gilt für sämtliche Familienmitglieder, so dass im Falle der Abschiebung die Einheit der Familie gewahrt bleibt. Eine Retraumatisierung kann im Übrigen auch in Italien behandelt werden.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Ablehnung des Aussetzungsantrages auf Grund der der Antragsgegnerin erteilten Auflage (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) mit Einschränkungen für diese verbunden ist, erachtet es die Kammer für gerechtfertigt, ein Teilunterliegen der Antragsgegnerin anzunehmen und ihr einen – untergeordneten – Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
23Vgl. zu entsprechenden Fällen z. B. Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2014 – 1 B 69/14 –, bei juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2004 – 1 S 914/04 –, ebenfalls bei juris.
24Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylVfG.
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