Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1884/15

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.07.2015 verpflichtet, die im Baulastenverzeichnis der Beklagten (Baulastenblatt MI 592) unter der lfd. Nr. 3 auf dem Flurstück 84 der Flur 70, Gemarkung N.      (I.      Straße 9), zu Gunsten der Flurstücke 86 und 151 der Flur 63, Gemarkung N.      (N1.-----straße 10), eingetragene Baulast zu löschen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen der Beklagten und dem Beigeladenen je zur Hälfte zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene selbst.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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