Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 2267/13

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt C.         -T.     vom 20.07.2012 verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Höhe des seitens der Justizvollzugsanstalt C.         -T.     bzw. des Beklagten von den Firmen F.     , A.        und/oder Dritten für seine bei den und für die Firmen F.     O.       M.        GmbH in C.         sowie A.        GmbH in Q.         in den Monaten März 2011 bis einschließlich April 2012 geleistete Arbeit erhaltenen Entgelts, aufgeschlüsselt nach Monaten, zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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