Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 3719/12

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Juli 2011 eine Zulage nach § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar


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