Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 1989/14

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Q.           des P.                  I.    vom 11. April 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin Umzugskostenvergütung für den im Juli 2013 durchgeführten Umzug von N.       nach B.     zu bewilligen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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